ForumLKW & Anhänger
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Fahrerkarte & Ausnahme?

Fahrerkarte & Ausnahme?

Themenstarteram 4. April 2009 um 7:28

Hallo Zusammen,

ich suche mich noch zum Wolf... Gibt es Fälle/Ausnahmen, wo LKW's in denen ein digitales Kontrollgerät verbaut ist, Leute keine Fahrerkarte nutzen müssen?

Bei Miet-LKW's z.B. braucht man für private Fahrten (Umzug o.ä.) ja keine Fahrerkarte - gilt das auch noch für andere Ausnahmefälle? z.B. für Radio/Fernsehen oder Zirkusbetriebe?

Es geht hier darum: dig. Kontrollgerät verbaut > muss eine Fahrerkarte genutzt werden?!

Beste Antwort im Thema

Guten Tag:

 

Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht - zGG von bis zu 2.800 kg entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes. Erst wenn das zGG des Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2.800 kg beträgt und das Fahrzeug der Personen- oder Güterbeförderung dient, ist das Kontrollgerät zu betreiben.

 

Ausnahmen

Abweichend von den Fahrzeugen, die verpflichtet sind, ein Digitales Kontrollgerät zu führen, benötigen gemäß § 18 Fahrpersonalverordnung kein EG-Kontrollgerät: Fahrzeuge, die

-von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen

-von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden

-in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikel 2 Verordnung (EG) 1774/2002 verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Betriebes für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens und bis zu einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination

-zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

-von Postuniversaldienstleistern zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen verwendet werden,

Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

-von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden;

-speziell ausgerüstet sind zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes; -speziell für mobile Projekte ausgerüstet sind und hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden;

-zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;

-speziell für Geld- oder Werttransporte gebaut sind und eingesetzt werden;

-ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden;

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind

-im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind

-in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt

-ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen Tunnel verbunden sind;

-die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt;

-ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden mit 10 bis 17 Sitzplätzen;

-zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind

-zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern verwendet werden

-ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern

-als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden.

27 weitere Antworten
Ähnliche Themen
27 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

Zitat:

Original geschrieben von Schraubaer85

 

Wenn der Fahrer Angesteller des Fernsehsenders ist ja. Fährt der Fahrer als Subunternehmer für den Sender nein! Der Fahrer muss nachweisen können das er beim Fernsehsender angestellt ist und nicht für eine Spedition fährt, denn dann wäre es Gewerblicher Güterverkehr und er wäre nachweispflichtig.

Darum ging es mir im Wesentlichen.

Nochmal ganz einfach gefasst:

Also der Fahrer ist Angestellter des Unternehmens/Senders. Er schnappt sich einen Miet-LKW, füllt den Tätigkeitsnachweis aus - stellt den elektr. Fahrerschreiber auf Out-of-scope und düst los - richtig?

Grüße

Den Tätigkeitsnachweis füllt das Unternehmen aus, ansonsten ist das so richtig.

Hier noch einen Link zum Vordruck

Themenstarteram 7. Mai 2009 um 10:24

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

 

Darum ging es mir im Wesentlichen.

Nochmal ganz einfach gefasst:

Also der Fahrer ist Angestellter des Unternehmens/Senders. Er schnappt sich einen Miet-LKW, füllt den Tätigkeitsnachweis aus - stellt den elektr. Fahrerschreiber auf Out-of-scope und düst los - richtig?

Grüße

Den Tätigkeitsnachweis füllt das Unternehmen aus, ansonsten ist das so richtig.

Hier noch einen Link zum Vordruck

Hallo Zusammen,

laut EU-Website: http://ec.europa.eu/.../form_attestation_activities_en.htm bzw. dem Dokument: http://ec.europa.eu/.../2007_form_attestation_of_activities.pdf ist es in Deutschland nicht verpflichtend, dieses Formular auszufüllen, oder?

Zitat:

Original geschrieben von buddyspencer

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

 

Den Tätigkeitsnachweis füllt das Unternehmen aus, ansonsten ist das so richtig.

Hier noch einen Link zum Vordruck

Hallo Zusammen,

laut EU-Website: http://ec.europa.eu/.../form_attestation_activities_en.htm bzw. dem Dokument: http://ec.europa.eu/.../2007_form_attestation_of_activities.pdf ist es in Deutschland nicht verpflichtend, dieses Formular auszufüllen, oder?

Wer nur in Deutschland bleibt, braucht noch nicht das neue Formular. Anders sieht es mit der Art des Ausfüllens aus: Auch die deutschen Bescheinigungen dürfen NICHT handschriftlich ausgefüllt sein.

Für Zeiten der letzten 28 Tage, in denen man keine Einträge auf der Fahrerkarte oder Kontrollschreiben vorlegen kann, muss in jedem Fall eine Tätigkeitsbescheinigung erstellt werden.

Die Nutzung von anerkannten Vordrucken gestaltet das rechtssicher und bewahrt vor Problemen und Verzögerungen, die man nicht braucht.

am 16. März 2010 um 11:30

also nach VO EG 561 ist jeder >7,5 t zGM verpflichtet auch wenn er nur privat einen umzug fahren möchte einen nachweis zu führen???

ist ja eine güterbeförderung > 3,5t

ja Aufzeichnungspflicht besteht auch für Privatfahrten, auch wenn man das Ding einfach nur leer hin und her fährt - hat aber nichts mit den Sozialvorschriften zu tun

am 16. März 2010 um 14:32

Da würde ich wiedersprechen gewerbliche fahrten sind gesetzlich klar von privaten getrennt

kannst es auch so verstehen, über 7,5 Tonnen gibt es keine Privatfahrten mehr!!

siehe auch

http://www.trucker.de/article/452-privatfahrten-sind-lenkzeit

Zitat: "Das Sozialministerium Thüringen beantwortete nun die Frage in Abstimmung mit den obersten Landesbehörden, dem Bundesverkehrsministerium und dem Bundesamt für Güterkraftverkehr BAG. Nach deren Ausffassung ist es nicht entscheidend, ob ein Fahrzeug zur Beförderung verwendet wird oder nicht, sondern ob es grundsätzlich dazu geeignet ist. Ausnahmen gelten nur für nicht gewerblich eingesetzte LKW bis 7,5 Tonnen sowie für Nutzfahrzeuge, die als historisch eingestuft werden."

Muss hier @der-schrittmacher zustimmen.

 

Die Benutzung der Vokabeln Privatfahrt und gewerbl. Fahrt führt hier mMn zu Missverständnissen.

Von Privatfahrten ist in keiner Bestimmung die Rede, sondern bei der Ausnahmeregelung in der VO EG 561/2006 Art.2 Abs.3h wird von "Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen" (man beachte: hier steht nichts von Lkw!) gesprochen: 

Zitat:

Zitat

:

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen ... mit ...

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur

nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Die VO unterscheidet also, ob ein Fahrzeug gewerblich oder nichtgewerblich genutzt - und nicht, ob der Fahrer jetzt privat unterwegs ist oder mit einem (gewerblichen) Beförderungsauftrag.

 

Diese Befreiung für Fahrzeuge bis 7,5t heisst aber auch konsequenterweise, dass schwerere Fahrzeuge/Kombinationen über 7,5t (die zur Güter- oder Personenbeförderung geeignet sind) dieser VO unterliegen - selbst im nichtgewerblichen Verkehr.

 

Grüsse,   motorina.

Moin,

wenn man nun auf selbstständiger Basis einen von der Auftragsfirma gemieteten Sprinter(Avis,Sixt und Co), also bis zGG von 3,5t fährt, weil man im Besitz des "Kinder"führerscheins B ist und nichts größeres fahren darf.

(Ob da nun eine Anhängerkupplung dran ist, oder nicht, mit dem Führerschein darf dieses Fahrzeug keinen Anhänger ziehen)

- innerhalb von 50km Firmenumkreis fährt und darin sich nur Sachen die zum Arbeiten verwendet werden, gilt die Handwerkerregelung.

- was ist nun, wenn diese Inhalte 600km in eine andere Stadt gefahren werden und gewartet werden oder einfach nur transportiert.

-> brauche ich dafür dann eine Fahrerkarte und muss darauf hin nach 4,5 Std Fahrt, 45 min. Pause machen?

Oder geht es so, denn diese langen Fahrten, spiegeln nichts regelmäßiges und dienen dem Zweck der Arbeit, der Materialerhaltung.

Ich habe auch etwas von Überführungsfahrten gelesen, sind das dann nur leere Fahrzeuge?

Schon ein Mal im Voraus vielen Dank. Ich weiß, das Thema ist alt, aber ich wollte kein neues eröffnen und ich denke, Ihr könnt mir helfen.

Sehe ich das richtig, @Agro85: Du bist "Selbständiger Fahrer" (Achtung: Scheinselbständigkeit!) und fährst für eine Firma deren Ausrüstung mit einem Fahrzeug, das von deinem Auftraggeber wiederum von einer anderen Firma gemietet wurde?

Ich denke mal, dass du dich da auf dünnem Eis bewegst.

Als sog. selbständiger Fahrer unterliegst du dann nicht der Handwerkerregelung (du bist ja Dienstleister und nicht Handwerker; transportierst ja auch nicht dein Werkzeug, sondern fremdes Gut!) - also unterliegst du somit "ganz normal" der VO EG ... soll heissen:

Nachweise deiner Fahrertätigkeit sind erforderlich, und das Kontrollgerät muss (im Rahmen der VO EG!) bedient werden.

 

Überführungsfahrten sind Fahrten z.B. eines neuen Fahrzeuges vom Produktionsort zu einem Aufbauhersteller, oder vom Händler zum eigenen Betrieb usw. ... hat also nichts damit zu tun, dass man Güter von einem Ort zu einem anderen "überführt" (besser: transportiert).

 

Grüsse,   motorina.

ich arbeite auf messen und events, die Sachen im Sprinter werden dort aufgebaut und wieder abgebaut.

die Firma ist eine Werbefirma, warum soll diese einen Fuhrpark haben ;)

das Fahren ist Mittel zum Zweck, vielleicht habe ich mich vorhin zu wenig ausgedrückt.

aber die normale Arbeitszeit (ohne fahren) ist viel länger

Mein Kommentar bezog sich auch auf einen sog. selbständigen Fahrer (das war nämlich meine Vermutung bei deinem Beitrag), da ist die Regelung relativ eindeutig (auch wenn viele dies nicht so sehen wollen).

 

In deinem Fall (Messebau) scheint mir alles etwas komplizierter zu liegen - ein sog. Graubereich, der im einzelnen nicht explizit geregelt ist.

Wundere dich aber nicht, wenn du bei einer Kontrolle mit dem Argument konfrontiert wirst:

"Sie transportieren fremdes Gut. Also unterliegen Sie der VO EG." So geschehen bei einer Installationsfirma, die auf der Heimfahrt von einer Baustelle einen Verteilerkasten eines anderen Lieferanten an Bord hatte (um ihn an dessen Betriebsort abzugeben). Manchmal wird manches sehr eng ausgelegt!

Deshalb am besten bei der BAG nachfragen, wie dort diese Konstruktion mit selbständigen Messebauern gehandhabt wird!

Evtl. kommt dann die Frage: "Wenn Sie selbständig sind, warum mieten Sie dann nicht das Fahrzeug, wenn Sie einen Arbeitsauftrag an einem anderen Ort durchzuführen haben?"

 

In diesem speziellen Fall möchte ich keine abschliessende Stellungnahme abgeben (dazu müsste ich nicht vorhandene Zeit aufwenden, um im Netz genauer zu recherchieren - sorry).

Übrigens: Es könnte leicht sein, dass Messebau nicht unter die Handwerkerregelung fällt (eine solche Interpreattion würde mich nicht wundern).

 

Grüsse,   motorina.

Jo, ich danke Dir. Ich werde mich noch weiter informieren.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Fahrerkarte & Ausnahme?