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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

393 weitere Antworten
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393 Antworten
am 4. Februar 2011 um 15:26

Warum sollte die 80 km/h Schranke denn lebensgefährlich sein?

am 4. Februar 2011 um 15:38

Also die Begrenzung auf 80km/h fand ich ja nicht schlecht...

 

Aber ansonsten hab ich umsonst gelesen. :D Ich habe die Klassen A, B & CE! Somit darf ich mich nur Bussen nicht annähern... :p Alles andere, was Räder hat kann ich weiter ungehindert bis 2033 bewegen. :o

 

Und nur ein formeller Austausch der Papiere? Warum hat man das nicht mit einem Artztbesuch (Arbeitsmediziner) verbunden? Ich wäre sofort dafür gewesen... So sieht es halt nur aus, als obe der Staat wieder was verdienen will - mit neuen Papieren.

 

Klar wird das Bild dann aktuell gehalten - aber so ein Bild kann auch innerhalb eines Jahres ungültig werden!

 

Was ich für manche dann schade finde, ist die Sache mit den Trikes. Einmal das sie in Kategorie A geschoben werden und zum anderen, dass sie keine Anhänger mehr ziehen dürfen.

 

Aber was ist jetzt bei den Anhängern vereinfacht?

 

 

LG

David

am 4. Februar 2011 um 17:10

... wer nach gedrosselt offen fahren will, muss nochmal eine Prüfung ablegen!!!

Zitat:

Original geschrieben von Dave1989

Und nur ein formeller Austausch der Papiere? Warum hat man das nicht mit einem Artztbesuch (Arbeitsmediziner) verbunden?

Weil die Finanzierungsfrage nicht gelöst werden konnte.

am 4. Februar 2011 um 18:09

Selbstfinanzierung. Beim LKW muss man das ja auch selbst bezahlen... Wer seinen Führerschein behalten möchte, der wird sicher die paar Euros aufbringen können!

 

 

LG

David

Zitat:

Original geschrieben von Dave1989

Selbstfinanzierung. Beim LKW muss man das ja auch selbst bezahlen... Wer seinen Führerschein behalten möchte, der wird sicher die paar Euros aufbringen können!

 

LG

David

Richtig!!!

Wir müssen alle 5-Jahre antreten (ab 50) und die ärztliche Untersuchung und den großen Sehtest selber bezahlen. Dazu kommt dann noch der neue Führerschein. Da kommen einige Euronen zusammen.

Ich halte diese Untersuchungen, trotz der Kosten, für sinnvoll!

Gruß Michi

Nicht jeder verdient mit dem Führerschein sein Geld. Die paar Motorradkuriere fallen da kaum ins Gewicht.

Nr. 6 finde ich sehr gut. Vielleicht fallen damit die Nachwuchssorgen weg.

Aber was bitte soll der Unsinn mit dem A-Schein für Trikes? Das ist doch kein Zweirad???

Bräuchte man dann auch für den Piaggio MP3 den A-Schein?

am 5. Februar 2011 um 7:08

Zitat:

Original geschrieben von Schlagges

Warum sollte die 80 km/h Schranke denn lebensgefährlich sein?

Weil ein Mitfließen im Verkehr auf Landstraßen damit nicht möglich ist. Die 80er werden von allen PKW und Transportern überholt, oft mit zu geringem seitlichen Sicherheitsabstand. ("Ist ja nur ein Möp, da brauch ich nicht bis ganz rüber - nicht dass mir noch die Lenkung verschleißt.") Wenn man als Fahranfänger permanent gezwungen ist unnötige Überholmanöver zu provozieren, dann ist das einfach gefährlich. Verantwortungsvolle Eltern lassen darum ihre Sprösslinge seit jeher A1 offen fahren.

Wie manche die 80er Regelung noch gut finden können ist mir schleierhaft.

 

Entsprechend positiv sehe ich die Neuerung, auch was die Anpassung von A(beschränkt) angeht. Mir geht das zwar immer noch nicht weit genug bzw. sind die jeweils 2 Jahre zu lang oder man müsste es auf ne Kilometerleistung festsetzen, aber es ist ein guter Schritt in die richtige Richtung.

Dass Trikes bei der Sache so schlecht weg kommen ist aber bedauerlich. Vor allem, dass man dann anscheinend 21 dafür sein muss ist doch völliger Käse und auch, dass Trikes keine Anhänger haben dürfen macht doch keinen Sinn. Also wer den Passus verbrochen hat...

Ähnlich unnütz ist das Verfallsdatum der Kärtchen.

 

Was mich dann allerdings so richtig stört: Sind damit jetzt von A1 über A2 zu A gleich drei Fahrprüfungen nötig? oO Da hätte man lieber mal die erneute Prüfung wenn man A1 schon hat ganz streichen und gegen ne Fahrstunde auf ner großen Maschine oder wahlweise ein Fahrsicherheitstraining ersetzen sollen. Das hätte dann auch was gebracht.

 

Also insgesamt ne gute Sache, aber mit groben Schnitzern im Finish.

am 5. Februar 2011 um 7:10

Zitat:

Original geschrieben von 1,9lgurke

Nr. 6 finde ich sehr gut. Vielleicht fallen damit die Nachwuchssorgen weg.

Ja Nr. 6 hat schon was. Nur bei Nr. 1 könnte ich mich schon wieder aufregen. Das ist halt mal wieder Abzocke hoch zehn...

am 5. Februar 2011 um 7:19

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider

 

Dass Trikes bei der Sache so schlecht weg kommen ist aber bedauerlich. Vor allem, dass man dann anscheinend 21 dafür sein muss ist doch völliger Käse und auch, dass Trikes keine Anhänger haben dürfen macht doch keinen Sinn. Also wer den Passus verbrochen hat...

Ähnlich unnütz ist das Verfallsdatum der Kärtchen.

 

Also insgesamt ne gute Sache, aber mit groben Schnitzern im Finish.

Ich denke mal, dass da die Automobillobby die Hände wieder im Spiel gehabt hat. Da viele , so ist meine Einschätzung, nach alternativen zum Auto suchen bzw. sich nur noch eins von beiden leisten können. Und viele mittlerweile (gerade in Großstädten) zur Alternative greifen...

Nr. 1 gibt es in den USA schon lange. Was genau dahinter steckt, keine Ahnung.

Der Hintergrund der US-Regelung besteht darin, daß jeder Bundesstaat eigene Fahrerlaubnisse herausgibt und die US-Bürger sehr mobil sind, was den Wohnort betrifft.

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