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Klasse: Ich darf zahlen, obwohl ich keinen Schaden verursacht habe.

Themenstarteram 2. Oktober 2009 um 10:22

Wer's schon kennt, dem wird es nur ein müdes Grinsen entlocken, aber ich habe den Fall jetzt zum ersten Mal und ärgere mich entsprechend.

Ich darf nämlich für einen Schaden zahlen, den ich nicht verursacht habe!

Hergang: Fahre mit Schwiegermutter zum Baumarkt, sie öffnet auf dem Parkplatz unvorsichtig die Beifahrertür und verursacht einen großen Kratzer/Delle am Nachbarfahrzeug. OK, sie hat eine Privat-Haftpflicht, kein Problem.

Denkste.

Da der Schaden (a) in Zusammenhang mit der Nutzung eines (meines) Kraftfahrzeugs entstanden ist und (b) Schwiegermutter auch nicht gegen meinen Willen mitgefahren ist, scheidet eine Regulierung durch ihre Privat-HP aus, und ich bin gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig und kann höchstens meine KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Letzteres ist wegen Prämienverlust an dieser Stelle unsinnig, es ist für mich billiger, den Schaden (ca. 600 €) aus meiner Tasche zu bezahlen. Gut, Schwiegermutter hat sich bereiterklärt, mir das Geld zurückzugeben, aber sie ist Mindestrentnerin mit 100 % GDB und hat das Geld wirklich nicht übrig, wir werden also darauf verzichten.

Ich versteh's nicht. Gut, der Begriff „Betriebsgefahr“ ist mir geläufig, aber in einem solchen Fall ist das für mich nicht nachvollziehbar. Wäre derselbe Kratzer durch einen Einkaufswagen/Einkaufsgut oder eine Gebäudetür oder sonstwas verursacht worden, wäre die Privat-HP kein Problem.

Langsam kann ich verstehen, warum Versicherungsbetrug Volkssport ist. Es bewahrheitet sich immer wieder, daß Versicherungen beim Vertragsabschluß die nettesten und tollsten Unternehmen sind, aber wenn sie leisten müssen, ist immer wieder zufällig genau der aktuelle Schaden leider, leider nicht abgedeckt.

Das nächste Mal bitte ich meine Schwiegermutter, noch mal mit einem Einkaufswagen gegen dieselbe Stelle zu knallen, damit's gerecht reguliert werden kann. (Nein, war'n Scherz. Genau das machen wir selbstverständlich nicht und rufen hier auch nicht zu Straftaten auf.)

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 2. Oktober 2009 um 10:22

Wer's schon kennt, dem wird es nur ein müdes Grinsen entlocken, aber ich habe den Fall jetzt zum ersten Mal und ärgere mich entsprechend.

Ich darf nämlich für einen Schaden zahlen, den ich nicht verursacht habe!

Hergang: Fahre mit Schwiegermutter zum Baumarkt, sie öffnet auf dem Parkplatz unvorsichtig die Beifahrertür und verursacht einen großen Kratzer/Delle am Nachbarfahrzeug. OK, sie hat eine Privat-Haftpflicht, kein Problem.

Denkste.

Da der Schaden (a) in Zusammenhang mit der Nutzung eines (meines) Kraftfahrzeugs entstanden ist und (b) Schwiegermutter auch nicht gegen meinen Willen mitgefahren ist, scheidet eine Regulierung durch ihre Privat-HP aus, und ich bin gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig und kann höchstens meine KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Letzteres ist wegen Prämienverlust an dieser Stelle unsinnig, es ist für mich billiger, den Schaden (ca. 600 €) aus meiner Tasche zu bezahlen. Gut, Schwiegermutter hat sich bereiterklärt, mir das Geld zurückzugeben, aber sie ist Mindestrentnerin mit 100 % GDB und hat das Geld wirklich nicht übrig, wir werden also darauf verzichten.

Ich versteh's nicht. Gut, der Begriff „Betriebsgefahr“ ist mir geläufig, aber in einem solchen Fall ist das für mich nicht nachvollziehbar. Wäre derselbe Kratzer durch einen Einkaufswagen/Einkaufsgut oder eine Gebäudetür oder sonstwas verursacht worden, wäre die Privat-HP kein Problem.

Langsam kann ich verstehen, warum Versicherungsbetrug Volkssport ist. Es bewahrheitet sich immer wieder, daß Versicherungen beim Vertragsabschluß die nettesten und tollsten Unternehmen sind, aber wenn sie leisten müssen, ist immer wieder zufällig genau der aktuelle Schaden leider, leider nicht abgedeckt.

Das nächste Mal bitte ich meine Schwiegermutter, noch mal mit einem Einkaufswagen gegen dieselbe Stelle zu knallen, damit's gerecht reguliert werden kann. (Nein, war'n Scherz. Genau das machen wir selbstverständlich nicht und rufen hier auch nicht zu Straftaten auf.)

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Zitat:

Original geschrieben von suckerlove_ru

 

B) Ich habe daraufhin den geschädigten angerufen und gefragt warum -

Puh, jetzt sind wir also an einem Punkt angelangt, an dem der Geschädigte angerufen wird und sich dafür rechtfertigen muss, warum er sich zur Regulierung des ihm zugefühten Schadens an die Versicherung des Verursachers gewendet hat.

Ziemlich dreistes Vorgehen, Herr suckerlove_ru.

Heute ist der 20.2., dein Unfall passierte irgendwann vor dem 15.02. Dass der Geschädigte so langsam die Lust daran verliert darauf zu warten, dass Du dich für irgendeinen Zahlungspflichtigen entscheidest der dir genehm ist, wundert mich ehrlich gesagt nicht.

am 20. Februar 2014 um 7:19

Hab keinen Zugriff auf die Seite.

Ich habe mir jetzt den halben Abend um die Ohren gehauen um das Urteil zu finden... Eigentlich haben wir hier eine Stichwortdatenbank, aber scheinbar habe ich es nicht richtig angelegt... ich werde aber noch weiterforschen und nachliefern, interessiert mich auch , da ich durch Zufall heute Morgen einen vergleichbaren Fall auf den Schreibtisch bekommen habe. Der Knackpunkt war glaube ich die wirtschaftliche "Zusammengehörigkeit" zwischen Halter und Verursacher.

Hab dann noch das gefunden: OLG Frankfurt Urteil vom 25.9.2003, Az: 12 U 18/02

Bei Panne steigt betrunkener Beifahrer aus und verursacht Unfall. PKW Haftpflicht muss zahlen. Passt zwar nicht ganz auf diesen Fall hier, fand ich aber interessant.

PS: den Artikel vom Versicherungsmagazin findet man auch frei im Netz; haben ein paar Leute eingestellt, will da jetzt aber keinen Link setzen, ist ja rechtlich nicht ganz sauber...

am 20. Februar 2014 um 9:42

1. Das Gericht kommt zum Schluss, das der Betrunkene der Fahrer war.

2. Bestätigt das Gericht nur, das die Halterhaftung nicht ausgeschlossen ist.

Das Gericht verneint aber nicht, dass eine PH eines Mitfahrers nicht haften müsste.

schon gut, ich bin ja am Suchen, finde nur x andere Urteile aber nicht das was ich hier Suche... aber ich komm schon noch drauf.

Zwischenzeitlich:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Deckungsausschluss nach Art 15.4.3. AHB 1995 zur Anwendung komme. Das Schließen der Beifahrertür des Schulbusses stelle eine typische Fahrerhandlung dar. Der Schadensfall stehe in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung. Das Öffnen und Schließen der Tür sei eine ständige Gefahrenquelle des Kraftfahrzeugs für Personen und Sachen. Es habe sich das spezifische Risiko des Kraftfahrzeugs realisiert. Die Ausschlussklausel des Art 15.4.3. AHB 1995 bewirke, dass die Deckungspflicht der Beklagten entfalle.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass zwar das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zweck des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs zusammenhängender Vorgang sei, der Fahrzeughalter aber nur für das Verschulden seiner Fahrgäste hafte. Die Frau des Klägers sei nicht Fahrgast im Schulbus gewesen, sodass ihre Handlung keinen mit dem Betrieb des Schulbusses zusammenhängenden Vorgang darstelle. Der von der Gattin des Klägers ausgelöste Schadensfall stehe mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Fahrzeughaftpflichtversicherer deckungspflichtig sei, in keinem inneren Zusammenhang, weshalb der beklagte Haushaltsversicherer zu haften habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der zu lösenden Rechtsfrage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

am 10. November 2014 um 20:12

Hallo,

 

wie wäre die Sachlage, wenn mein 16 jähriger Sohn beim Einsteigen ins Auto (Fahrzeug gehört meiner Frau) die Tür zu weit öffnet und das nebenstehende Fahrzeug beschädigt?

Die Privathaftpflicht läuft auf mich (Vater), Kinder und Jugendliche sind mitversichert.

 

Ist der zu Beginn dieses Threads geschilderte Fall anders, weil die Schwiegermutter ihre "eigene" PHV hat?

 

Mein Sohn ist weder Halter noch Führer des PKW, er ist jedoch bei mir mitversichert (wie auch meine Ehefrau).

Es ist völlig wurscht _wer_ den Schaden mit deinem Auto gemacht hat.

am 27. August 2015 um 13:30

Ich habe auch einen Schaden mit der Tür von meinem Sohn seinem Auto verursacht. Der Geschädigte hat die Tür neu lackieren lassen, 300 €. Das hat meine Versicherung, die mit den 4 Buchstaben und DE vorne, bezahlt. Sie wollten nur eine Beschreibung und Skizze von mir und das wars. Ich sollte nur kein Schuldeingeständnis und Vorauszahlungen eingehen. Alles über die PHV geregelt.

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