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Auffahrunfall -> kein(kaum) sichtbarer Schaden

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 17:44

Guten Tag,

Gestern Abend ist mir jemand in meinem geliebten 316i rein gefahren.

Unfall ereignete sich bei einer Geschwindigkeit von 30-60km/h der Unfallverursacher fuhr einen t4 und ist mir hinten aufgefahren. Sichtbar ist bisher bei mir nur das die heckschürze wohl ein Weg hat weil die nach unten schräg gedrückt ist (Spaltmaße an den Radkästen Daumen dick). Ich habe eine AHK und als ich mich unters Auto lag, merkte ich das die Träger Aufnahme verbogen ist und am Tank nur noch Daumen breite frei ist was vorher definitiv nicht so war, der Auspuff endtopf ist fester wie vorher und ich habe das Gefühl er zieht nach links und Rad Abstand passt laut meinen Augen auch nicht mehr in den Radkästen.

Jetzt kommt meine eigentliche Frage:

Die gegnerische Versicherung muss ja einen Gutachter bezahlen ab 750 Euro Schaden. Aber was ist wen der Schaden nur 700 oder 500 Euro ist?

War mein erster Unfall. Daher kenne ich mich nicht aus.

Hilfe wäre nett.

Will das Auto morgen checken lassen aber hab derzeit kein Geld für nen Kostenvoranschlag oder Gutachten. Kann ich da eine Kostenabtretung unterschreiben?

Beste Antwort im Thema
am 4. Juni 2015 um 18:24

Zitat:

@Raghul schrieb am 4. Juni 2015 um 19:44:56 Uhr:

Die gegnerische Versicherung muss ja einen Gutachter bezahlen ab 750 Euro Schaden. Aber was ist wen der Schaden nur 700 oder 500 Euro ist?

Kann ich da eine Kostenabtretung unterschreiben?

Die von Dir beschriebene Bagatellgrenze gibt es in der Tat. Sie gilt jedoch nicht wenn der Geschädigte das Schadenausmaß objektiv nicht erkennen kann. (z.B.: Kratzer in der Stoßenstange vs. verbogener Rahmen). Die Grenze stellt auf die allgemeine Schadenminderungspflicht des Geschädigten ab sich so zuverhalten, als wenn man den Schadenselber zahlen müsste und wegen einem Kratzer rennst Du ja auch nicht zum Gutachter.

Spreche doch einfach mit dem Gutachter vorher, ob das Schadenausmaß die Bagatellgrenze überschreitet.

Abtreten kannst Du alles. Dies hat aber keine Wirksamkeit hinsichtlich des Bestehens des Anspruches der Höhe und dem Grunde nach!

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am 8. Juni 2015 um 15:55

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Juni 2015 um 23:42:02 Uhr:

Im Fall der fiktiven Abrechnung gibt es ja gerade keine Abholung des Fahrzeugs...

was die Argumenation im Urteil bzgl. des Marktzuganges gänzlich zu nichte machen würde.

Eigentor versenkt... :-)

Zitat:

@Raghul schrieb am 8. Juni 2015 um 13:26:55 Uhr:

So Gutachten ist im Anhang. Wiederbeschaffungswert finde ich sehr gering. Wie wird der ermittelt?

schau doch mal in die einschlägigen Börsen. Du hast leider nur geschrieben, dass es ein 3.16 ist.

Insofern bitte noch notwendige Einschränkungen (Getriebe, KM-Stand, Ausstattung, usw) noch vornehen.

http://suchen.mobile.de/.../bmw-316.html?...

gruß

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 8. Juni 2015 um 17:55:48 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Juni 2015 um 23:42:02 Uhr:

Im Fall der fiktiven Abrechnung gibt es ja gerade keine Abholung des Fahrzeugs...

was die Argumenation im Urteil bzgl. des Marktzuganges gänzlich zu nichte machen würde.

Eigentor versenkt... :-)

Gerade in diesem Fall ist es doch für den Geschädigten so wichtig, welcher Restwertmarkt für die Schadenabwicklung zu Grunde gelegt wird.

Veräußert er das Fahrzeug tatsächlich, kann ihm im Grunde egal sein, wo die Versicherung ihren Aufkäufer ausgräbt. Er bekommt in Summe (Restwert plus Entschädigung) im Ergebnis immer den Wiederbeschaffungswert.

Bei der fiktiven Abrechnung dagegen kann ein "Mondpreis" die Stellung des Geschädigten aber tatsächlich nachhaltig verschlechtern.

am 8. Juni 2015 um 18:15

nö, weil der Mondpreis realisiert werden kann. Wie soll er ihn dann schlechter stellen.

Er bekommt WBW - RW von der Versicherung und RW vom RW Aufkäufer. Somit in Summe den WBW und somit den Fahrzeugwert vor Unfall.

Du kannst doch nicht ernstlich meinen, nur weil der Geschädigte das Fahrzeug behalten, will ist er anders (besser?) zu stellen, als eben der, der das Fahrzeug weggibt bzw. sich ein neues holt.

Das kann nicht Logik der Gesetzgebung sien.

Themenstarteram 8. Juni 2015 um 18:21

Wie ist es eigentlich mit dem Mietwagen. Ich hab jetzt einen weil ich mir ein neues Auto zulegen will. In dem Gutachten stehen jetzt 9 WERKtage als Zeitraum. Das heißt Sonntag nicht mitgerechnet oder? Und was ist wenn ich aber 10 oder gar 14 Tage brauche muss ich die Tage dann selber zahlen? Weil der Gutachter gibt ja nur seine Meinung an.

am 8. Juni 2015 um 18:27

stimmt, der gibt nur seine Meinung ab, aber die ist entscheidend. Wenn Du unbegründet länger brauchst ist das Dein Privatvergnügen. Und vorweg: Nicht-Gefallen ist keine Begründung.

Themenstarteram 8. Juni 2015 um 18:44

Was gibt es denn für Begründungen die man verwenden könnte?

Ich musste jetzt über Mobile festellen das es in meiner Nähe kein solches Auto wie meins für 600 Euro im Umkreis von 100km gibt erst in 500-600km.

Meine Autodaten:

E36 316i, 11/93, KM: 255215 km, einige rostige stellen und Automatik getriebe und Limo Tüv bis 01/16

Wenn ein Auto im Rahmen des genannten Preises ist, dann meist ZKD defekt, oder Starke Durchrostungen.

Ich frage wegen den Mietwagen, weil ich einfach die Angst habe das ich kein Auto in dem Zeitraum finde was mir wirklich zusagt, weil das erst beste kaufen ist ja eigentlich auch nicht sinn.

Muss mir die gegnerische Versicherung eigentlich folgendes erstatten?:

-Anmeldekosten des neuen KFZ

-Abmeldekosten des alten KFZ

-Spritkosten (Für den Kauf des neuen Hin und Rückfahrt?)

-KZK wenn diese benötitigt werden?

Raghul

am 8. Juni 2015 um 19:10

in der Tat aber ein paar gibt es schon:

http://suchen.mobile.de/.../search.html?...

-Anmeldekosten des neuen KFZ

ja

-Abmeldekosten des alten KFZ

ja

-Spritkosten (Für den Kauf des neuen Hin und Rückfahrt?)

nein

-KZK wenn diese benötitigt werden?

weiß ich nicht

Hast du das beschädigte Fahrzeug schon abgemeldet?

Irgendwie meine ich mich zu erinnern, das wäre doch verkehrssicher gewesen (oder war das ein anderer Faden?)

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