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Anschlussgarantie vs. Inspektion

Opel Astra J
Themenstarteram 1. Juni 2013 um 15:56

Moin,

leider ist bei meinem gebrauchten Astra J der Kondensator undicht/kaputt und muss ersetzt werden. Wir haben für das Gebrauchtfahrzeug eine Anschlussgarantie, für die wir gegen Bezahlung 12 Monate Garantie bekommen haben und jetzt weigert sich Opel die Kosten gemäß Vereinbarung zu übernehmen, da wir die letzte Inspektion nicht bei einer Opel-Werkstatt haben machen lassen. Dies ist jedoch aus meiner Sicht nicht zulässig, auch das BGH hat hier in einem ähnlichem Fall festgestellt, dass solche Wartungsanforderungen unzulässig sind und eine unangemessene Benachteiligung stellen (AZ VIII ZR 293/10). Zumal die Klimaanlage gar nicht Bestandteil der Inspektion ist und somit eine von Opel durchgeführte Inspektion auch nicht geholfen hätte.

Wie seht ihr das?

Beste Antwort im Thema

Das BGH Urteil AZ VIII ZR 293/10 bezieht sich darauf, dass eine Wartung nicht zeitgerecht durchgeführt wurde und bei der Ablehnung der Kostenübernahme nicht berücksichtigt wurde, ob das überhaupt ursächlich für den Schaden sein kann. Das ist nicht der gleiche Sachverhalt.

Bei Opel ist üblicherweise die CG Car Garantie der Garantiegeber. Hier würde ich mal einen Blick in die ausgehändigten Vertragsbedingungen werfen. Ich habe von CG nämlich sowohl schon Ausführungen gesehen in denen die regelmäßigen Wartungen in einer anerkannten Vertragswerkstatt des Herstellers gefordert waren, als auch solche, in denen von "Inspektionen nach Herstellervorgaben" die Rede war.

Wenn da klar drin steht, dass zur Aufrechterhaltung der Garantie die Inspektionen bei einer Opel Vertragswerkstatt gemacht werden müssen und du hast sie trotzem woanders machen lassen, dann ist die Sache relativ eindeutig und der Griff an die eigene Nase der normale Weg.

Aber jemand anderen zu suchen, der jetzt daran die Schuld tragen soll ist eben der moderne Zeitgeist.

Unabhängig davon ist bemerkenswert, dass Opel aufgrund der Tatsache, dass die Inspektion in keiner Vertragswerkstatt gemacht wurde überhaupt so ein hohes, freiwillige Kulanzangebot macht...

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40 Antworten
am 1. Juni 2013 um 16:15

Hallo

 

scheiss Situatin, aber wer weigert sich?

Dein FOH, wenn ja wechslen.

Opel: Dein KIC anrufen/ schreiben (Kunden Info Service)

Der Garantiegeber: Auch den mal anrufen und mal Druck machen.

 

Hast du eine Rechtschutzversicherung: Dann nen Anwalt einschalten, wenn sonst nichts hilft.

 

Vieln Erfolg

 

Steve

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 16:32

Zitat:

Original geschrieben von stevesvectra

Hallo

scheiss Situatin, aber wer weigert sich?

Dein FOH, wenn ja wechslen.

Opel: Dein KIC anrufen/ schreiben (Kunden Info Service)

Der Garantiegeber: Auch den mal anrufen und mal Druck machen.

Hast du eine Rechtschutzversicherung: Dann nen Anwalt einschalten, wenn sonst nichts hilft.

Vieln Erfolg

Steve

Moin,

danke für den ersten Input. Um genau zu sein: Der Garantiegeber weigert sich. Da ich das Auto dringend benötige habe ich die Reparatur in Auftrag gegeben und werde zur Not unter Vorbehalt zahlen. Der FOH, bei dem ich die Reparatur durchführen lasse hat einen Kulanzantrag gestellt und insgesamt sollen wir 40% der Gesamtkosten tragen. Beim Garantiefall wären lediglich 20% der Materialkosten zu tragen wegen der Laufzeit. Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht. Ich habe den FOH und den Garantiegeber bereits informiert auch unter Nennung des Gerichturteils und bin mal gespannt was dabei rauskommt. Mir ging es hier darum Euer Feedback mal einzuholen (vlt. auch das eines Experten).

Zitat:

Original geschrieben von haw-raptor

 

Zumal die Klimaanlage gar nicht Bestandteil der Inspektion ist und somit eine von Opel durchgeführte Inspektion auch nicht geholfen hätte.

Wie seht ihr das?

Sichtprüfung der Klima auf Dichtigkeit gehört bei Opel zum Inspektionsumfang!

Schau mal in die Versicherungsbedingungen der Anschlussgarantie - dort stehen die Bedingungen drin!

Meistens in etwa so: Wartung/Inspektion nach Herstellervorschrift/-vorgabe. Die Opel-Werkstatt wird sich allerdings "kein Bein ausreißen" wenn Du dort kein Kunde bist und sie nur wegen einer evtl. Garantiearbeit in Anspruch nimmst.

Das BGH Urteil AZ VIII ZR 293/10 bezieht sich darauf, dass eine Wartung nicht zeitgerecht durchgeführt wurde und bei der Ablehnung der Kostenübernahme nicht berücksichtigt wurde, ob das überhaupt ursächlich für den Schaden sein kann. Das ist nicht der gleiche Sachverhalt.

Bei Opel ist üblicherweise die CG Car Garantie der Garantiegeber. Hier würde ich mal einen Blick in die ausgehändigten Vertragsbedingungen werfen. Ich habe von CG nämlich sowohl schon Ausführungen gesehen in denen die regelmäßigen Wartungen in einer anerkannten Vertragswerkstatt des Herstellers gefordert waren, als auch solche, in denen von "Inspektionen nach Herstellervorgaben" die Rede war.

Wenn da klar drin steht, dass zur Aufrechterhaltung der Garantie die Inspektionen bei einer Opel Vertragswerkstatt gemacht werden müssen und du hast sie trotzem woanders machen lassen, dann ist die Sache relativ eindeutig und der Griff an die eigene Nase der normale Weg.

Aber jemand anderen zu suchen, der jetzt daran die Schuld tragen soll ist eben der moderne Zeitgeist.

Unabhängig davon ist bemerkenswert, dass Opel aufgrund der Tatsache, dass die Inspektion in keiner Vertragswerkstatt gemacht wurde überhaupt so ein hohes, freiwillige Kulanzangebot macht...

Zitat:

Original geschrieben von ersttaeter

Die Opel-Werkstatt wird sich allerdings "kein Bein ausreißen" wenn Du dort kein Kunde bist und sie nur wegen einer evtl. Garantiearbeit in Anspruch nimmst.

Das hat sie aber offensichtlich doch getan, denn sonst wäre der Kulanzantrag abgelehnt worden, anstatt 60 % der Kosten zu übernehmen ;)

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 17:17

Zitat:

Original geschrieben von netvoyager

Das BGH Urteil AZ VIII ZR 293/10 bezieht sich darauf, dass eine Wartung nicht zeitgerecht durchgeführt wurde und bei der Ablehnung der Kostenübernahme nicht berücksichtigt wurde, ob das überhaupt ursächlich für den Schaden sein kann. Das ist nicht der gleiche Sachverhalt.

Bei Opel ist üblicherweise die CG Car Garantie der Garantiegeber. Hier würde ich mal einen Blick in die ausgehändigten Vertragsbedingungen werfen. Ich habe von CG nämlich sowohl schon Ausführungen gesehen in denen die regelmäßigen Wartungen in einer anerkannten Vertragswerkstatt des Herstellers gefordert waren, als auch solche, in denen von "Inspektionen nach Herstellervorgaben" die Rede war.

Moin,

deshalb habe ich geschrieben, dass das BGH Urteil für einen ähnlichen Fall gefällt wurde. Zwar kam es bei diesem speziellen Fall zu einer solchen Verhandlung, weil der Kläger die Inspektion gar nicht nach Vorgaben gemacht hat, was aber natürlich "schlimmer" ist, als wenn man wie bei mir die Inspektion nach Herstellervorgabe (Protokoll liegt vor) macht. Wie ein Urteil in diesem Fall aussehen würde -> Blick in die Glaskugel ;)

Laut Vorgaben muss die Inspektion in einer anerkannten Vertragswerkstatt ausgeführt werden.

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 17:25

Zitat:

Original geschrieben von netvoyager

Wenn da klar drin steht, dass zur Aufrechterhaltung der Garantie die Inspektionen bei einer Opel Vertragswerkstatt gemacht werden müssen und du hast sie trotzem woanders machen lassen, dann ist die Sache relativ eindeutig und der Griff an die eigene Nase der normale Weg.

Aber jemand anderen zu suchen, der jetzt daran die Schuld tragen soll ist eben der moderne Zeitgeist.

Nur um es klar zu machen: Ich versuche hier nicht mein Versäumnis gutzureden! ABER es ist ja per Gericht festgestellt worden, dass Garantiebedingungen wie z.B. das Versäumen einer Inspektion nicht zulässig sind, dass sollte nach diesem Urteil deutlich genug sein!

Um auf meinen Fall zurück zu kommen, auch das Verhalten des Garantiegebers ist so nicht in Ordnung (jedoch nachvollziehbar) denn es sollte mir überlassen sein, wo ich die Inspektion durchführen lasse (natürlich nach Herstellervorgaben).

Wir werden mal sehen, wohin das hier führt. Komisch ist jedoch, dass der FOH direkt und ohne meine Bitte diesen Kulanzantrag stellt und selbst sogar noch 20% der Kosten tragen will (40% von der Kulanzabteilung, 20% vom FOH = 60%).

Nochmal: Ich bin schon dankbar für die 60%, aber aus meiner Sicht sind solche Garantiebedingungen nicht rechtens...

Zu diesem Thema habe ich in den letzten Wochen mehrere Stellungnahmen eingeholt, da ich auch so eine Car-Garantie (mit dem Kauf einer Tageszulassung) für das 3. Jahr vom FOH bekommen habe.

Ich zitiere mal auszugsweise aus der Auskunft eines großen deutschen Automobilclubs mit Sitz in München: "Während sich bei Neuwagengarantien keine Änderungen zur alten GVO(=Gruppengleichstellungsverordnung) ergeben, kann nun eine Werkstattbindung bei jeder Art von herstellergesteuerter Garantie (also auch Anschluss-, Gebrauchtwagen- und langjährigen Lack- oder Durchrostungsgarantien) wettbewerbswidrig sein.

Nach Auffassung der EU-Kommission ist eine Werkstattbindung bei jeder Art von Garantie dann wettbewerbswidrig, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf eines Neuwagens erfolgt.

...Wird aber eine Garantie in ausreichend zeitlichem Abstand zum Kauf eines Neufahrzeugs angeboten (etwa bei Anschlussgarantien 2-3 Jahre nach dem Kauf), ist eine Werkstattbindung nicht mehr wettbewerbswidrig. ...Der Hersteller darf in Neuwagengarantien nicht vorschreiben, dass Wartungen in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden; Kulanzleistungen darf er aber genau mit der Begründung ablehnen, dass nicht sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. " Zitatende.

Die Car-Garantie nimmt hierzu wie folgt Stellung: "Gemäß den geltenden Garantiebedingungen müssen während der Garantielaufzeit alle vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten sowie garantiebedingte Reparaturen ausschließlich beim verkaufenden Autohaus (Garantiegeber) oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden."

Da beide Rechtsauffassungen nicht übereinstimmen, wird die endgültige Klärung der Rechtslage wohl letztlich den BGH oder EuGH beschäftigen müssen; wünschenswert wäre, dass dies bald geschieht, damit für hunderttausende Autokäufer endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Bis dahin muss jeder selbst entscheiden, ob und wie er sein vermeintliches Recht durchsetzen will.

Trotzdem wird das durch alle Instanzen wahrscheinlich Jahre dauern.

Themenstarteram 1. Juni 2013 um 18:56

Zitat:

Original geschrieben von selfkaenter

Zu diesem Thema habe ich in den letzten Wochen mehrere Stellungnahmen eingeholt, da ich auch so eine Car-Garantie (mit dem Kauf einer Tageszulassung) für das 3. Jahr vom FOH bekommen habe.

Ich zitiere mal auszugsweise aus der Auskunft eines großen deutschen Automobilclubs mit Sitz in München: "Während sich bei Neuwagengarantien keine Änderungen zur alten GVO(=Gruppengleichstellungsverordnung) ergeben, kann nun eine Werkstattbindung bei jeder Art von herstellergesteuerter Garantie (also auch Anschluss-, Gebrauchtwagen- und langjährigen Lack- oder Durchrostungsgarantien) wettbewerbswidrig sein.

Nach Auffassung der EU-Kommission ist eine Werkstattbindung bei jeder Art von Garantie dann wettbewerbswidrig, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf eines Neuwagens erfolgt.

...Wird aber eine Garantie in ausreichend zeitlichem Abstand zum Kauf eines Neufahrzeugs angeboten (etwa bei Anschlussgarantien 2-3 Jahre nach dem Kauf), ist eine Werkstattbindung nicht mehr wettbewerbswidrig. ...Der Hersteller darf in Neuwagengarantien nicht vorschreiben, dass Wartungen in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden; Kulanzleistungen darf er aber genau mit der Begründung ablehnen, dass nicht sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. " Zitatende.

Die Car-Garantie nimmt hierzu wie folgt Stellung: "Gemäß den geltenden Garantiebedingungen müssen während der Garantielaufzeit alle vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten sowie garantiebedingte Reparaturen ausschließlich beim verkaufenden Autohaus (Garantiegeber) oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden."

Da beide Rechtsauffassungen nicht übereinstimmen, wird die endgültige Klärung der Rechtslage wohl letztlich den BGH oder EuGH beschäftigen müssen; wünschenswert wäre, dass dies bald geschieht, damit für hunderttausende Autokäufer endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Bis dahin muss jeder selbst entscheiden, ob und wie er sein vermeintliches Recht durchsetzen will.

Trotzdem wird das durch alle Instanzen wahrscheinlich Jahre dauern.

Interessant wäre, ob es sich bei dem von dir beschriebenen Fall um eine mit einem Entgelt bezahlte Garantie handelt oder um eine freiwillige unentgeltliche Leistung.

Wie du schon beschrieben hast, bliebe wohl bei dem Falle der Nichtübernahme durch den Garantiegeber nur der Weg über die Gerichte, welche sich aufgrund nicht vorhandener Rechtschutzversicherung sich nicht lohnen würde... Das ein Hersteller jedoch eine Kulanzleistung ablehnen kann ist aus meiner Sicht eindeutig, da eine Kulanzzahlung ja eine freiwillige Zahlung ist...

am 1. Juni 2013 um 19:33

Es kommt ganz allein auf die Garantiebedingungen an. Egal was ein BGH sagt. Wenn du unterschireben hast, dass die Wartungen bei Opel nach Plan gemacht werden müssen darf sich die Grantie verweigern, wenn du das nicht gemacht hast.

Und doch, die Klima gehört zum Wartungsplan...war bei mir immer dabei.

Ich wäre vorsichtig mit solchen Aussagen, ab zum Anwalt usw. die haben auch Anwälte die sich vorher die Fälle anschauen.

Schau in deine Garantiebedingungen. Steht da drinnen das alle Wartungen bei Opel durchzuführen sind hast du keine Chance. Erstrecht nicht auf Kulanz.

Es ist auch ein Unterschied ob es die Neuwagengarantie ist, oder ide nachträglich abgeschlossene...die hat andere Bedingungen. Die Neuwagengarantie kannst du in Anspruch nehmen obwohl die Wartung nicht bei Opel stattfand, bei der nachträglichen nur die Werkstatt die vereinbart ist.

"Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware."

Gib mal das Wort Gewährleistung bei g**gle ein und schau dir den 2. Beitrag an: Unterschied Gewährleistung und Garantie

Garantie ist eine freiw. Leistung und vom Verkäufer frei gestaltbar. Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, also bitte nicht durcheinander werfen.

 

40% kulanz vom hersteller obwohl eine anschlussgarantie durch ein fremdunternehmen besteht und kulanz normalerweise dann abgelehnt wird? dann noch 20% direkt vom FOH? und das alles weil eine garantieleistung abgeleht wurde aufgrund (vermutlichem) verstoß gegen die garantiebedingungen?

und das alles für ein bauteil das im steinschlag- und streusalzpenetriertem bereich liegt?

respekt!:D

Zitat:

Zumal die Klimaanlage gar nicht Bestandteil der Inspektion ist und somit eine von Opel durchgeführte Inspektion auch nicht geholfen hätte.

das getriebe beispielsweise ist auch nicht bestandteil der inspektion aber vermutlich durch die garantie abgedeckt? (ironischerweise: falls du ein m32 hast brauchst die garantie vielleicht nochmal.....).

 

Themenstarteram 2. Juni 2013 um 10:25

Zitat:

Original geschrieben von slv rider

40% kulanz vom hersteller obwohl eine anschlussgarantie durch ein fremdunternehmen besteht und kulanz normalerweise dann abgelehnt wird? dann noch 20% direkt vom FOH? und das alles weil eine garantieleistung abgeleht wurde aufgrund (vermutlichem) verstoß gegen die garantiebedingungen?

und das alles für ein bauteil das im steinschlag- und streusalzpenetriertem bereich liegt?

respekt!:D

Zitat:

Original geschrieben von slv rider

Zitat:

Zumal die Klimaanlage gar nicht Bestandteil der Inspektion ist und somit eine von Opel durchgeführte Inspektion auch nicht geholfen hätte.

das getriebe beispielsweise ist auch nicht bestandteil der inspektion aber vermutlich durch die garantie abgedeckt? (ironischerweise: falls du ein m32 hast brauchst die garantie vielleicht nochmal.....).

Moin,

ich habe zum Glück diesmal ein F40 Getriebe, das Problem mit dem M32 musste ich bei meinem Astra H TwinTop leider am eigenem Leid erfahren, hatte aber auch hier eine Garantie.

Nochmal, ich habe für eine Garantie BEZAHLT, es geht hier nicht um die 12 Monate Sachmängelhaftung, die einem bei einem Gebrauchtwagenkauf einem Käufer zustehen! Meine bezahlte Garantie sollte mir eigentlich eine Schadensersatzleistung zusichern, unabhängig vom Übergabezustand des Fahrzeuges! Auch das BGH hat festgestellt, dass ganz klar unterschieden werden muss zwischen einer Anschlussgarantie, die entgeltlich oder unentgeltlich übernommen wurde! Wer das nicht glaubt sollte sich das Urteil durchlesen. Aussagen wie "Es kommt ganz allein auf die Garantiebedingungen an. Egal was ein BGH sagt." sind schlichtweg falsch, da das BGH die oberste Gerichtsinstanz darstellt und hier den beschriebenen Bedingungen widersprochen hat. Man sollte nicht immer alles hinnehmen, nur weil es irgendwo geschrieben steht. Oder renoviert hier irgendjemand etwa noch seine Wohnung alle zwei Jahre, nur weil es so in einem Mietvertrag drin steht?

nur was sind die geschriebenen bedingungen noch wert wenn sie komplett durch ein urteil zunichte gemacht werden? dann wären solche anschlussversicherungen für die anbieter nicht rentabel.

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