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Gebrauchtwagen-Gewährleistung innerhalb der ersten 6 Monate. Muss Händler zahlen?

Themenstarteram 17. November 2009 um 16:43

Hallo.

habe meinen Touran gebraucht beim Händler gekauft (Ende Juli 2009) und auch eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen.

Jetzt ist meine Standheizung kaputt.

Dieser Defekt trat also innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit auf (wenn er nich sogar von Anfang an bestand).

Dazu kommt, dass der Händler die Beweislast hat (da innerhalb der ersten 6 Monate).

Also zahlen muss, wenn er nicht beweisen kann, dass ich am Defekt schuld bin.

Im Moment steht mein Auto noch beim Händler.

Ich habe von Anfang an durchblicken lassen, dass ich dies als Gewährleistungsfall sehen und deswegen keinen Cent zahlen werde.

Der Händler sieht das anders.

Er fängt dauernd mit meiner Garantie an und meint:

"man müsse es der Garantie-Versicherung melden und sich dann nochmals über die Kosten unterhalten".

Ich habe einen Anwalt in der Familie, der meint, dass der Händler da keine Chance hat und die Kosten übernehmen müsste.

Wie gesagt: Weil gesetztliche Gewährleistung und Beweislast beim Händler.

Aber hat von Euch jemand vielleicht praktische Erfahrung mit einem solchen Fall und weiss es aus eigener Erfahrung?

Danke und Gruß Robert

Beste Antwort im Thema

Ich würde mich eher über die sorgenfreie Rückabwicklung freuen, dem Händler die Gurke auf den Hof stellen und froh sein, dass ich sie los bin.

100% des Kaufpreises zurück, was will man mehr? Manche kriegen echt den Hals nicht voll. Da hat man mal nen Händler, der es nicht auf nen Rechtsstreit ankommen lässt und von sich aus die Rücknahme anbietet, ohne Nutzungsgebühren zu verlangen.... drüber freuen, Angebot annehmen, neues Auto mit besserem Zustand suchen.

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Zitat:

@AstraJosy schrieb am 25. Mai 2018 um 22:50:25 Uhr:

ist jetzt die gesetzliche Gewährleistung 6mon oder mindestens 1jahr?

Genaugenommen gilt die Gewährleistung zwei Jahre. Hier muss aber auch wieder unterschieden werden, ob es tatsächlich ein Mangel oder ,,nur,, Verschleiss ist.

Hinzu kommt die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Ab da musst du als Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorlag.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 12. November 2017 um 15:16:06 Uhr:

Wenn die Kosten für die Nachbesserung/Reparatur den Wert des Fahrzeugs überschreiten, braucht er das Fahrzeug nicht zu reparieren und zahlt Dir stattdessen den Kaufpreis zurück.

Und wenn ich so lese was da alles schon kaputt war, ist es das Beste, was Dir passieren kann.

Diese Information trifft nicht zu. Nur weil die Reparatur mehr kostet als die Kaufsache wert ist, werden die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag (Erfüllung) und die Regeln der Sachmängelhaftung (Wahlrecht des Käufers) nicht aufgehoben. Gerichte haben allerdings über Grenzfälle entschieden, wie weit die Reparaturkosten den Wert übersteigen können. Fest steht danach, die im Schadenrecht übliche Grenze von 130 % gilt nicht und kann überschritten werden. Auch doppelte Kosten sind schon akzeptiert worden.

Ich würde mir das Recht zur Wandlung vom Verkäufer "abkaufen" lassen: Wenn er das Auto zurücknehmen will, muss er meine Aufwendungen für die Suche eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs und dessen Anschaffungskosten tragen. Das können dann schon ca. 130 % des aktuellen Fahrzeugpreises sein, denn damit ist man als Käufer eindeutig auf der sicheren Seite. Oder er repariert eben...

Ich würde mich eher über die sorgenfreie Rückabwicklung freuen, dem Händler die Gurke auf den Hof stellen und froh sein, dass ich sie los bin.

100% des Kaufpreises zurück, was will man mehr? Manche kriegen echt den Hals nicht voll. Da hat man mal nen Händler, der es nicht auf nen Rechtsstreit ankommen lässt und von sich aus die Rücknahme anbietet, ohne Nutzungsgebühren zu verlangen.... drüber freuen, Angebot annehmen, neues Auto mit besserem Zustand suchen.

Was hat denn das mit Hals nicht voll genug bekommen zu tun? Wenn du ein Fahrzeug hast, dass du so nicht mehr für den Preis bekommst und dann "nur" den Kaufpreis wiederbekommst, dann schaust du aber ganz doof aus der Wäsche. Bei Volumenfahrzeugen wie nem Golf mag das ja in der Regel nen "guter" Deal sein, aber das muss nicht immer so sein. Außerdem öffnest du so ja Tor und Tür dafür, dass der Händler die Käufer "testen" lässt, ob das Fahrzeug ok ist. Wenn doch irgendwas mistig ist, dann geht es halt zurück und der Händler geht +-0 aus der Geschichte raus.

Nene es ist schon ganz gut für die Verbraucher, dass sowas geregelt ist und das der im Vertrag vereinbarte Zustand bei Übergabe existieren muss. Mit den Hals nicht voll genug bekommen hat das nichts zu tun und ist ehrlich gesagt auch keine besonders kluge Aussage (es sei denn du bist einer der Händler, die den Kunden erstmal testen lassen wollen).

Zitat:

@Reaver1988 schrieb am 4. Juni 2018 um 12:24:41 Uhr:

Was hat denn das mit Hals nicht voll genug bekommen zu tun? Wenn du ein Fahrzeug hast, dass du so nicht mehr für den Preis bekommst und dann "nur" den Kaufpreis wiederbekommst, dann schaust du aber ganz doof aus der Wäsche. [.....]

Weil der Händler ein Fahrzeug preiswert verkauft hat, soll er nach der Wandlung die Preisdifferenz für ein teures Fahrzeug ausgleichen? In was für einer Welt lebst du denn?

Sorry, aber das mit dem "Hals nicht voll kriegen" kann ich bei solch einer Einstellung nur voll und ganz bestätigen!

Zitat:

@Reaver1988 schrieb am 4. Juni 2018 um 12:24:41 Uhr:

Wenn doch irgendwas mistig ist, dann geht es halt zurück und der Händler geht +-0 aus der Geschichte raus.

Und das kann ja wohl wirklich nicht sein. Ein anderer geht +- 0 aus einer Sache raus an der ich beteiligt bin? NEIN, das lasse ich nicht zu. Ich will dabei was rausholen..... +-0 wäre jawohl ein Witz.

 

*Ironie aus

am 4. Juni 2018 um 12:30

jawoll - Schadensersatz, Nutzungsausfall und 2 Neue zum Preis von einem Gebrauchten... drunter geht nix!

Der Händler hat kein Recht zur Wandlung! Er hat die Pflicht, zu Erfüllen und darf in der Regel nachbessern, falls etwas schiefgegangen ist.

Käufer haben (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Wahlrecht, was sie als Ersatz der Vertragserfüllung akzeptieren. Und das ist auch gut so!

Wenn hier viele mit einer Rückgabe zufrieden wären, ist das deren gutes Recht. Und der Händler hat Grund zur Freude. Ich wäre damit nicht zufrieden und es ist mein gutes Recht. Es kann einigen Aufwand und Kosten bedeuten, anstelle des zurückgenommenen (Gebraucht-)Fahrzeugs adäquaten Ersatz zu finden. Warum soll ich diese Kosten tragen?

Den Händler, der mir zustehenden Rechte verweigert, würde ich ohne weiteres verklagen. Diese Geldanlage wird zurzeit gar nicht so schlecht verzinst.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 26. Mai 2018 um 09:08:05 Uhr:

Genaugenommen gilt die Gewährleistung zwei Jahre. Hier muss aber auch wieder unterschieden werden, ob es tatsächlich ein Mangel oder ,,nur,, Verschleiss ist.

Hinzu kommt die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Ab da musst du als Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorlag.

Und noch genauer genommen, gilt die Beweislastumkehr vor Ablauf der ersten 6 Monate.

Ab dann liegt sie beim Anspruchstellenden so wie das eben üblich ist.

Zitat:

@Reaver1988 schrieb am 4. Juni 2018 um 12:24:41 Uhr:

Außerdem öffnest du so ja Tor und Tür dafür, dass der Händler die Käufer "testen" lässt, ob das Fahrzeug ok ist. Wenn doch irgendwas mistig ist, dann geht es halt zurück und der Händler geht +-0 aus der Geschichte raus.

+/-0? Sicher nicht.

Das Fahrzeug hat mehr km, einen Vorbesitzer mehr, der Händler hatte Kosten (Übergabe, Rücknahmeprocedere, Fehlerdiagnose, bereits geleistete Vorarbeiten u.s.w.).

Nicht so tun, als gäbe es all das nicht.

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