- Startseite
- Forum
- Auto
- Land Rover
- BREXIT 2019
BREXIT 2019
Wie in den Medien zu lesen ist wird JLR Anfang November 2019 in den Standorten Halewood, Castle Bromwich, Solihull und Wolverhampton für eine Woche die Bänder anhalten.
Hat jemand schon eine Rückmeldung bekommen ob sich das auf bereits geplante Liefertermine auswirkt?
Ich persönlich habe noch keine Rückmeldung bekommen.
Letzter Stand ist, bestellt Mitte August 2019, Anlieferung Händler Mitte November 2019.
Ähnliche Themen
11 Antworten
Sofern der zugesagte Termin bei dir eingehalten wird, solltest du von der Produktionsunterbrechung nicht betroffen sein. Diese ist ja erst nach einem No-Deal-Brexit im November .
Ich habe heute von meinem Autohaus auch die Info bekommen, dass ein ev. Zoll bei einem No-Deal nicht an die Kunden weitergegeben werden soll, wenn vor dem Brexit bestellt wurde. Das ist wohl eine Grundsatzentscheidung von JLR Deutschland.
Ah ja danke, auch sehr interessant die Info.
Wäre die Zollweitergabe nicht ohnehin eine Preiserhöhung von mehr als 5%, bei der man vom Vertrag zurücktreten kann?
Eine solche Preisanpassungsklausel wäre nur gültig wenn eine Lieferfrist >4 Monate vereinbart wurde. Bei einer erheblichen Preiserhöhung muss einem ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Die 5% Grenze ist nicht gesetzlich geregelt und kann im Einzelfall durchaus anders ausgelegt werden.
Aber wie auch immer, sollte einer dieser Aspekte durch den Händler anders gesehen werden,
bedeutet das Rechtsstreit, möglicherweise über 2 Instanzen welche sich mit Sicherheit über 2-3 Jahre hinziehen.
Und wer dann auch immer einen solchen Rechtstreit gewinnt und Kosten einfordern kann hat sein Geld immer noch nicht wenn die gegnerische Partei auf dem Geld sitzen bleibt. Das bedeutet man muss in die Vollstreckung, was sich wieder bis zu einem Jahr hinziehen kann.
Möglicherweise hat der Händler in der Zwischenzeit auch schon ein Inkassobüro beauftragt,
und plötzlich hat man negative Schufa Einträge.
Daher sollte man sich durchaus vorher überlegen welche Schritte man einleitet und freundlich mit dem Händler eine Lösung suchen. Die meisten Händler, zumindest solche die ich kenne sind seriös und kulant, aber leider gibt es auch ein paar schwarze Schafe.
Die dann anfallenden 10% Zoll müssten ja nicht komplett weitergereicht werden.
Ich habe in meiner Bestellung und meinem Leasingvertrag keine Preisanpassungsklausel finden können. In den AGB steht nur eine Überschrift aber keine Klausel. Damit gilt das normale Kaufvertragsrecht.
Insofern beruhigt mich die Aussagen meines Händlers erst einmal. Ich habe nämlich im Juni auf Dez bestellt und damit kommt der RRS erst nach dem 31.10. über die Grenze.
Ganz blöde Frage: Als Schweizer sind wir uns gewohnt, dass auf importierte Güter u.U. Zölle erhoben werden. Diese Zölle sind in einem sog. Zolltarifbuch festgehalten. Das Ding ist locker drei mal so dick wie eine Bibel. Der Zolltarif kann auch 0% betragen. Da ja England (noch) keine Rahmenabkommen mit der EU hat (wie das zB. bei der Schweiz der Fall ist), dürfte der deutsche Zoll bestimmen, wie gross die Zollabgabe ist. Die Zollabgabe wird auf den Einstandspreis des Importeurs, exkl. MWSt. berechnet. In der Schweiz beträgt sie bei Fahrzeuge ca. 4%.
Und hier die Frage: Weiss denn jemand von euch, was für Zölle auf nicht-EU-Fahrzeuge erhoben werden? Denn ansonsten ist es müssig über eine Preisanpassung von 5% und mehr und einem allfälligen Rücktritt zu diskutieren...
Wenn wir jetzt mal einfach etwas rechnen und einfach so mal behaupten, dass ab November 4% Zollgebühren verlangt werden (ich nehme einfach mal die Zahl aus der CH, im Wissen, dass diese höchstwahrscheinlich nicht stimmen wird):
Endverkaufspreis EUR 100'000.00
Netto ohne deutsche MWSt. = EUR 84'000.00
Minus Marge des Importeurs und des Händlers (ca. Total 35%), bleibt ein Einstandspreis von EUR 54'600.00, worauf die 4% erhoben werden würden, was dann noch EUR 2'184.00 ausmachen, was wiederum 2.2% des Endverkaufspreises ausmacht. Diese rund 2% werden a) niemandem weh tun der sich ein Auto für 100k kauft und b) sich im normalen Rahmen einer Preiserhöhung wie bei allen Herstellern bewegt und diese vertraglich sowieso geregelt ist.
Zitat:
@B3S schrieb am 9. Oktober 2019 um 13:52:52 Uhr:
Die dann anfallenden 10% Zoll müssten ja nicht komplett weitergereicht werden.
Ich habe in meiner Bestellung und meinem Leasingvertrag keine Preisanpassungsklausel finden können. In den AGB steht nur eine Überschrift aber keine Klausel. Damit gilt das normale Kaufvertragsrecht.
Insofern beruhigt mich die Aussagen meines Händlers erst einmal. Ich habe nämlich im Juni auf Dez bestellt und damit kommt der RRS erst nach dem 31.10. über die Grenze.
Ich würde mir diesbezüglich auch keine Sorgen machen
Zitat:
@cutf schrieb am 9. Oktober 2019 um 14:21:16 Uhr:
Diese rund 2% werden a) niemandem weh tun der sich ein Auto für 100k kauft und b) sich im normalen Rahmen einer Preiserhöhung wie bei allen Herstellern bewegt und diese vertraglich sowieso geregelt ist.
Mal ehrlich: Ist es in der Schweiz üblich, vertraglich festgelegte Preise bei der Lieferung erhöht hinzunehmen? Ich wechsele meine Fahrzeuge sehr häufig und habe noch nie Preisanpassungen präsentiert bekommen. Selbst wenn z.B. das bereits bestellte Modelljahr ausverkauft war und auf das etwas teurere neue Modelljahr gewechselt würde.
Ich würde das auch nicht akzeptieren. Denn die Verkaufsbedingungen nach VDA (daran orientieren sich eigentlich fast alle seriösen Autohändler) enthalten keine Preisanpassungsklausel. Und ohne diese muss sie auch lt. ADAC (Seite 12) nicht akzeptiert werden. Zudem wäre dann auch ein Rücktrittsrecht vorhanden. Desweiteren müsste für die Anwendung einer Preisanpassungsklausel zusätzlich auch die Lieferzeit über 4 Monate betragen.
In dem mir vorliegenden Leasingvertrag finden sich die angehängten Klauseln zur Preisanpassung.
5. Hier wird kein Rücktrittsrecht eingeräumt, sofern die Preisanpassung "erheblich" ist. Insofern dürfte die Klausel ungültig sein (lt. dem ADAC Link des vorangehenden Posts).
7. Bin mir nicht sicher, ob sich diese evtl. auf die mit einem Brexit einhergehende Einfuhrumsatzsteuer liest.
Eine Individuelle Preisanpassungsvereinbarung wird ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt. Als Käufer muss ich auf die Gestaltung und den Inhalt der vertraglichen Regelung Einfluß nehmen können.
Eine Formularmäßige Preisanpassungsklausel findet sich neben zahlreichen anderen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nicht in den Neuwagenverkaufsbedingungen). Sie ist nur unter bestimmten
rechtlich geregelten Voraussetzungen wirksam.
Anwendung nur bei bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten ab Kaufvertrages.
Die Preiserhöhung darf für den Händler bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar sein. (Brexit ?!)
Es muss ein Recht zum Rücktritt eingeräumt werden, wenn der Preis übermäßig gestiegen ist.
Die Preisanpassungsklausel muss auch Preisminderungen berücksichtigen.
Der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagen bilden laut BGH eine rechtliche Einheit.
Möchte ich vom Vertrag zurücktreten muss ich auch den Altwagen zurücknehmen.
Aber grundsätzlich gehe ich davon aus das die Kauf- und Leasingverträge wasserdicht sind,
sofern sie mit qualifizierten Unternehmen abgeschlossen wurden.
Diese Verträge wurden von Anwälten formuliert und geprüft die genau auf so etwas spezialisiert sind.
Anders schaut es sicherlich aus, wenn man einen Kaufvertrag mit "Manfreds Garagenbude" abwickelt,
da ist mit Sicherheit die eine oder andere Klausel drin welche vollkommen sittenwidrig ist.
Zitat:
@gseum schrieb am 9. Oktober 2019 um 22:48:08 Uhr:
Mal ehrlich: Ist es in der Schweiz üblich, vertraglich festgelegte Preise bei der Lieferung erhöht hinzunehmen? Ich wechsele meine Fahrzeuge sehr häufig und habe noch nie Preisanpassungen präsentiert bekommen. Selbst wenn z.B. das bereits bestellte Modelljahr ausverkauft war und auf das etwas teurere neue Modelljahr gewechselt würde.
Ich musste die Preiserhöhung auch noch nie bezahlen, hatte da auch schon einiges erlebt. Wenn man aber die AGB anschaut, räumen sie sich schon alle möglichen Freiheiten ein, natürlich soweit das Gesetz es zulässt.
Bei Audi waren selbst gesonderte Absprachen im Vertrag durch die AGBs als unzulässig erklärt.