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Fahrerkarte & Ausnahme?

Themenstarteram 4. April 2009 um 7:28

Hallo Zusammen,

ich suche mich noch zum Wolf... Gibt es Fälle/Ausnahmen, wo LKW's in denen ein digitales Kontrollgerät verbaut ist, Leute keine Fahrerkarte nutzen müssen?

Bei Miet-LKW's z.B. braucht man für private Fahrten (Umzug o.ä.) ja keine Fahrerkarte - gilt das auch noch für andere Ausnahmefälle? z.B. für Radio/Fernsehen oder Zirkusbetriebe?

Es geht hier darum: dig. Kontrollgerät verbaut > muss eine Fahrerkarte genutzt werden?!

Beste Antwort im Thema

Guten Tag:

 

Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht - zGG von bis zu 2.800 kg entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes. Erst wenn das zGG des Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2.800 kg beträgt und das Fahrzeug der Personen- oder Güterbeförderung dient, ist das Kontrollgerät zu betreiben.

 

Ausnahmen

Abweichend von den Fahrzeugen, die verpflichtet sind, ein Digitales Kontrollgerät zu führen, benötigen gemäß § 18 Fahrpersonalverordnung kein EG-Kontrollgerät: Fahrzeuge, die

-von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen

-von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden

-in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikel 2 Verordnung (EG) 1774/2002 verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Betriebes für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens und bis zu einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination

-zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

-von Postuniversaldienstleistern zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen verwendet werden,

Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

-von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden;

-speziell ausgerüstet sind zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes; -speziell für mobile Projekte ausgerüstet sind und hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden;

-zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;

-speziell für Geld- oder Werttransporte gebaut sind und eingesetzt werden;

-ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden;

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind

-im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt

-ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen Tunnel verbunden sind;

-die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt;

-ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden mit 10 bis 17 Sitzplätzen;

-zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind

-zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern verwendet werden

-ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern

-als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden.

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Ja es gibt Ausnahmen, z.B. die 50km Regel für Handwerker oder Probe- und Überführungsfahrten. Schausteller und Zirkusfahrzeuge sind auch befreit.

Was möchtest du denn genau wissen?

am 4. April 2009 um 13:29

Ja, falls die max Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet also LKW auf 40 km/h drosseln lassen:rolleyes:

Guten Tag:

 

Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht - zGG von bis zu 2.800 kg entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes. Erst wenn das zGG des Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2.800 kg beträgt und das Fahrzeug der Personen- oder Güterbeförderung dient, ist das Kontrollgerät zu betreiben.

 

Ausnahmen

Abweichend von den Fahrzeugen, die verpflichtet sind, ein Digitales Kontrollgerät zu führen, benötigen gemäß § 18 Fahrpersonalverordnung kein EG-Kontrollgerät: Fahrzeuge, die

-von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen

-von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden

-in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikel 2 Verordnung (EG) 1774/2002 verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Betriebes für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens und bis zu einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination

-zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

-von Postuniversaldienstleistern zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen verwendet werden,

Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

-von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden;

-speziell ausgerüstet sind zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes; -speziell für mobile Projekte ausgerüstet sind und hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden;

-zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;

-speziell für Geld- oder Werttransporte gebaut sind und eingesetzt werden;

-ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden;

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind

-im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt

-ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen Tunnel verbunden sind;

-die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt;

-ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden mit 10 bis 17 Sitzplätzen;

-zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind

-zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern verwendet werden

-ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern

-als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden.

Themenstarteram 5. April 2009 um 8:44

Meine Frage:

Ein Fernsehsender mietet sich bei einer Autovermietung einen 7,5to LKW um sein Material zu einer Show zu bringen. Hier bekommt er bei der Vermietung einen LKW mit dig. Kontrollgerät.... Kann der Fahrer des LKW dann auch ohne Fahrerkarte fahren, weil er ja mit dem Fernsehsender dementspr. Material transportiert?

Lt. FPersV unterliegen Radio- und Fernsehsender sowie auch div. andere Gruppen anderen gesetzlichen Bestimmungen.

Themenstarteram 10. April 2009 um 6:42

Hallo - kann mir keiner bei der Fragestellung weiterhelfen? Siehe vorherigen Post.

Grüße

Deine Frage ging wohl unter. Man eröffnet einfach ein neues Thema, wenn man die Frage beantwortet haben will. Vielleicht wurde sie auch schon zu häufig beantwortet:

Du fährst Out-Of-Scope, d. h. ohne Fahrerkarte, jedoch musst Du auch Out-Of-Scope einstellen. Nach der Fahrt erstellst Du jedesmal einen Ausdruck.

Die Tätigkeitsbescheinigungen nicht vergessen.

Themenstarteram 10. April 2009 um 8:32

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Deine Frage ging wohl unter. Man eröffnet einfach ein neues Thema, wenn man die Frage beantwortet haben will. Vielleicht wurde sie auch schon zu häufig beantwortet:

Du fährst Out-Of-Scope, d. h. ohne Fahrerkarte, jedoch musst Du auch Out-Of-Scope einstellen. Nach der Fahrt erstellst Du jedesmal einen Ausdruck.

Die Tätigkeitsbescheinigungen nicht vergessen.

Also ist es so erlaubt, wie meine Fragestellung war? Was meinst Du mit Tätigkeitsbescheinigung?

Früher nannte man das im Volksmund "Urlaubsbescheinigung". Heute nennt man das Tätigkeitsnachweis. Diese muss für die Zeiträume innerhalb der Mitführungspflicht von Tätigkeitsnachweisen (derzeit die letzten 28 Tage) dann ausgestellt werden, wenn andere Tätigkeitsnachweise (Kontrollscheiben, Einträge auf der Fahrerkarte) nicht vorgelegt werden kann.

Themenstarteram 10. April 2009 um 12:19

Nochmals zurück zur Frage.

Ist es denn in meinem Sachverhalt nun erlaubt solch einen 7,5to "ohne" Fahrerkarte aber mit Tätigkeitsbescheinigung zu führen?

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

Nochmals zurück zur Frage.

Ist es denn in meinem Sachverhalt nun erlaubt solch einen 7,5to "ohne" Fahrerkarte aber mit Tätigkeitsbescheinigung zu führen?

Sofern Deine Tätigkeit mit dem Fahrzeug nicht unter die Sozialvorschriften fällt oder von einer Ausnahme erfasst wird, hat dies zur Folge, dass das Kontrollgerät nicht verwendet wird. Schon aus meinem Hinweis, dass Out-Of-Scope nur ohne Stecken der Fahrerkarte benutzt werden kann, sollte das hervorgehen. Leider war wohl mein Ausdruck nicht hinreichend. Denke aber, jetzt nachgebessert zu haben.

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

Meine Frage:

 

Ein Fernsehsender mietet sich bei einer Autovermietung einen 7,5to LKW um sein Material zu einer Show zu bringen. Hier bekommt er bei der Vermietung einen LKW mit dig. Kontrollgerät.... Kann der Fahrer des LKW dann auch ohne Fahrerkarte fahren, weil er ja mit dem Fernsehsender dementspr. Material transportiert?

Wenn der Fahrer Angesteller des Fernsehsenders ist ja. Fährt der Fahrer als Subunternehmer für den Sender nein! Der Fahrer muss nachweisen können das er beim Fernsehsender angestellt ist und nicht für eine Spedition fährt, denn dann wäre es Gewerblicher Güterverkehr und er wäre nachweispflichtig.

Zitat:

Original geschrieben von Schraubaer85

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

Meine Frage:

Ein Fernsehsender mietet sich bei einer Autovermietung einen 7,5to LKW um sein Material zu einer Show zu bringen. Hier bekommt er bei der Vermietung einen LKW mit dig. Kontrollgerät.... Kann der Fahrer des LKW dann auch ohne Fahrerkarte fahren, weil er ja mit dem Fernsehsender dementspr. Material transportiert?

Wenn der Fahrer Angesteller des Fernsehsenders ist ja. Fährt der Fahrer als Subunternehmer für den Sender nein! Der Fahrer muss nachweisen können das er beim Fernsehsender angestellt ist und nicht für eine Spedition fährt, denn dann wäre es Gewerblicher Güterverkehr und er wäre nachweispflichtig.

Danke. Auf diese Besonderheit war ich nicht eingegangen. Trotzdem nicht unwichtig.

Themenstarteram 10. April 2009 um 16:09

Zitat:

Original geschrieben von Schraubaer85

 

Wenn der Fahrer Angesteller des Fernsehsenders ist ja. Fährt der Fahrer als Subunternehmer für den Sender nein! Der Fahrer muss nachweisen können das er beim Fernsehsender angestellt ist und nicht für eine Spedition fährt, denn dann wäre es Gewerblicher Güterverkehr und er wäre nachweispflichtig.

Darum ging es mir im Wesentlichen.

Nochmal ganz einfach gefasst:

Also der Fahrer ist Angestellter des Unternehmens/Senders. Er schnappt sich einen Miet-LKW, füllt den Tätigkeitsnachweis aus - stellt den elektr. Fahrerschreiber auf Out-of-scope und düst los - richtig?

Grüße

In der Konstellation geht es.

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