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Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV - "Gesetzeslücke"?

Themenstarteram 30. November 2016 um 22:31

Hallo, ich stehe zur Zeit vor dem Problem dass ich mein altes Fahrzeug, welches seit 2 Jahren in der Scheune steht, wieder in Betrieb nehmen möchte.

Das Problem ist, der TÜV ist abgelaufen seit 4 Monaten, das Auto steht 400 km von meinem Wohnort weg in Brandenburg und ich bekomme keine standart kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

 

Ich habe mir das Zulassungs-Gesetz durchgelesen und sehe da eine Lücke.

 

Und zwar heisst es dass Fahrzeuge ohne TÜV die gelben Schilder nur bekommen um das Fahrzeug zur nächsten Prüfstelle im ZULASSUNGSBEZIRK zu fahren.

 

Somit hätte ich kein Problem mehr da ich nach Brandburg fahre, gelbe Schilder ran mache und ab zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbezirk fahre, in diesem Fall Hamburg da ich da wohne und die Zulassung hole.

 

Eigentlich wäre das ja eine kleine Lücke da man nach Lust und Laune quer durch Deutschland Fahrzeuge ohne tüv überführen kann zu der Prüfstelle auf die man Lust hat da man sich vorher einfach dort die kurzzeit Zulassung besorgt.

 

Sehe ich das richtig oder habe ich da was falsch verstanden bzw. Übersehen.?

Darf ich mit diesen eingeschränkten gelben schildern von Brandenburg nach Hamburg zum TÜV fahren?

 

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

 

 

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Doch, weil es schlicht nicht erlaubt ist, was du vorhast. Deine vermeintliche Lücke existiert nicht. Aber mach es doch einfach, wird schon gut gehen und ansonsten bei echten Problemen kannst du ja die User zitieren, die dir hier zugestimmt haben...

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Ich kann bei Gelegenheit eine Bildschirmablichtung von dem Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein machen.

Die Ausgangssituation:

Das Auto ohne HU steht in Oberhausen; das Auto soll auf eigener Achse nach Bottrop gefahren werden (ist direkt daneben).

Ich müsste die Kurzzeitkennzeichen in Oberhausen besorgen und _muss_ dann innerhalb von Oberhausen + angrenzendem Gebiet zu einer Prüforganisation fahren. Bekommt das Auto aufgrund von Mängeln _keine_ Plakette, so darf ich das Auto in eine angrenzende Stadt fahren, um es dort reparieren zu lassen. Wenn das Auto von der Prüforganisation als verkehrsunsicher eingestuft wird, darf ich gar nix mehr :). Mit bestandener HU ist dann alles gut.

Die Kurzzeitkennzeichen in Bottrop zu besorgen wäre also am sinnlosesten gewesen, weil das Auto nicht in Bottrop steht. Ich könnte die vorgesehene Reihenfolge nicht einhalten. Man will verhindern, dass man mit unsicheren Autos zu weit und zu lange durch die Gegend gondelt. Irgendwie nachvollziehbar.

Hier der Auszug:

Zitat:

Absatz (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn:

...

Nummer (2.)

gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,

...

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Ich habe das Auto letztendlich auf einem Abschleppwagen geholt. Es war absehbar, dass das Auto keine Plakette bekommt. Es bremste zu schlecht; war mir selbst nicht geheuer ;).

Gruß,

Andreas

Ich glaube, das ist mit der Reform vor ein paar Jahren überholt

 

Zitat:

 

Ganz bestimmt, denn du musst gleichzeitig immer den Wohnsitz von einem Bezirk in den anderen verlegen, denn das KZK stellt nur die örtlich zuständige Behörde aus und das ist gem. § 46 Abs. 2 FZV die Behörde am Wohnort des Halters. ;)

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@volker1165 schrieb am 13. Mai 2019 um 17:20:46 Uhr:

Ich glaube, das ist mit der Reform vor ein paar Jahren überholt

Zitat:

@volker1165 schrieb am 13. Mai 2019 um 17:20:46 Uhr:

Zitat:

 

Ganz bestimmt, denn du musst gleichzeitig immer den Wohnsitz von einem Bezirk in den anderen verlegen, denn das KZK stellt nur die örtlich zuständige Behörde aus und das ist gem. § 46 Abs. 2 FZV die Behörde am Wohnort des Halters. ;)

Grüße vom Ostelch

Ich glaube, es ist immer noch so:

Zitat:

§

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ...

§46 Zuständigkeiten

...

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, ....

 

Grüße vom Ostelch

Da hat sich wirklich was geändert

Zitat:

oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ...

 

Grüße vom Ostelch

@Ostelch

StVZO §16 (2) heißt inzwischen

Zitat:

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für [...]

Zitat:

@querys schrieb am 14. Mai 2019 um 07:46:46 Uhr:

@Ostelch

StVZO §16 (2) heißt inzwischen

Zitat:

@querys schrieb am 14. Mai 2019 um 07:46:46 Uhr:

Zitat:

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für [...]

Wo liest du das?

Der Text des §16 Abs. 2 StVZO lautet:

Zitat:

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Quelle: StVZO

 

Grüße vom Ostelch

 

Bitte verzeih, es ist natürlich NICHT die StVZO sonder die FZV

und irgendwie ist mein Zitat auch nicht ganz korrekt gewesen.

Also jetzt nochmal in richtig

§16a FZV:

Zitat:

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen [...]"

Es ist nicht nur die "eigene, heimische" Behörde zuständig, sondern auch die des Standortes des Fahrzeuges (darauf wollte ich hinaus).

Bei mir hat noch nie jemand, jemals den Standort überprüft, sondern ich konnte immer ohne weitere Prüfung irgendwo ein KZK holen.

OK. Wenn die Behörden den "Standort" immer so rein tatsächlich betrachten, könnte es mit dem "Springen" per KZK über die Zulassungsbezirke theoretisch funktionieren.

 

Grüße vom Ostelch

Hallo zusammen,

 

ich habe ebenfalls das Problem der fehlenden HU und muss den Wagen 60km bewegen (amerikanisches Fahrzeug mit US Title). Kann jemand verlässliches beantworten welchen Straftatbestand das Verlassen des Bezirkes darstellt und wie das geahndet wird? Punkte, Fahren ohne Versicherung?

 

Viele Grüße

Wenn du glaubst, dass das Auto die HU besteht, besorg dir KZK und fahr zur nächsten Prüfstelle. Mit den Papieren kannst du dann hinfahren wohin du möchtest.

Wenn nicht: Abschleppwagen.

Gruß,

Andreas

Bei dem US Import beschränkt sich das Problem nicht auf eine fehlende HU, hier dürfte gleich die komplette Betriebserlaubnis fehlen!

Dann darf auch mit einem positiven 21er Gutachten im Handschuhfach nicht einfach so quer durch die Republik überführt werden.

stimmt. Gar nicht dran gedacht.

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