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Auffahrunfall -> kein(kaum) sichtbarer Schaden

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 17:44

Guten Tag,

Gestern Abend ist mir jemand in meinem geliebten 316i rein gefahren.

Unfall ereignete sich bei einer Geschwindigkeit von 30-60km/h der Unfallverursacher fuhr einen t4 und ist mir hinten aufgefahren. Sichtbar ist bisher bei mir nur das die heckschürze wohl ein Weg hat weil die nach unten schräg gedrückt ist (Spaltmaße an den Radkästen Daumen dick). Ich habe eine AHK und als ich mich unters Auto lag, merkte ich das die Träger Aufnahme verbogen ist und am Tank nur noch Daumen breite frei ist was vorher definitiv nicht so war, der Auspuff endtopf ist fester wie vorher und ich habe das Gefühl er zieht nach links und Rad Abstand passt laut meinen Augen auch nicht mehr in den Radkästen.

Jetzt kommt meine eigentliche Frage:

Die gegnerische Versicherung muss ja einen Gutachter bezahlen ab 750 Euro Schaden. Aber was ist wen der Schaden nur 700 oder 500 Euro ist?

War mein erster Unfall. Daher kenne ich mich nicht aus.

Hilfe wäre nett.

Will das Auto morgen checken lassen aber hab derzeit kein Geld für nen Kostenvoranschlag oder Gutachten. Kann ich da eine Kostenabtretung unterschreiben?

Beste Antwort im Thema
am 4. Juni 2015 um 18:24

Zitat:

@Raghul schrieb am 4. Juni 2015 um 19:44:56 Uhr:

Die gegnerische Versicherung muss ja einen Gutachter bezahlen ab 750 Euro Schaden. Aber was ist wen der Schaden nur 700 oder 500 Euro ist?

Kann ich da eine Kostenabtretung unterschreiben?

Die von Dir beschriebene Bagatellgrenze gibt es in der Tat. Sie gilt jedoch nicht wenn der Geschädigte das Schadenausmaß objektiv nicht erkennen kann. (z.B.: Kratzer in der Stoßenstange vs. verbogener Rahmen). Die Grenze stellt auf die allgemeine Schadenminderungspflicht des Geschädigten ab sich so zuverhalten, als wenn man den Schadenselber zahlen müsste und wegen einem Kratzer rennst Du ja auch nicht zum Gutachter.

Spreche doch einfach mit dem Gutachter vorher, ob das Schadenausmaß die Bagatellgrenze überschreitet.

Abtreten kannst Du alles. Dies hat aber keine Wirksamkeit hinsichtlich des Bestehens des Anspruches der Höhe und dem Grunde nach!

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Reparaturzeit sollte im Gutachten stehen

Ich meine wenn man keinen Leihwagen nimmt muß man für die Auszahlung des Nutzungsausfalles eine fachgerechte Reparatur nachweisen.Vor zig Jahren ging das noch mit Bildern wo als Datumsnachweis einfach eine B-Zeitung mit abgebildet wurde.Heute geht das vermutlich nicht mehr

Wenn du die AHK nicht benötigst einfach abschrauben

Teile gibt es sicher genug gebrauchte

Themenstarteram 6. Juni 2015 um 11:51

Ist es eigentlich normal das der Gutachter nur die Stoßstange und AHK angeschaut hat und nicht ob noch weitere Teile beschädigt sind wie z.B achsträger o.Ä ? Und zum Restwert muss doch eigentlich auch alles gecheckt werden oder denke ich da falsch?

am 6. Juni 2015 um 12:49

Den Restwert ermittelt er ja nicht direkt, sondern der Wagen wird in eine Restwertbörse eingestellt und je nach dem wie hoch geboten wird ermittelt sich der Restwert.

So ist gleichzeitig sichergestellt, dass Restwert auch erzielbar ist, da die Gebote für die Restwertaufkäufer bindend sind.

Diese bieten natürlich ein stück weit ins blauer und somit vorsichtigter = niedriger, da sie sich kein vollumfängliches bild machen können, was im einzelfall gut oder schlecht sein kann.

allerdings ist es doch dann sehr fraglich wie er den wiederbeschaffungswert ermittelt hat? Nach Deiner Aussage hat sich somit den Zustand des Wagens garnicht vollumfänglich angeschaut. Wohl ein Zahlenjunkie.

Themenstarteram 6. Juni 2015 um 12:59

Also heißt das, das ich das Auto dann für den im Gutachten genannten Restwert auch an dem Bieter verkaufen kann?

Er hat im Innenraum geschaut ob Ausstatung wie elektr. Fensterheber etc sind und das Automatik getriebe notiert.

Und hat sich dann nur noch Bilder von Außen gemacht wegen 4 kleine Roststellen. Und halt hinten vom Schaden bilder gemacht und vom Endtopf (loch).

Aber er hat jetzt nicht das gemacht was ich noch erwartet habe wie z.B

Sichtkontrolle von Unten nach Rost oder Öl

Stoßdämpfer und Achsträger, Radlager etc.

Motor auf Ölverlust kontrolliert

weil ich finde jetzt das alles hat ja was damit zutun wegen Restwert wegen einstellen.

Für einen mit so nem Schaden z.B zahlt einer gerne 800 Euro weil kaum Investitionen.

Aber wenn dann noch alles zusammen kommt wie defekte stoßfdämpfer und radlager würde es ja z.B nur noch 500 Euro sein.

Kann ich das Gutachten auch iwie überprüfen lassen?

am 6. Juni 2015 um 13:08

Zitat:

@Raghul schrieb am 6. Juni 2015 um 14:59:24 Uhr:

Also heißt das, das ich das Auto dann für den im Gutachten genannten Restwert auch an dem Bieter verkaufen kann? (A)

Kann ich das Gutachten auch iwie überprüfen lassen? (B)

A: Kannst Du, musst aber natürlich nicht.

B: Ja, einfach mal einem zweiten Gutachter vorbeischauen, was der dazu sagt. Aber vorher um eine Einschätzung bitte. Kostentechnisch würde ich da vorsichtig sein.

Den RW jetzt in Frage zu stellen, macht natürlich wenig sinn, da du bereits jemanden hast, der verbindlich für den Wagen 800€ bietet. Den RW nach oben zu treiben macht ja für den Begeehren auch keinen Sinn.

Themenstarteram 6. Juni 2015 um 13:10

Noch hab ich das Gutachten nicht die Preise waren nur so als Beispiel gedacht. Gutachten erhalte ich Montag/Dienstag. Dann melde ich mich wieder mit dem Ergebniss.

am 6. Juni 2015 um 13:46

dann noch mal anders:

Nehmen wir an, der Gutachter stellt die "wunschgemäßen" 500€ als RW fest.

Wenn der Versicherer nach Gutachten jemand findet, der mehr zahlt muss Du Dir bei der Abrechnung dies abrechnen lassen bzw. der RW im Gutachten ist nicht stein gemeiselt!

gruß

Versicherungen neigen natürlich gerade bei angekündigter fiktiver Abrechnungsweise eines Totalschadens dazu, sich sehr viel Mühe zu geben ein möglichst hohes Restwertangebot zu präsentieren.

Auch dieses ist allerdings alles andere als in Stein gemeißelt.

Aber da wird man ohne Anwalt erstmal nicht viel ausrichten.

Zitat:

@hk_do schrieb am 6. Juni 2015 um 19:04:26 Uhr:

Versicherungen neigen natürlich gerade bei angekündigter fiktiver Abrechnungsweise eines Totalschadens dazu, sich sehr viel Mühe zu geben ein möglichst hohes Restwertangebot zu präsentieren.

Auch dieses ist allerdings alles andere als in Stein gemeißelt.

Aber da wird man ohne Anwalt erstmal nicht viel ausrichten.

Willst du damit sagen, dass Restwertgebote fiktiv sind?

am 6. Juni 2015 um 18:40

Zitat:

@hk_do schrieb am 6. Juni 2015 um 19:04:26 Uhr:

Auch dieses ist allerdings alles andere als in Stein gemeißelt.

hilf mir mal, ich bin nicht in der lage dir zu folgen.

wann muss sich der geschädigte ein konkretes vorliegendes verbindliches RW-Angebot von einem Aufkäufer niccht zurechnen lassen??

danke

im Wesentlichen in zwei Fällen:

1. wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauf hat

oder

2. bei der fikitven Abrechnung.

Dazu gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung: BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

Ausführungen zu diesem Urteil

Auszug:

Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist.

Da das aber naturgemäß die Versicherung anders sehen wird, der Verweis auf einen Rechtsanwalt. Nur der wird im konkreten Einzelfall beraten können (dürfen), ob diese Entscheidung anwendbar ist und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen.

 

am 7. Juni 2015 um 13:27

danke erst ein einmal.

gut, klar wenn er schnell genug mit dem verkauf ist, gilt das gutachten. der versicherer kann ja nicht zwei monate später kommt und die hand heben nach dem motto wir haben da ein der noch mehr zahlt.. :-) das ist klar.

die von dir zitiertes urteil stützt deinen zweiten Punkt m.E. nicht:

In der Regel holt Restwertaufkäufer das Fahrzeug ab, so dass die Urteilsbegründung:

"(Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers) außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. "

in diesem Fall nicht schlagend wird. Wenn du so willst tritt der Aufkäufer örtlich in den Markt ein. Die Argumentation schlägt hier m.E. fehl.

Aber nur meine Meinung.

Im Fall der fiktiven Abrechnung gibt es ja gerade keine Abholung des Fahrzeugs...

Themenstarteram 8. Juni 2015 um 11:26

So Gutachten ist im Anhang. Wiederbeschaffungswert finde ich sehr gering. Wie wird der ermittelt?

Zitat:

@Raghul schrieb am 8. Juni 2015 um 13:26:55 Uhr:

So Gutachten ist im Anhang. Wiederbeschaffungswert finde ich sehr gering. Wie wird der ermittelt?

Frag doch den der ihn ermittelt hat ;)

Üblich guckt man mal in die Listen von DAT/Schwacke, schmeißt einen Blick auf lokale Angebote und Angebote in Internetbörsen (mobile, autoscout und Co.), betrachtet Zustand und Ausstattung des Fahrzeuges und legt daraufhin den Wiederbeschaffungswert fest.

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