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Auto privat verkauft, jetzt kommt der Käufer mit Anwalt

Themenstarteram 1. September 2013 um 7:40

Hallo zusammen

Mein Problem ist: ende November 2012 habe ich mein Vw Touran privat verkauft,wir haben einen Vertrag geschrieben (steht drin kleingeschrieben ganz oben: mit auschluss der sachmängelhaftung)und auch eine komplette Durchsicht+Probefahrt gemacht. Nun fängt der Spass erst richtig an. Der Käufer ruft zum ersten mal nach ein paar Monaten an und fragt wo der Zigarettenanzünder bleibt (Touran bj. 2003). Dann ruft er nochmal an um mir nur zusagen dass er neue Sommerreifen drauf gemacht hat, obwohl wir am Tisch saßen und ich ihm gesagt hatte dass er neue braucht(zeuge dabei). Dann nächster Anruf, die Klimaanlage funktioniert nicht (am ende war die nur leer). Dann vor einer Woche die Krönung, ruft mich der Käufer an und sagt er habe einen Getriebeschaden(zweimassenschwungrad) und der Schaden sei schon vor dem Verkauf gewesen. Jetzt lässt er mir über den Anwalt einen Brief schreiben(ich soll ihm das geld zurück geben sonst gericht polizei usw...bin ich ein Verbrecher???!!!), ich hätt von allen Mängel gewusst (reifen,zigarettenanzünder,klima leer: Mängel???!!!) sein Mandanten aber arglistig alles verschwiegen. Entschuldigt ein Anruf hab ich noch vergessen,er fragt mich ob der Cd-player nicht selbst gebrannt cds lesen würde, und dann sagt er mir noch er habe so viel stress mit dem Auto, normalerweise ist es bei ihm so das er erst nach 2Jahren geld ausgibt für Reparaturen wenn er ein Auto kauft.

Jetzt nun zu euch, wie soll ich jetzt reagieren???Ich hab nen Anwaltstermin am 10.09.

Ich hab wirklich nicht etwas von diesen Getriebeschaden gewusst. Bin im sommer 08/09.2012 noch ganz gemütlich im Urlaub gefahren. Ich hab den wagen nur verkauft weil ich nicht mehr so ein grosses auto genraucht habe.

Danke an euch allen

Beste Antwort im Thema

Da kannst Du ganz gelassen bleiben - Ausschluss der Sachmängelhaftung ist vertraglich festgeschrieben. Persönlich würde ich nicht einen Cent zu einem eigenen Anwalt tragen, sondrn dem Herrn Anwalt ein freundliches Schreiben mit der Kopie des Kaufvertrages aufsetzen.

 

Sehr geehrter HerrXXXXX,

 

wie aus beiliegender Kopie des gültigen Kaufvertrages ersichtlich ist, wurde die Sachmängelhaftung rechtsgültig ausgeschlossen. Ihr Mandant hatte die Gelegenheit, das Fahrzeug ausgiebig zu besichtigen und führte eine Probefahrt durch. Hier wurden die o.g. Mängel nicht reklamiert. Weiterhin wurde das Fahrzeug vor dem Verkauf durch eine Werkstatt nochmalig überprüft, diese Fakten sind Ihrem mandanten bekannt. Die Geltendmachung nach xxxx Monaten entbehrt jeglicher Grundlage, so dass ich keinerlei Veranlassung sehe, auf irgendgeartete Forderungen einzugehen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Forderungen auf dem Klageweg durchzusetzen zu versuchen, allerding sehe ich diesen Bestrebungen unter Verweis auf den o.g. Kaufvertrag mit höchster Gelassenheit entgegen.

 

Mit freundlichen Grüßen und den besten Empfehlungen an Ihren Mandanten

 

 

gezeichnet Unleserlich

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Ist dem Begriff Bastlerfahrzeug überhaupt eine Eigenschaft zugeschrieben? Wenn nicht dann zählt der Begriff vor Gericht, NULL.

Die Dame hat die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, und zusätzlich Bastlerfahrzeug reingeschrieben. Ohne den Ausschluss der Sachmängelhaftung und nur der Bezeichnung Bastlerfahrzeug kommt man ganz schlecht weg.

Ich hätte die Formulierung "Bastlerfahrzeug" ganz weggelassen. Und wie schon geschrieben, als Privatverkäufer eine Prepaid-Telefonnummer Nummer für den Verkauf nutzen (die man nach dem Verkauf deaktiviert) und eine E-Mailadresse anlegen und diese nur für das eine Fahrzeug nutzen, das erschwert solche lustigen Versuche, im Nachhinein noch den Preis drücken zu wollen. Falls wirklich etwas Gravierendes am Fahrzeug sein sollte, wird sich der entsprechende Anwalt dann per Brief über die Postaderesse melden. Oder der Käufer kommt dann persönlich vorbei. Anders geht es heute leider nicht mehr.

Es ist erstmal richtig, dass der Begriff,,Bastlerfahrzeug,, rechtlich ohne Bedeutung ist. Allerdings hat man hier über den Kaufvertrag die Sachmängelhaftung rechtswirksam ausgeschlossen. Somit ist es unerheblich, ob ich da nun reinschreibe, wie ich das Fahrzeug betitle. Der Käufer konnte eine Probefahrt machen(Warum ist er nicht gleich hier in eine Werkstatt gefahren?), hat anstandslos den Kaufvertrag unterschrieben(Wo er angeblich nicht aufgepasst hat, tut aber nichts zur Sache, weil selber schuld) und die ausgemachte Summe gezahlt.

Damit ist die Sache gegessen. Wenn der Käufer tatsächlich glaubt, mit seiner Forderung durchzukommen, muss er eben klagen. Und hier wirds schwierig , einen Anwalt zu finden, der hier gute Chancen sieht.

Eine mögliche Rechtsschutzversicherung seitens des Käufers würde gleich abwinken.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. Januar 2019 um 11:07:59 Uhr:

Es ist erstmal richtig, dass der Begriff,,Bastlerfahrzeug,, rechtlich ohne Bedeutung ist.

Ne ne. Das stimmt so nicht.

 

Zitat:

"Welche Rechtsfolgen die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug" hat, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Je nach Einzelfall ist die Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug" entweder zulässig oder unzulässig, weil eine Umgehung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Der Begriff „Bastlerfahrzeug" kann daher unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

Wenn das verkaufte Auto zulässigerweise als „Bastlerfahrzeug" bezeichnet wird, liegt eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung vor.

Wenn die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug" dagegen unzulässig ist, liegt eine rechtswidrige Umgehung des Gewährleistungsrechts vor.

Zulässig ist die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug" nach der Rechtsprechung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

-Fahrzeugzustand macht eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich

-Fahrzeug ist nicht fahrbereit

-Fahrzeug weist erhebliche Schäden und Mängel auf

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug" eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung.

Der Käufer kann sich dann nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist und nicht verkehrssicher ist.

Eine unzulässige Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug" hat fast immer den Hintergrund, dass sich der Verkäufer vor Gewährleistungsrechten des Käufers schützen möchte, diese liegt nach der Rechtsprechung u.a. dann vor, wenn folgende Umstände gegeben sind:

-Fahrzeug ist fahrbereit und hat TÜV

-Fahrzeug ist grundsätzlich betriebssicher und weist allenfalls kleinere Mängel auf

-Verkäufer und Käufer gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll.

Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kaufpreis deutlich oberhalb des Schrottwertes, nämlich im Bereich des gewöhnlichen Marktwertes eines solchen Fahrzeugs liegt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug" unzulässig. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher liegt dann die oben genannte rechtswidrige Umgehung der Gewährleistungenvorschriften vor (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB). So zB OLG Oldenburg, Beschluss vom 3.7.2003, Az: 9 W 30/03

Der Begriff „Bastlerfahrzeug" ist dann bedeutungslos und begründet keinen Gewährleistungsausschluss."

Zitat Ende.

Quelle: Rechtsanwalt

 

 

Den letzten Teil mit dem gewerblichen Vertagspartner ist hier natürlich nicht einschlägig. Aber anhand dieser Definition sehen wir dass "Bastlerfahrzeug" rechtlich nicht per se bedeutungslos ist.

 

Den vorliegenden Fall mit dieser Definition abgeglichen zeigt dann aber wohl deutlich, dass es eigentlich kein Bastlerfahrzeug ist.

 

Ich bleibe aber dabei. Der Hinweis im beschrieben Fall spielt keine Rolle, da es sich erstens um einen jämmerlichen Versuch der nachträglichen Kaufpreisreduzierung handeln wird und falls doch nicht, dann ist es ja immer noch ein Standardvertrag mit Ausschluss der Gewährleistung mit allen Folgen (zB für die Beweislast).

 

Darauf so ungefähr wollte ich hinaus. Auf jeden Fall war die Verwendung des Begriffs bei einem Preis von 2000 EUR für ein Fahrzeug mit angeblich keinen Mängeln überflüssig und nicht besonders klug.

 

Zitat:

@pokalgolf schrieb am 1. Januar 2019 um 11:36:21 Uhr:

Ich bleibe aber dabei. Der Hinweis im beschrieben Fall spielt keine Rolle, da es sich erstens um einen jämmerlichen Versuch der nachträglichen Kaufpreisreduzierung handeln wird und falls doch nicht, dann ist es ja immer noch ein Standardvertrag mit Ausschluss der Gewährleistung mit allen Folgen (zB für die Beweislast).

Ganz so tiefenentspannt würde ich das nicht sehen denn vom Vorwurf der Arglist befreit das nicht. Aber das entscheidet im Zweifel ein Richer.

Und da ich im Gegensatz zu dir und den meisten anderen hier das Fahrzeug nicht gesehen und probegefahren habe, den KV nicht kenne und auch nicht die Argumente des Käufer gehört habe vermag ich nicht einzuschätzen ob die Einwände des Verkäufers berechtigt sind oder ein "jämmerlicher Versuch".

Die ganzen zitierten Aussagen und Urteile betreffs dem Begriff "Bastlerfahrzeug" bezogen sich aber alle auf den Verkauf Gewerbe zu Privat! (Wenn ich das korrekt verstanden habe.)

Hier ist es aber ein Verkauf von Privat an Privat. Das macht den Klageerfolg praktisch unmöglich.

Das bitte nicht vergessen!

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 1. Januar 2019 um 13:18:54 Uhr:

Die ganzen zitierten Aussagen und Urteile betreffs dem Begriff "Bastlerfahrzeug" bezogen sich aber alle auf den Verkauf Gewerbe zu Privat! (Wenn ich das korrekt verstanden habe.)

Hast du richtig verstanden. Da ein Händler die Gewährleistung nicht ausschliessen kann, versucht man so, eben diese zu umgehen.

Eine Privatperson kann hingegen die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung vollkommen ausschliessen. Der Hinweis Bastelfahrzeug soll hier nur unterstreichen, dass es am Fahrzeug durchaus Mängel geben kann. Weil es eben ,,verbastelt,, ist. Und verbastelt muss nicht zwangsläufig verkehrsunsicher bedeuten. So kann ich beispielsweise Rostlöcher mit Spachtel und Lackfarbe verschliessen. Sieht meist nicht schön aus und ist erst recht nicht fachgerecht, aber eine bilige Bastellösung.

Leichtes offtopic.

Ich finde den Begriff "Bastlerfahrzeuge" aber auch ziemlich vewirrend. Ich würde hier ehr daran denken, dass das Auto (oder Buggy in diesem Fall) seit ewiger Zeit keine reguläre Werkstatt mehr gesehen hat und immer vom Besitzer repariert wurde. Ich kenne viele Leute, die sich einfach nur die Ersatzteile bestellt und alles selber ein- bzw. ausbauen.

@Needful

Eigentlich nicht wenn man die o.g. Definition zu Grunde legt. Und in Ermangelung besserer Definitionen finde ich diese sogar wirklich sinnvoll:

Bastlerfahrzeug wenn:

  • Fahrzeugzustand macht eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich
  • Fahrzeug ist nicht fahrbereit
  • Fahrzeug weist erhebliche Schäden und Mängel auf

  •  

    Kein Bastlerfahrzeug wenn u.a.:

    • Fahrzeug ist fahrbereit und hat TÜV
    • Fahrzeug ist grundsätzlich betriebssicher und weist allenfalls kleinere Mängel auf
    • Verkäufer und Käufer gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll.

@ Pokalgolf

Das hatte ich schon aus deinen vorherigen Beitrag rausgelesen, deswegen ja meine Verwirrung. Wenn ich bis dato ein Wagen mit dem Zusatz verkauft/gekauft hätte, dann wäre ich von meiner Aussage (mangels Wissen als Privatperson oder DAU) ausgegangen. Vielleicht ist es hier beim TE ja auch der Fall.

am 2. Januar 2019 um 12:00

...für mich ist ein Bastlerfahrzeug auch eines, wie z.B vor Jahren mein Opel Frontera A, an dem ich praktisch jedes Wochenende geschraubt und dabei ein Vielfaches mehr an Zeit mit Schrauben als mit Fahren verbracht hab um das Teil in einem einsatzbereiten Zustand zu halten.

Also keine "Tuning-Schrauberei" sondern nur Reparaturen an allen möglichen "lebenswichtigen" Sachen um das Teil fahrbereit zu erhalten.

So ähnlich.

Wobei sich das basteln bei der Fahrzeugbeschreibung nicht auf die Vergangenheit bezieht, sondern auf die Zukunft des Fahrzeugs.

Man kann schließlich durch viel basteln einen guten Zustand herstellen, dann ist es kein Bastlerfahrzeug (mehr).

Wenn viel basteln nötig ist, um das Fahrzeug in einen guten Zustand zu versetzen, dann kommt das schon eher hin.

Zumal basteln impliziert, das kein vernünftiger Mensch die am Fahrzeug vorhandenen Mängel in einer Fachwerkstatt beseitigen lässt, weil es unwirtschaftlich wäre.

Also wenn das Fahrzeug nur durch basteln vor der Verschrottung gerettet werden kann, dann ist es auch ein Bastlerfahrzeug, sonst nicht.

Zitat:

@warnkb schrieb am 2. Januar 2019 um 16:53:23 Uhr:

Wobei sich das basteln bei der Fahrzeugbeschreibung nicht auf die Vergangenheit bezieht, sondern auf die Zukunft des Fahrzeugs.

Dann darf Claudias Käufer also nur dran basteln.

Na hoffentlich weiß der das auch.

Wäre schön wenn zur Abwechslung hier auch mal wieder was von Claudia käme....

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 2. Januar 2019 um 18:14:16 Uhr:

Wäre schön wenn zur Abwechslung hier auch mal wieder was von Claudia käme....

Ja so ein Bild im Buggy wäre nicht schlecht ;)

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