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Motorrad "rechtssicher" auf dem Bürgersteig bewegen

Themenstarteram 25. März 2024 um 23:35

Hi, Nachbarn beschweren sich plötzlich nach über 12 Jahren darüber, daß ich, um zu der Einfahrt zu meiner Garage zu kommen, ein paar Meter über den sehr breiten Bürgersteig fahre. Hintergrund: Der Bürgersteig vor meiner Einfahrt ist nicht hinreichend abgesenkt, da kann man mit einem Motorrad, das wie meins hart gefedert ist, nicht rauffahren. Also fahre ich beim Nachbarhaus, dessen Bürgersteig abgesenkt ist, rauf und die paar Meter zu meiner Einfahrt rüber. Hat, wie gesagt, nie jemanden interessiert. Natürlich bin ich sehr vorsichtig, wenn Fußgänger zugegen sind. Konkrete Probleme gab es nie, da der Gehweg 3-4x so breit ist wie ein normaler Gehweg.

Kann der Vermieter des Hauses mich abmahnen? Soweit ich weiß, nein, da der Bürgersteig öffentlich ist. Da die Beschwerdeführer sich in "meinem" Mietshaus befinden, bin ich mir aber nicht ganz sicher.

Was ist, wenn ich im Schrittempo fahre?

Oder muss ich die Maschine bei ausgeschaltetem Motor rüberschieben?

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54 Antworten

Eindeutig Letzteres (schieben, wobei der Motor nicht mal aus sein muss ;))

Themenstarteram 25. März 2024 um 23:40

Hi, danke für Deine schnelle Antwort. Sowas habe ich "befürchtet". Also konkret: Drauffahren, ausmachen, bis zum Anfang meiner Einfahrt schieben, Motor anmachen und zur Garage fahren (die Einfahrt ist was länger). Alles wegen den aggressiven Spinnern im selben Haus.

Edit: Wenn der Motor an sein darf, geht es ja noch. Aber drauf sitzen darf ich währenddessen nicht? (Ich hab Knieprobleme, daher bewege ich das Motorrad - ohne Motor - immer im Sitzen.)

Bleibt noch die Frage, ob der Vermieter des Hauses abmahnen kann (wie gesagt, die Querulanten und ich wohnen im selben Haus). Ich bin noch immer der Meinung, daß nur die Stadt oder Polizei mich sanktionieren kann. Das ist weniger schlimm, als wenn der Vermieter eine rechtsgültige Abmahnung aussprechen kann.

Sicher bin ich da ehrlich gesagt nicht ... aber bei draufsitzen und schieben sehe ich eigentlich kein Gesetz, welches das verbietet. Ich persönlich würde den Motor in dem Fall beim Schieben aber ausmachen und dann neu starten - gerade, nachdem es ja eh schon Beschwerden gab

Themenstarteram 25. März 2024 um 23:56

Ja, das hört sich logisch an, und damit kann ich leben.

Auf diese Weise bin ich langsamer, als ein Fahrradfahrer. Mehr kann man nicht tun.

... und sofern der Bürgersteig nicht Teil des Grundstücks des Vermieters ist, geht den die Sache vermutlich gar nichts an.

Themenstarteram 26. März 2024 um 0:12

Nein, der Bürgersteig geht an allen Häusern der Straße vorbei, ist also ein "normaler" öffentlicher Gehweg. Daher hab ich das Genöle bislang auch ignoriert. Nur da die Nachbarn derzeit allgemein sehr aggressiv mit Vorwürfen umgehen, zuletzt sogar einen Vorwurf erfunden haben, wollte ich mich beim Bürgersteigthema nochmal rückversichern.

Frag doch mal einen Rechtsanwalt . Was sind ein paar Meter ? 10 , 20 Meter oder 3- 5 Meter ?

Direkter Nachbar oder einer der generel stört das du Motorrad fährst.

Also mach ein Fotos Maße mitnehmen und Fachmann fragen . Rechtsichere antwort erhalten und gut ist.

Bevor der wildgewordene Nachbar dich vor den Richter zerrt.

Warum ist die Auffahrt zu Deiner Einfahrt nicht abgesenkt?

Wie fahren Autos auf Deine Einfahrt?

Oder ist Deine Einfahrt nicht als solche ausgewiesen?

Hallo

Wenn das, was du als „deine Einfahrt“ bezeichnest, tatsächlich eine Einfahrt wäre - dann wäre der Bordstein abgesenkt.

Was ich aber schon des Öfteren gesehen habe - ist so ein schmaler Holzkeil - welcher das Auffahren ermöglicht. Allerdings muss die Rinne freibleiben. Auch betonierte Keile hab ich schon gesehen.

Gruss

Eine normale Bordsteinhöhe sollte für kein Fahrzeug ein Problem darstellen, weder rauf noch runter. Wenn doch, stimmt etwas mit der Maschine nicht. Eine harte Federung ist zumindest kein Grund.

Fahren auf dem Gehweg ist halt generell ein Problem, im Gegensatz zum Überqueren. Und wie auch schon gefragt, um wieviel Meter dreht es sich hier überhaupt.

Wenn es sich dann noch um eine laut knatternde, lärmende Harley oder scheppernde Duc handelt kann ich den Nachbarn verstehen

Frag den Haus&Grund. Die geben freundliche Auskunft.

Bürgersteig=öffentlich=kein Problem mit Motorrad zu befahren. Hausbesitzer darf hier nicht abmahnen.

Problem besteht nur, wenn Polizei Dich ertappt und anhält. An sonsten würd ich noch mal richtig Gas geben, hsha!

Wir haben bei uns in der Wohnanlage ein ähnliches Problem zum Thema "öffentlicher Raum", nur damit mal kurz klar wird, dass das nicht so profan ist: Da gibt es 3 privat vermietete Stellplätze, deren Grund zu unser Eigentümergemeinschaft gehört. Um da rein zu kommen, muß man aber einen kurzen geteerten Streifen überqueren und der gehört der Stadt Hamburg, ist kein Bürgersteig aber ein Zuweg zu den Müllcontainern. Nun hat sich natürlich im Laufe der Jahre der Belag abgenutzt, durch Frost sind da Löcher drin, usw.

Von der Stadt wird relativ regelmäßig eine Begehung durchgeführt und da haben die das auch gesehen und für inzwischen außerhalb der Toleranzen befunden. Da wir als Bewohner da regelmäßig rüber fahren, stellt die Stadt nun auch die Ansprüche an uns und da diese Stellplätze Gemeinschaftseigentum sind, werden die Kosten natürlich auf alle umgelegt - was natürlich die anderen nicht einsehen, die stehen da nicht und fahren da auch nicht drüber (...).

Fahren auf dem Bordstein ist eine OWig und wird nach StVO mit einem Bußgeld ab 50,- belegt. Gehört der Bürgersteig zum Grund des Hauses, muß der als Privatgrund eigentlich ausgewiesen sein, dann legt der Eigentümer im Grunde die Regeln fest und könnte Dir die Überfahrt untersagen.

Lirum-larum, schieben ist immer sicherer als es drauf ankommen zu lassen, für 50,- kann ich sehr gut volltanken und noch Kaffee trinken ;)

Moin!

1. Ein Bürgersteig darf nicht mit dem Motorrad befahren werden. Weder für 5, 10 noch für 20 Meter. Egal aus welchem Grund, schon gar nicht, weil die eigene Einfahrt irgendwelche Defizite aufweist.

2. Du darfst schon nicht auf den Bürgersteig auffahren, um die Maschine dort auszuschalten.

3. Wenn es öffentlicher Grund ist, kann der Eigentümer grundsätzlich nichts machen - außer, von deiner Fahrerei auf dem Bürgersteig ggf. ein Foto zu machen und es anzuzeigen. Um den Rest kümmert sich dann die Behörde.

4. Ich frage mich, was das mit der angeblich so harten Federung sein soll. Wenn es sich um ein für den öffentlichen Verkehr zugelassenes Krad handelt, sehe ich mit einem nicht vollständig abgesenkden Bordstein immer noch keine Höhe, die nicht auch andererorts im Straßenverkehr als z.B. Schlagloch o.ä. vorkommen könnte. Ob/wie stark das Motorrad da federt, ist ziemlich egal - im Gegenteil, eher so gar hilfreich, da sie Maschine sich beim Auffahren dann ja nicht so stark absenken würde und die Gefahr gemindert wäre, unten aufzusetzen.

5. Ob der Bürgersteig "normale" Breite hat oder besonders schmal/breit ist, spielt keine Rolle.

Und man kann sich das auch mit gesundem Menschenverstand selbst herleiten: Würde man da irgendwelche individuellen Begründungen zulassen, wären ganz viele Leute mit solchen dabei. Der nächste hätte dann "Rücken", der nächste ist Beinschwach, der nächste könnte seine Einkäufe nicht so weit schleppen, ...

Jeder hätte da einen - für sich selbst betrachtet - total plausiblen Grund, warum er da doch langfahren können sollte/dürfte/müsste...

Zitat:

@Dang3r schrieb am 26. März 2024 um 08:22:11 Uhr:

Gehört der Bürgersteig zum Grund des Hauses, muß der als Privatgrund eigentlich ausgewiesen sein, dann legt der Eigentümer im Grunde die Regeln fest und könnte Dir die Überfahrt untersagen.

Hier nur als Ergänzung: Selbst wenn es Privatgrund ist, *könnte* es sein, dass der Eigentümer die Nutzung (erstmal losgelöst von der Frage, ob Begehen oder Befahren) nicht untersagen kann, wenn es öffentlich zugänglicher Grund ist. Da ist die Abgrenzung stellenweise schwierig und ggf. auch von weiteren Voraussetzungen (Beschilderung, Absperrung, ...) abhängig. Das klassische Beispiel dafür sind ja Parkplätze von Supermärkten.

Aaaber: Es spielt letztlich auch gar keine Rolle, denn das Ergebnis ist das gleiche: *Wenn* der Eigentümer eine Rechtsgrundlage zur Untersagung hat, greift diese. Ansonsten gilt das Befahrverbot von Rechtswegen.

Im Ergebnis darf der TE also in jedem Fall diesen Bereich nicht befahren. Aus welchem Grund, ist letztlich egal.

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