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Plötzlicher Preissprung

VW Polo 5 (6R / 6C)
Themenstarteram 23. Januar 2011 um 0:31

Hi,

habe letztens meine Front beim VW reparieren lassen. Heute kam die Rechnung und ich hatte plötzlich ein betrogenes Gefühl.

Mein Kostenvoranschlag vom 10.01. weist Materialkosten in Höhe von 851 € auf. Habe das Auto dann 2 Tage später zur Reparatur gebracht. Und nun stehen auf der Rechnung (19.01.) Materialkosten von 945€ - für exakt dieselben Teile. Das sind 11% Steigerung in 9 Tagen?!:confused:

Was ist denn da passiert? Plötzliche Preislistenänderung innerhalb von 9 Tagen? Oder ist das "normal" in der Vertragswerkstatt? Bevor ich mit meinem Kundendienst-Meister spreche, wollte ich euch fragen, was ihr dazu meint.

Grüße

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14 Antworten

da gibt es im Endeffekt nicht zu diskutieren...

Wenn Du, bei Abgabe Deines Fahrzeug den Auftrag bezug nehmend auf den Kostenvoranschlag erteilt hast, dann darf für exakt das selbe Material kein anderer Preis berechnet werden, schon garnicht ohne vorherige Information an Dich.

Grundsätzlich ist es ja so, dass die VAG Werkstatt Dir ein Angebot gemacht hat, das Du nun angenommen hast. Dann dürfen sie Dir nicht mehr anknüpfen als drauf steht.

Ich an Deiner Stelle hätte nicht gezahlt, oder zumindest nicht sofort... hätte mir sofort vor Ort erstmal sagen lassen, was der Werkstattmeister dazu sagt und wenn er sich (mal wieder) versucht rauszureden, dann würde ich mir rechtlichen Beistand suchen.

Bei Abgabe des Fahrzeugs, bekommt man ja immer ein Abholschein mit, wo natürlich auch drauf steht, was alles gemacht wird und zu welchem Preis. Steht auf dem Abholschein die Summe des Kostenvoranschlag drauf oder das, was du gezahlt hast?

Gruß

am 23. Januar 2011 um 6:58

Auf dem Abholschein steht natürlich kein Preis. Das habe ich noch nie gehabt beim Freundlichen.

Aber ich würde mich auch auf den Kostenvoranschlag berufen. Wenn es denn mehr wird, hätte man zumindest anrufen müssen.

Oder ist es die gute, alte Brutto Netto Geschichte ? :confused:

War der Kostenvoranschlag vielleicht ohne MWSt?

Die wird beim :) ja gerne mal vergessen.

Themenstarteram 23. Januar 2011 um 9:18

Ich habe keinen Abholschein bekommen. Wir haben Bezahlung auf Rechnung vereinbart und ich habe das Auto schon zurück. Habe aber bisher nicht bezahlt...

Auf der Rechnung, wie auch auf dem KstVora, wird die MWSt erst am Ende berechnet. Das würde auch sonst nicht passen, weil der Preisunterschied so um die 11 % zwischen den Bauteilen schwankt. Wäre mir neu ,wenn es eine MWSt extra für Ersatzteile gäbe?

Ich habe kein Problem damit wenn es mehr Arbeit gemacht hätte und deshalb teurer geworden ist. Aber der Arbeitspreis ist gesunken und der Materialpreis gestiegen - das passt nicht.

am 23. Januar 2011 um 9:37

Aus meiner Sicht ist das klar. Der Kostenvoranschlag ist bindend, solange die Bindungsfrist nicht überschritten ist, und das ist hier nicht der Fall. Mehraufwendungen, die sich erst während der Reparatur ergeben, sind nicht abgedeckt, aber wenn hier exakt die Teile mit Preis angegeben werden, dann gilt der Voranschlag. Ist wie im Supermarkt: Da packt man die Ware in den Korb und erwartet, dass der Preis am Regal auch an der Kasse noch gilt und nicht zwischenzeitlich erhöht wurde.

Hier muss die Werkstatt entweder den Preis an den Voranschlag anpassen oder einen Fehler beim Voranschlag einräumen. In jedem Fall hat er die Differenz zu tragen.

Nach meiner (laienhaften) Kenntnis ist es nicht so eindeutig, dass die Beträge aus Kostenvoranschlag und Rechnung deckungsgleich sein müssen.

In der Rechtsprechung gibt es ganz bestimmte Richtlinien, in welcher Höhe "Handwerkerrechnungen" vom KV abweichen dürfen.

Präzise Auskunft darüber gibt es kostenlos bei der Verbraucherzentrale.

Wie immer das Ganze auch ausgehen mag, dem Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Reparaturbetrieb, sind derartige Eskapaden natürlich nicht dienlich.

am 23. Januar 2011 um 11:06

Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.

Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvorschlägen nach § 650 BGB die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.

Nach einem Urteil des OLG Köln, 19 U 98/97 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.

 

GOOGLE MAL: Kostenvoranschlag rechtliches

Erster Treffer in der Liste

Themenstarteram 23. Januar 2011 um 12:13

Danke für den Hinweis. Die rechtliche Situation ist durchaus interessant.

Mir wurde nicht mitgeteilt, dass die Kosten höher sein werden. Und jetzt?

Die Frage ist halt, wieso plötzlich die Preise für Ersatzteile gestiegen sind. Werden die auf Tagesbasis wie an der Bröse gehandelt, sodass plötzlich Teile mehr kosten?

Wrsl wird der VW argumentieren, dass die Reparatur ohne Überschreitung der Kosten nicht möglich gewesen wäre....

Zitat:

Original geschrieben von ole86

Mir wurde nicht mitgeteilt, dass die Kosten höher sein werden. Und jetzt?

Gibt die Rechnung zurück und bestehe auf einer korrigierten Rechnung.

Themenstarteram 24. Januar 2011 um 21:12

Danke für eure Hilfe, ich berichte sobald ich etwas Neues herausgefunden habe.

Themenstarteram 26. Januar 2011 um 10:07

So habe mal mit dem Meister gesprochen. Er meint, dass der KstVora. mit dem Standard DAT Programm erstellt worden ist und deshalb irgendwelche Standard Preise herangezogen wurden. Diese können von den echten Preise aber abweichen. Hat jmd. von euch schonmal davon gehört?

wissen tu ich darüber nichts, aber was bringt ein KVA, wenn man den auf einer anderen Basis als die der Rechnung erstellt? Das sollte eigentlich für jeden Hirni klar sein und für "Meister" einer Werkstatt schon lange. O,o

man nimmt ja auch nich preislisten von 1945 für KVAs und aktuelle für die Rechnung.

am 26. Januar 2011 um 10:22

Allein schon die geile Antwort des Meisters wäre es mir wert, bei meinem Anwalt auf nen Kaffee zwecks Beratung vorbeizuschauen...

Zitat:

Original geschrieben von ole86

So habe mal mit dem Meister gesprochen. Er meint, dass der KstVora. mit dem Standard DAT Programm erstellt worden ist und deshalb irgendwelche Standard Preise herangezogen wurden. Diese können von den echten Preise aber abweichen. Hat jmd. von euch schonmal davon gehört?

Versteh ich nicht, Ein VW Betrieb hat doch auch zugriff auf die VAG-Programme, also warum wird hier zur Kostenerrechnung nicht einfach das entsprechende VAG-Programm herangezogen. Als mir mal einer drauf gefahren ist, wurde mir da ein ganz normaler KVA erstellt, mit Positionen und Zeitvorgaben aus den VW Programmen!

Einen externen Kostenvoranschlag bekam ich beispielsweise, als nach meinem Unfall ein externer Sachverständiger es machen musste wegen der Versicherung und des Totalschadens. Da verstehe ich dass der externe Gutachter dafür seine eigenen Programme und Listen nutzt, aber warum macht sowas eine Vertragswerkstatt intern, vorallem ohne Kundenaufklärung wenn sie im vorraus schon wissen das die spätere Rechnung anders wird?!?

Für mich klare Vorgehensweise:

1. Kostenlose Erstberatung mit der Verkehrsrechtsschutz

2. Fall unzulässig: Normales Gespräch mit der Werkstatt und Aufforderung zur Nachbesserung

3. Kein Ziel erreicht, Anliegen weiterreichen an die Verkehrsrechtsschutz (Vosicht! Falls Selbstbeteiligungen je Rechtsstreit fällig sind!)

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