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Mit oder ohne Navigation?

Audi Q3 8U
Themenstarteram 9. April 2017 um 16:50

Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, wie so das Verhältnis ist. Also mit oder ohne Navi beim Q3.

Wenn ihr Euch jetzt einen kaufen würdet, wäre ein Navi da Pflicht oder eher nicht? Der Aufpreis ist ja nicht ganz gering mit rund 2.300 €.

Gruß der DocTiguan :)

Beste Antwort im Thema
am 9. April 2017 um 19:24

Die Diskussion gab es schon früher. Denke, es kommt darauf an, wie oft das Navi zum Einsatz kommt. Ich benötige es lediglich für Ausflüge und Urlaubsfahrten in unbekannte Regionen. Da reicht ein temporär angebrachtes Mobiles. Mit rnd. 160€ (statt 2.300€) bieten auch die Kleinen mit "Real Time Traffic" gute Stauinformationen und einen Blitzerwarner (auch wenn hier nicht erlaubt). Wenn das Teil technisch überholt ist, kommt es in den Sondermüll, ohne ein Träne zu vergießen und ein aktuelles bei Bedarf an die Scheibe. Die Argumentation, dass es bei einem Fahrzeug in dieser Preisregion nicht auf 2,3T € ankommt ist reichlich flach. Das Geld lege ich lieber für anderes Zubehör an, von dem ich mehr habe.

Grüße

2012

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Hallo DocTiguan,

habe einen RSQ3 (FL) mit dem "großen" Navi. Soweit ganz schön, aber mir geht doch Einiges ab.

Deshalb nutze ich praktisch ausschließlich mein TomTom Go 6200 World. Man hat weltweite Karten, kostenlose Live-Time-Kartenupdates, Blitzerwarner (wöchentliches Update) und recht übersichtliche Info´s zum aktuellen Verkehrszustand. Dafür klebt´s halt an der Scheibe und man muss sich um´s Kabel kümmern.

Zu bedenken ist nur, dass das Geräte gerade mal in der Preisklasse des unlängst per Post hereingeflatterten Audi Kartenupdates 2017 rangiert! Das Mehr an Info´s und die recht moderne Anzeige ist mir auf jeden Fall den Aufwand wert.

Grüße aus dem sonnigen München

am 9. April 2017 um 17:23

Zitat:

@DocTiguan schrieb am 9. April 2017 um 18:50:24 Uhr:

Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, wie so das Verhältnis ist. Also mit oder ohne Navi beim Q3.

Wenn ihr Euch jetzt einen kaufen würdet, wäre ein Navi da Pflicht oder eher nicht? Der Aufpreis ist ja nicht ganz gering mit rund 2.300 €.

Gruß der DocTiguan :)

am 9. April 2017 um 17:31

Hallo,

ich habe jetzt den dritten Audi mit festem Navi und möchte nicht mehr darauf verzichten. Das an der Scheibe festmachen und das Kabel haben mich immer genervt. Ich würde mir kein Auto ohne festes Navi mehr kaufen.... und eine Blitzerwarnung brauche ich nicht ;-)

Gruß

Brigg3e

Connect hilft bei Onlineverkehrsmeldungen und Stauinformationen... ohne Connect würde ich kein Navi Plus bestellen. Im MIB 2 der aktuellen Audi Modelle ja eh für 3 Jahre dabei wenn man das große MMI nimmt.

Zitat:

@brigge schrieb am 9. April 2017 um 19:31:28 Uhr:

Hallo,

ich habe jetzt den dritten Audi mit festem Navi und möchte nicht mehr darauf verzichten. Das an der Scheibe festmachen und das Kabel haben mich immer genervt. Ich würde mir kein Auto ohne festes Navi mehr kaufen.... und eine Blitzerwarnung brauche ich nicht ;-)

Gruß

Brigg3e

Upps ... hier noch die Antwort:

Kann man mit einem RSQ3 immer brav fahren???

Ok, Scherz beiseite: Ich fahre oft in Österreich und da schiessen die Blitzer in letzter Zeit über Nacht wie die Pilze aus dem feuchten Boden. Und da kann´s nicht schaden. Mobile Blitzer auf der Autobahn werden auch ganz zuverlässig angezeigt.

Aber stimmt schon ... es gibt Nachteile, die man dafür akzeptieren muss.

am 9. April 2017 um 17:54

Es kostet sehr viel Geld, würde es aber immer wieder nehmen und auch das Connect dazu.

Man gibt so viel Geld für das Fahrzeug aus und dann soll man sich noch was mit Kabelgewirr dann hängen, ich nicht.

Überteuert ist es leider trotz allem.

Wenn dann aber die Fragen aufkommen wieso kann ich bei meinem kleinen MMI dies und das nicht, sehe ich den Aufpreis schon entspannter...

am 9. April 2017 um 19:24

Die Diskussion gab es schon früher. Denke, es kommt darauf an, wie oft das Navi zum Einsatz kommt. Ich benötige es lediglich für Ausflüge und Urlaubsfahrten in unbekannte Regionen. Da reicht ein temporär angebrachtes Mobiles. Mit rnd. 160€ (statt 2.300€) bieten auch die Kleinen mit "Real Time Traffic" gute Stauinformationen und einen Blitzerwarner (auch wenn hier nicht erlaubt). Wenn das Teil technisch überholt ist, kommt es in den Sondermüll, ohne ein Träne zu vergießen und ein aktuelles bei Bedarf an die Scheibe. Die Argumentation, dass es bei einem Fahrzeug in dieser Preisregion nicht auf 2,3T € ankommt ist reichlich flach. Das Geld lege ich lieber für anderes Zubehör an, von dem ich mehr habe.

Grüße

2012

So ganz korrekt ist das mit „illegal“ nicht:

 

Das Gesetz verbietet das meßtechnische Erkennen von Meßeinrichtungen (z.B. von Radarstrahlung) und das Stören von Meßeinrichtungen. Sonst nichts.

 

Beides wird von einem handelsüblichen mobilen Navi nicht geleistet. Schließlich sind Blitzerwarnungen im Radio auch nicht verboten.

 

Im Raum München ist die generelle Nutzung des Navis ausgesprochen sinnvoll, da permanent irgendwo Staus auftreten. Daher fahre ich fast nie „ohne“.

 

am 9. April 2017 um 20:30

Zitat:

@A4-8H-2002 schrieb am 9. April 2017 um 21:34:14 Uhr:

So ganz korrekt ist das mit „illegal“ nicht:

Das Gesetz verbietet das meßtechnische Erkennen von Meßeinrichtungen (z.B. von Radarstrahlung) und das Stören von Meßeinrichtungen. Sonst nichts.

Beides wird von einem handelsüblichen mobilen Navi nicht geleistet. Schließlich sind Blitzerwarnungen im Radio auch nicht verboten.

...

Da darf ich dich korrigieren, alles im Net nachzulesen!

Zitat von "strassenverkehrsamt.de":

Bisher ist es Autofahrern nicht gestattet, derartige Blitzerwarner im Navigationssystem zu nutzen. Deshalb rät der Verkehrsexperte Markus Schäpe vom ADAC in einer dpa-Meldung der Augsburger Allgemeinen, diese Funktion sofort nach Kauf zu deaktivieren. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet bis heute Spezialgeräte oder auch Smartphone-Apps mit dieser Funktion.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Zitat von "bussgeldkatalog.org":

Es gibt einen Unterschied zwischen Radiosendern und Warngeräten. Die Ansagen der Nachrichtensprecher sind nicht klar formuliert. Es wird lediglich eine Straße oder die Nähe zu einer Ausfahrt genannt. Hiermit ist die Chance hoch, dass der Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeit auf der gesamten Strecke einhält.

Es gibt findige Online-Portale die in dieser Angelegenheit ein "Jain" formulieren, ist aber m.M.n. nur Bauernfängerei um potentielle Klienten abzuzocken.

Grüße

2012

Leider kommen wir jetzt zwar doch recht deutlich vom eigentlichen Thema ab, aber sicher ist die Angelegenheit in Zusammenhang mit den Navigationsgeräten nicht gänzlich uninteressant. Wo sie doch so ziemlich den einschneidendsten Unterschied zwischen Festeinbau und mobilem Gerät ausmacht.

Was nicht heissen soll, dass sich nicht auch bei Festeinbauten entsprechende Warner nachinstallierten lassen.

Zur Radiodurchsage:

Meiner dunklen Erinnerung nach sagen hier die lokalen Radiosender in der Regel die Straße und zusätzlich die genaue Stelle oder sogar aus welchem Fahrzeug inkl. Fahrzeugtyp und Farbe die Verkehrsüberwachung erfolgt durch. Von einer pauschalen Straßenangabe kann also gar keine Rede sein. Vielleicht ist das anderenorts komplett unterschiedlich!? Aus Frankfurt kenne ich es jedenfalls haargenauso.

Zur Rechtslage:

Die Rechtslage ist natürlich wie immer interpretierbar und man kann da nach folgendem Beitrag aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 8. Februar 2017 scheinbar sehr geteilter Meinung sein:

Blitzer-Apps

Warum die Rechtsprechung falsch ist

Wer im Auto fährt, darf keine technischen Geräte nutzen, die die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder sogar stören. So will es das Gesetz. Bei Blitzer-Apps gibt es allerdings einen Denkfehler.

08.02.2017, von Uwe Lenhart

Vorsicht, Radarfalle! Die App zeigt einen Ampelblitzer an.

Paragraph 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung bestimmt ein Verwendungs- und Mitführverbot von Radarwarnern: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Eine Zuwiderhandlung wird mit 75 Euro Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Fällt hierunter auch ein fest eingebautes Navigationsgerät oder ein Handy mit Anwendungssoftware, das ihm bekannte Standorte fest installierter Verkehrsüberwachungsanlagen, meist sogenannter Starenkästen, während der Fahrt optisch oder akustisch anzeigt?

Zu dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Celle (am 3. November 2015, Aktenzeichen 2 Ss OWi 313/15) geäußert. Hiernach sei der Verbotstatbestand des Paragraphen 23 erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.

Tatbestand Ordnungswidrigkeit fehlt

Eine genauere Betrachtung dieser Entscheidung zeigt, dass sie sich offensichtlich von der umgangssprachlichen und von den Herstellern beworbenen Begrifflichkeit „Radarwarner“ hat täuschen lassen und falsch ist. Tatsächlich fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit. Die Entscheidung hat schlicht übersehen, dass die Navigationsgeräte oder Smartphone-Apps nicht Messanlagen oder Überwachungsmaßnahmen erkennen und anzeigen können. Sondern sie setzen nur die Position des Fahrzeugs in Beziehung zu kartographisch erfassten möglichen Mess- oder Überwachungsstellen.

Von der Verbotsnorm wiederum sind sämtliche Geräte erfasst, die in der Lage sind, die Radar- oder Laserstrahlen von Messanlagen zu erfassen und diese durch Erzeugung technischer Störungen - beispielsweise Strahlen, Schwingungen, Funksignale, Licht oder Reflexionen - in ihrem Betrieb zu stören. Navigationsgeräte und Smartphones erkennen keine Geschwindigkeitsmessung. Sie spüren weder Radar- noch Laserstrahlen auf. Sie erkennen auch keine Messschleifen oder Lichtschranken. Erst recht stören sie keine dieser Einrichtungen.

Dass sie den Fahrer bei entsprechender Einstellung optisch und akustisch an Geschwindigkeitsregelungen erinnern, sobald er diese auch nur geringfügig überschreitet, ist eine Maßnahme, welche der Verkehrssicherheit förderlich ist. Die Funktionalität entspricht genau dem Umfang zugelassener Verkehrszeichenerkennungssysteme.

Rechtsstaat muss digitale Datensammlungen hinnehmen

Eine Datensammlung, die lediglich im öffentlichen Raum dauerhaft sichtbar angebrachte Anlagen als solche auflistet, unabhängig davon, ob sie der Fahrer gedruckt (zweifelsfrei nicht tatbestandsmäßig) oder digital oder mit einer Karte oder einem Gerät des Beifahrers gedruckt oder digital nutzt, weist lediglich vor Ort auf die Existenz und die geographische Lage beispielsweise eines „Starenkastens“ hin, ohne dass der Nutzer oder das Navigationsgerät erkennen können, ob es sich zum konkreten Zeitpunkt um einen leeren Kasten oder eine installierte Kamera handelt, das heißt, eine Verkehrsüberwachung durchgeführt wird. Selbstredend entfaltet das Gerät im Auto auch keinerlei Anstalten zur Ermittlung einer „Scharfstellung“ der Anlage; in eine etwaige Messung greift es ebenfalls nicht ein.

Wer die Meinung vertritt, ein Kartenwerk oder Navigationsgerät dürfe die oft vor fest installierten Geschwindigkeitsmessgeräten angebrachten Hinweisschilder, die mit Text und Piktogramm auf diese Anlagen hinweisen („Radarkontrolle“), nicht wiedergeben, müsste zunächst die amtlichen Warnschilder entfernen und weiterhin unter Verbot stellen, dass alle Einrichtungen oder Datensammlungen, die verkehrsregelnde Inhalte wiedergeben und den Fahrer an deren Einhaltung erinnern sollen, unzulässig sind.

Der Rechtsstaat muss hinnehmen, dass legal beschaffte Informationen nicht nur mit Radio, Druckwerken und persönlichen Aufzeichnungen gespeichert wiedergegeben werden, sondern auch zeitgemäß digital. Die Benutzung von Navigationsgeräten mit Anzeige von Blitzerstandorten oder Handys mit Blitzer-App ist folglich zulässig. Nur darf das Handy hierfür nicht in der Hand gehalten werden; das würde als untersagte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach Paragraph 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.

Über den Autor

Uwe Lenhart ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt.

am 9. April 2017 um 21:54

Zitat:

@A4-8H-2002 schrieb am 9. April 2017 um 22:59:04 Uhr:

Leider kommen wir jetzt zwar doch recht deutlich vom eigentlichen Thema ab, aber sicher ist die Angelegenheit in Zusammenhang mit den Navigationsgeräten nicht gänzlich uninteressant.

...

Das jemand gegen das Urteil des OLG Celle angegangen ist, ist mir zumindest nicht bekannt. Der von dir angeführte Anwalt läßt sich lediglich über Begrifflichkeiten aus, die seiner Meinung nach nicht oder nur teilweise zutreffen. Insoweit darf man durchaus unterschiedlicher Meinung sein.

Bei mobilen Navis mit integriertem Radarwarner steht das Problem an, dass die eigentliche Funktion die Navigation ist und der Radarwarner eine Zusatzoption darstellt. Die mögliche Konfiszierung des Gerätes durch die Schergen (wohl schon vorgekommen) ist aus vorgenanntem Sachverhalt allerdings umstritten. Die Nutzung der installierten Zusatzoption ist auf jeden Fall verboten! Die Navi-Hersteller weisen explizit darauf hin, dass bei der Nutzung dieser Zusatzoption landesspezifische Gesetze zu beachten sind.

Hat das festverbaute Navi von Audi eine Radarwarneroption?

Grüße

2012

Mir sind die eingebauten Navis zu teuer im Vergleich mit guten, mobilen Navigationsgeräten.

Ich werde daher auch beim nächsten Fahrzeug keines mitbestellen, falls man in eine Klasse aufrückt, wo ein Navi erwartet wird würde ich als Kompromiss (Wiederverkaufswert) zumindest die Vorrüstung bestellen, wie es Audi ja z.B. anbietet.

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