Kurzzeitkennzeichen 2016
Hallo Forum,
ich muss meinen Wohnwagen imKreis Pinneberg bei Hamburg ohne TÜV 15 Km weit bewegen. Das habe ich in den letzten Jahren immer mit nem Kurzzeitkennzeichen machen können. In diesem Jahr geht das ja leider nict mehr.
Was ich aber ja darf ist, den WW innerhalb des Zulassungsbezirks zur Prüfstelle fahren und da wittere ich eine kleine Chance. Kann ich nicht einfach behaupten, ich fahre zum TÜV? Wir das in irgendeiner Form kontrolliert oder irgendwo vermerkt?
Hat da jemand Erfahrungen?
gruss,
heinetz
Beste Antwort im Thema
Wir sollten uns alle darüber im Klaren sein, daß die jüngst beschlossenen Einschränkungen bei Kurzzeitkennzeichen (gültige HU, Fahrten ohne gültige HU nur zur Werkstatt bzw. Prüforganisation) die Folge häufigen Gebrauchs dieser Kennzeichen außerhalb der im Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen war.
Welches Gezeter im Zusammenhang mit der Einführung dieser Einschränkungen unter den Nutzern der KZK ausbrach, kann der geneigte Leser in etlichen Threads zum Thema hier bei MT nachlesen (ich erspare mir dazu entsprechende Links und verweise auf die Suchfunktion).
Wollen wir jetzt eine weitere Einschränkung der immer noch vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des KZK erzwingen, in dem wir mit der mißbräuchlichen Nutzung weiter machen wie vor der Reform der KZK-Verordnung? 😰
Darüber sollten vielleicht alle interessierten Nutzer einmal nachdenken.
63 Antworten
Hallo, Birscherl,
Zitat:
@birscherl schrieb am 24. September 2016 um 15:39:03 Uhr:
Wenn der Werkstattbesitzer seine roten Nummern dranschraubt und eine Probefahrt über 15 km macht, kann man ihm mit Sicherheit keine missbräuchliche Verwendung nachweisen. Da kann der kontrollierende Beamte fragen, was er will.
deshalb schrieb ich ja, dass der kontrollierende Beamte sich mit der Materie auskennen und wissen muss, welche Fragen er stellen sollte, um zum Ergebnis zu kommen.
So, wie der TE das Ganze geschildert hat, dürfte es ein Leichtes sein, die Geschichte des Händlers oder seines Fahrers zu zerpflücken, egal, was er erzählt.
Um mal die einfachste Möglichkeit zu nennen (den Rest verrate ich natürlich nicht 😎):
Man begleitet das Gespann einfach dorthin, wo es angeblich hingebracht werden soll.
Ist der Zielort nicht der Hof des Händlers, kann der Zielort ja nur der Ausgangsort sein, denn sonst hätte man gleich den Beleg, dass es sich nicht um eine reine Probefahrt handelt.
Also hätte der TE nichts gewonnen, aber Geld für den Händler verloren.
Viele Grüße,
Uhu110
Zitat:
@uhu110 [url=http://www.motor-talk.de/.../...zeitkennzeichen-2016-t5817106.html?...]
deshalb schrieb ich ja, dass der kontrollierende Beamte sich mit der Materie auskennen und wissen muss, welche Fragen er stellen sollte, um zum Ergebnis zu kommen.So, wie der TE das Ganze geschildert hat, dürfte es ein Leichtes sein, die Geschichte des Händlers oder seines Fahrers zu zerpflücken, egal, was er erzählt.
Uhu110
Zitat rote Nummer Regeln:
Probefahrten sind in der gleichen Vorschrift definiert als „Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen“. Auch hier gilt: Das Fahrzeug kann ebenso betriebsfremd sein wie der Probefahrer.
Zitat Ende.
Hier wird ziemlich viel Panik geschoben.
Wie so oft gibt es in D für jedes Gesetz zwei Hintertüren.
http://www.iww.de/.../...uenden-im-umgang-mit-roten-kennzeichen-f39215
Zitat:
@uhu110 schrieb am 24. September 2016 um 21:36:11 Uhr:
Um mal die einfachste Möglichkeit zu nennen (den Rest verrate ich natürlich nicht 😎): Man begleitet das Gespann einfach dorthin, wo es angeblich hingebracht werden soll.Ist der Zielort nicht der Hof des Händlers, kann der Zielort ja nur der Ausgangsort sein, denn sonst hätte man gleich den Beleg, dass es sich nicht um eine reine Probefahrt handelt. …
Du übersiehst, dass eine Probefahrt keinen definierten Ausgangs- und Zielpunkt hat.
Hallo, Bananenbiker,
Zitat:
@Bananenbiker schrieb am 24. September 2016 um 22:19:52 Uhr:
Auch hier gilt: Das Fahrzeug kann ebenso betriebsfremd sein wie der Probefahrer.
stimmt, wenn entweder das Fahrzeug oder der Probefahrer betriebsfremd sind.
Nur beides zusammen gilt eben nicht.
Es ist damit ausgeschlossen, dass der Eigentümer des Wohnwagens mit diesem eine Probe - oder Überführungsfahrt mit roten Kennzeichen durchführt.
Hallo, Birscherl,Zitat:
@birscherl schrieb am 24. September 2016 um 22:46:39 Uhr:
Du übersiehst, dass eine Probefahrt keinen definierten Ausgangs- und Zielpunkt hat.
Das steht wo geschrieben und wie stellst Du Dir das in der Praxis vor?
Bleiben wir mal bei diesem Wohnwagen:
Glaubst Du im Ernst, dass ein Richter dem Halter der roten Kennzeichen auch nur ansatzweise glauben wird, dass er eine Probefahrt mit diesem Wohnwagen machen wollte, die zufälligerweise vom letzten Standplatz zum neuen Standplatz führt?
Viele Grüße,
Uhu110
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Zitat:
@uhu110 schrieb am 24. September 2016 um 21:36:11 Uhr:
Hallo, Birscherl,
Zitat:
@uhu110 schrieb am 24. September 2016 um 21:36:11 Uhr:
Um mal die einfachste Möglichkeit zu nennen (den Rest verrate ich natürlich nicht 😎):Man begleitet das Gespann einfach dorthin, wo es angeblich hingebracht werden soll.
Deswegen hat die Polizei keine Zeit. Bei meinem Nachbarn ist am Donnerstag das Fahrzeug aufgebrochen worden und er sollte selber auf das Revier kommen.
Zitat:
@uhu110 [url=http://www.motor-talk.de/.../...zeitkennzeichen-2016-t5817106.html?...]
stimmt, wenn entweder das Fahrzeug oder der Probefahrer betriebsfremd sind.Nur beides zusammen gilt eben nicht.
Ich bin zwar jetzt hier raus, aber du solltes das verstehen.
Es wird ein betriebsfremdes Fahrzeug vermittelt.😉
Ein fremder Käufer möchte eine Probefahrt machen. 😕😕
Mehr muss ich dazu wohl nicht schreiben.😁
Und dein Weltbild der Polizei sollltest du mal überarbeiten.
Die gibt das gar nichts an wo und wohin du fährst.
Es sei denn eine Anzeige liegt gegen den Halter der roten Nummmer vor.
Und auch dann, wird dieser vorgeladen und sicherlich nicht durch eine Sonderkommission beschattet und durch gezielte Fragen die er auch nicht beantworten muss ins Kreuzverhör genommen.
Und sollte er trotzdem etwas sagen, kann er das jederzeit wieder zurücknehmen.
@
Ich sehe auch in der neuen Verordnung bezügl. 5 Tage Kennzeichen keine Einschränkung.
Man kann genau das machen, wozu das KZ gedacht wurde.
Zitat:
@uhu110 schrieb am 25. September 2016 um 01:26:11 Uhr:
… Bleiben wir mal bei diesem Wohnwagen: Glaubst Du im Ernst, dass ein Richter dem Halter der roten Kennzeichen auch nur ansatzweise glauben wird, dass er eine Probefahrt mit diesem Wohnwagen machen wollte, die zufälligerweise vom letzten Standplatz zum neuen Standplatz führt?
Da so ein Fahrt nicht verboten ist, wird der Richter das glauben müssen, ja. Und da ein rotes Kennzeichen auch für Überführungsfahrten genutzt werden darf, und diese Fahrt eine Überführungsfahrt ist: Wo bitte soll da ein Problem entstehen?
Zitat:
@birscherl schrieb am 25. September 2016 um 09:51:02 Uhr:
Zitat:
@uhu110 schrieb am 25. September 2016 um 01:26:11 Uhr:
… Bleiben wir mal bei diesem Wohnwagen: Glaubst Du im Ernst, dass ein Richter dem Halter der roten Kennzeichen auch nur ansatzweise glauben wird, dass er eine Probefahrt mit diesem Wohnwagen machen wollte, die zufälligerweise vom letzten Standplatz zum neuen Standplatz führt?Da so ein Fahrt nicht verboten ist, wird der Richter das glauben müssen, ja. Und da ein rotes Kennzeichen auch für Überführungsfahrten genutzt werden darf, und diese Fahrt eine Überführungsfahrt ist: Wo bitte soll da ein Problem entstehen?
Nö, ist es nicht. Eine "Überführungsfahrt" im Sinne der Verordnung ist eine Fahrt zwischen Hersteller und Händler oder zwischen Händler und Wohnort. Eine Fahrt von altem Wohnort zu neuem Wohnort fällt da eindeutig nicht darunter.
Zitat:
@klamann15 schrieb am 24. September 2016 um 16:35:09 Uhr:
Da muss ich doch mal den TE fragen wie er das die vergangenen Jahre immer gemacht hat?
Hat er doch gesagt, mit Kurzzeitkennzeichen.
Geht halt seit diesem Jahr nicht mehr ohne HU.
Der Grund, weshalb die Vorschriften geändert wurden, liegt wohl in dem häufigen Missbrauch der Kennzeichen führ Fahrten mit lange abgemeldeten Fahrzeugen ohne HU. Mit anderen Worten: Es sollten wohl genau solche Fälle wie vom TE veranstaltet eingedämmt werden.
Zitat:
@CV626 schrieb am 25. September 2016 um 13:34:42 Uhr:
Zitat:
@birscherl schrieb am 25. September 2016 um 09:51:02 Uhr:
Da so ein Fahrt nicht verboten ist, wird der Richter das glauben müssen, ja. Und da ein rotes Kennzeichen auch für Überführungsfahrten genutzt werden darf, und diese Fahrt eine Überführungsfahrt ist: Wo bitte soll da ein Problem entstehen?
Nö, ist es nicht. Eine "Überführungsfahrt" im Sinne der Verordnung ist eine Fahrt zwischen Hersteller und Händler oder zwischen Händler und Wohnort. Eine Fahrt von altem Wohnort zu neuem Wohnort fällt da eindeutig nicht darunter.
Quark. Eine Überführungsfahrt ist schlicht die Verbringung eines Fahrzeugs von Ort A zu Ort B. Nicht mehr, nicht weniger. Die geplante Fahrt des TE würde genau unter den Zweck von roten Kennzeichen fallen (von der betrieblichen Verwendung mal abgesehen).
Die "betriebliche Verwendung" ist bei so einer Privatfahrt aber eben genau das Problem.
Vielleicht könnte man das Problem lösen, indem das Anhänger erstmal zum Betrieb gefahren wird, und da irgendeine kleine Alibi-Reparatur oder vllt eine Außenwäsche gemacht wird, bevor es dann weiter zum nächsten Standort geht?
WEiß nicht, ob das dann den rechtlichen Bedingungen genügt. Aber eins ist klar, irgendeinen Bezug zum Betrieb muss es geben, sonst ist der Anhänger bei der Fahrt nicht zugelassen.
Dann macht der TE eben die Überführungsfahrt im Auftrag des Händlers. Die Orte, zwischen denen diese Überführungsfahrt dann stattfindet, haben keinerlei Relevanz.
So oder so. Wo ist der Vorteil, wenn der TE doch einen solchen Händler gar nicht an der Hand hat? Der Händler wird es nicht umsonst machen und auch der Abschlepper nicht.
Hallo, Tecci6N,
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 25. September 2016 um 14:47:06 Uhr:
Dann macht der TE eben die Überführungsfahrt im Auftrag des Händlers. Die Orte, zwischen denen diese Überführungsfahrt dann stattfindet, haben keinerlei Relevanz.
das ist so nicht richtig.
Die Überführungsfahrten müssen nach gängiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Firma stehen.
Das wären z. B. Fahrten vom Hersteller zum Händler, Fahrten von einem Firmensitz des Händlers zum anderen, Fahrten zum Käufer, bzw. Fahrten vom Verkäufer zum Händler, Fahrten des Händlers zum möglichen Verkaufsort (z. B. öffentlicher Fahrzeughandel) o.ä.
Eine Standortveränderung eines Fahrzeugs von A nach B ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf des Fahrzeugs gehört nicht zur Überführungsfahrt.
Gerade solche Fahrten waren doch der Grund dafür, dass man vor Jahren die KZK eingeführt hat.
Hallo, Bananenbiker,Zitat:
@Bananenbiker schrieb am 25. September 2016 um 09:41:28 Uhr:
Es wird ein betriebsfremdes Fahrzeug vermittelt.😉Ein fremder Käufer möchte eine Probefahrt machen. 😕😕
Mehr muss ich dazu wohl nicht schreiben.😁
Und dein Weltbild der Polizei sollltest du mal überarbeiten.
Die gibt das gar nichts an wo und wohin du fährst.
mein Weltbild der Polizei ist noch recht gut 😎
Der Fahrer ist nicht verpflichtet der Polizei den zweck der Fahrt mitzuteilen, bzw. von wo nach wo er fahren will, da hast Du recht, denn als möglicher Betroffener einer Ordnungswidrigkeit oder gar als Beschuldigter einer Straftat hat er ein Aussageverweigerungsrecht.
Das darf er gerne schon gleich von Anfang an nutzen, muss dann aber damit leben, dass die Fahrt ggf. an Ort und Stelle unterbunden wird, und dass man, da der nicht zugelassene und versicherte Wohnwagen nicht einfach im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf, umgehend einen Abschleppdienst holen wird.
Die Ermittlungen sind dann etwas aufwendiger, aber nicht problematisch.
Des Weiteren werden die Kennzeichen eingezogen und der Zulassungsstelle mit einem dementsprechenden Bericht übersandt und wenn der Halter der roten Kennzeichen keinen eindeutigen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Fahrt nachweisen kann, wird er diese vermutlich nicht wiederbekommen.
Ein Händler, der sich auf solche Fahrten einlässt, muss schon recht dumm oder unerfahren sein und wenn ein Angestellter seiner Firma so eine Fahrt ohne Wissen des Chefs unternimmt, führt dies erfahrungsgemäß nicht selten zur Kündigung.
Viele Grüße,
Uhu110
1. Natürlich ist das genau so richtig, wie ich es beschrieben habe. Zwischen welchen Orten eine Fahrt stattfindet, hat mit dem Zweck der Fahrt NICHTS zu tun. Und wenn der TE die Fahrt im Auftrag des Händlers durchführt, dann ist selbstverständlich die betriebliche Verwendung gegeben. Der Händler möchte halt einfach das Fahrzeug an Ort B haben und nicht an Ort A. Das hat auch nix mit Kauf oder Verkauf zu tun.
2. Hör doch mal auf, hier solch eine Panik zu verbreiten. Falls du oder einer deiner Kollegen wirklich mal das Glück haben solltet, Kennzeichen einziehen zu dürfen, dann ist das nicht euer Verdienst, sondern einfach nur, dass sich der Fahrer blöderweise verplappert hat, aber sicher nicht durch kriminalistischen Spürsinn und gewiefte Fragen. Und die Zulassungsstelle wird dem Inhaber auch die Kennzeichen ziemlich schnell wiedergeben, denn ein Entzug kommt bei so etwas nicht in Betracht. Da müsste schon sehr viel mehr sehr viel öfter vorgefallen sein. Ich glaube auch nicht, dass du annähernd beurteilen kannst, wie man bei einem Entzugsverfahren agieren muss, damit das auch funktioniert. Und da das eben nicht so oft vorkommt, bringt diese pauschale Panikmache auch gar nichts.
3. Das mit der Kündigung ist natürlich genauso Quatsch, ein einmaliger Vorfall rechtfertigt das nicht, die Anforderungen an eine Kündigung sind dann doch glücklicherweise etwas anders als du das hier glauben machen willst.