"Serviceaktion" 2.0TDI
Check auf der Audiseite:
http://www.audi.de/.../serviceaktion.html?...
Also der 2.0 TDI Schalter mit 177 PS von 05/2014 ist demnach betroffen :-(
Beste Antwort im Thema
Meine Güte, hier wird aber fleissig spekuliert. Mal ehrlich: Wie viel Glaubwürdigkeit hat eine Aussage, von der ein "bekannter VW-Mitarbeiter" mal zufällig erfahren hat? 🙄
Glaub ihr ehrlich die geplante Nachbesserung seitens VW würde zu 30PS Leistungsverlust führen? Wer würde sich das gefallen lassen? Damit hätte man sofort einen handfesten Grund sie in Grund und Boden zu klagen. Das wird wohl nicht deren Masterplan sein.
Was mich ehrlich gesagt auch etwas nervt ist diese künstliche Betroffenheit. Das einzig wirklich relevante Argument bezieht sich momentan doch auf den Wiederverkaufswert. Wer jetzt so ein Fahrzeug abstoßen wollte, hat definitiv einen Nachteil. Wer sich aber jetzt so sehr betrogen fühlt, weil er doch guten Gewissens ein so emissionsarmes Fahrzeug gekauft hat, dem unterstelle ich mal reine Habgier. Hier will man jetzt maximale Entschädigung haben, sonst nichts. Oder wer hat beim Kauf wirklich die Abgaswerte mit den Konkurrenzprodukten verglichen und sich anhand deren entschieden? Wohl so gut wie gar keiner.
Betrug bleibt Betrug keine Frage, aber unter realen Bedingungen stoßen alle anderen ähnlich viel aus, ich glaube ein höheres Erkrankungsrisiko muss wohl keiner befürchten. Wer das alles dementiert, sollte aber bitte auch als erster bei der Umbaumaßnahme aufschlagen, damit die Grenzwerte auch möglichst schnell wieder eingehalten werden. Die Leistung muss dann ja definitiv zweitrangig sein.
Mein letztes Telefongespräch mit einem Audi-Partner hat mir übrigens bestätigt, dass fast alle bis jetzt informierten Kunden dieses Stützpunktes KEINE zügige Nachbesserung wünschen, sondern gerne alles beim alten lassen möchten. 😉 Ich nehme das mal als repräsentative Äußerung und leite damit ab, dass der Umweltfaktor bei fast allen Kunden zweitrangig ist.
Das gilt auch für mich.. wie sollte ich hier scheinheilig Bedenken haben, während wir parallel ein 17 Jahre altes Cabrio und einen 14 Jahre alten A4 betreiben.. Die sind ganz bestimmt nicht besser...
Gruß Jürgen
1121 Antworten
Zitat:
@ballex schrieb am 11. November 2015 um 00:34:47 Uhr:
Aus meiner Sicht kannst du aber erst klagen, wenn sich tatsächlich leistungsmäßig etwas ändert...also mal ganz ruhig, noch ist nicht mal sicher, dass dein Fahrzeug überhaupt betroffen ist und du drehst schon so am Rad. 😉Und dein Verkäufer beim Händler wird dir nie im Leben (wenn er etwas Hirn im Kopf hat) irgendwas Verbindliches unterschreiben und etwas zusichern von dem er momentan gar keine Ahnung hat bzw. haben kann...selbst wenn du dich im Showroom auf den Kopf stellst.
1. Ich bin ganz entspannt. Klar erstmal abwarten.
2. Ich werde mir bestätigen lassen, dass mein Fahrzeug nicht betroffen ist. Sollte es doch später anders sein, hätte Audi aktuell arglistig getäuscht. Das reicht mir erstmal.
3. Ich sag nur Rechtsschutzversicherung!
4.Wers anders macht: nicht mein Problem!
Man hat nur Aussicht auf Schadenersatz, wenn wirklich auch ein maßgeblicher Schaden eingetreten ist. Das ist bisher noch nirgends derfall.
Um einen Schadenersatz per Gericht erwirken zu können, muß man die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise einhalten. Hier sind Mängelrügefristen zu beachten. Ohne Rechtsbeistand werden die meisten wohl scheitern.
Wenn VW den Kunden entgegenkommt geschieht das nur aus Kulanz. Wenn VW die harte Welle reitet zieht sich die Angelegenheit über Jahre in Einzelverfahren hin. VW wird das natürlich nicht tun um die Kunden nicht zu verlieren, aber die werden nicht mehr rausrücken als unbedingt notwendig.
In den USA werden die geschädigten gerade mit 500US$ und Servicegutscheinen beruhigt. Das wars dann.
Bin selber Jurist und sehe das alles sehr gelassen und pragmatisch:
meine Q3 2.0 TDI 177 PS Finanzierung läuft nächste Woche aus, kaufe mir deshalb jetzt einen neuen Q5 "clean Diesel" mit Eintauschprämie, 3 Jahre Wartung inklusive und der Q3 wird zum Ablösepreis bei der Audibank vom Händler übernommen. Und das Problem ist erledigt (mit besseren Finanzierungskonditionen als bei meinem "Schummel" Q3).
Zitat:
@Smart_Jack schrieb am 11. November 2015 um 09:49:33 Uhr:
Man hat nur Aussicht auf Schadenersatz, wenn wirklich auch ein maßgeblicher Schaden eingetreten ist. Das ist bisher noch nirgends derfall.
Um einen Schadenersatz per Gericht erwirken zu können, muß man die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise einhalten. Hier sind Mängelrügefristen zu beachten. Ohne Rechtsbeistand werden die meisten wohl scheitern.
Wenn VW den Kunden entgegenkommt geschieht das nur aus Kulanz. Wenn VW die harte Welle reitet zieht sich die Angelegenheit über Jahre in Einzelverfahren hin. VW wird das natürlich nicht tun um die Kunden nicht zu verlieren, aber die werden nicht mehr rausrücken als unbedingt notwendig.
In den USA werden die geschädigten gerade mit 500US$ und Servicegutscheinen beruhigt. Das wars dann.
Wichtig ist der Begriff der 'Maßgeblichkeit', siehe z.B. viele Urteile zu Klagen über von den Herstellerangaben abweichende tatsächliche Verbrauchswerte. Falls jemand vor Gericht klagt, dass sein Wagen nach einem Softwareupdate anstatt 300 PS nur noch 280 PS leistet und der Richter einen Golf mit 75 PS fährt, kann man sich das Urteil vorstellen.
Das Problem ist, dass unsere Gesetze in vielen Fällen nicht eindeutig sind und somit völlig unterschiedliche Urteile bei gleichen Sachverhalten drohen; daher die Aussage 'vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand'. Siehe z.B. aktuell die unterschiedlichen Urteile über die Zulässigkeit von Streiks bei der Lufthansa. Ich selbst musste vor vielen Jahren in einem Baurechtsstreit durch alle Instanzen bis zum Oberlandesgericht gehen um zu meinem Recht zu kommen.
Grüße vom Räuber
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Zitat:
@verzinkt77 schrieb am 11. November 2015 um 08:19:04 Uhr:
1. Ich bin ganz entspannt. Klar erstmal abwarten.Zitat:
@ballex schrieb am 11. November 2015 um 00:34:47 Uhr:
Aus meiner Sicht kannst du aber erst klagen, wenn sich tatsächlich leistungsmäßig etwas ändert...also mal ganz ruhig, noch ist nicht mal sicher, dass dein Fahrzeug überhaupt betroffen ist und du drehst schon so am Rad. 😉Und dein Verkäufer beim Händler wird dir nie im Leben (wenn er etwas Hirn im Kopf hat) irgendwas Verbindliches unterschreiben und etwas zusichern von dem er momentan gar keine Ahnung hat bzw. haben kann...selbst wenn du dich im Showroom auf den Kopf stellst.
2. Ich werde mir bestätigen lassen, dass mein Fahrzeug nicht betroffen ist. Sollte es doch später anders sein, hätte Audi aktuell arglistig getäuscht. Das reicht mir erstmal.
3. Ich sag nur Rechtsschutzversicherung!
4.Wers anders macht: nicht mein Problem!
1. macht aber nicht den Eindruck.. 😁
2. Die Bestätigung wirst du nicht kriegen. Vom Händler sowieso nicht (wäre auch sinnlos, da er gar nicht die Kompetenz hätte die auszustellen) und falls doch steht da bestenfalls, dass er "nach aktuellem Wissensstand" nicht betroffen ist - was alles weitere offen lässt. :P
3. Ja, damit hast du vielleicht eine Kostenübernahme gesichert, aber leider kenne ich noch keine Rechtsschutzversicherung, die gleich eine "Prozessgewinngarantie" mit angibt *g*
4. Definitive Zustimmung!
Ich bin nur ein wenig allergisch auf diese "Ich hab zwar noch keine Ahnung was genau passiert, aber im Zweifelsfall klage ich einfach mal prophylaktisch"-Mentalität.
Gruß Jürgen
Zitat:
@Räuber schrieb am 11. November 2015 um 11:11:35 Uhr:
Wichtig ist der Begriff der 'Maßgeblichkeit', siehe z.B. viele Urteile zu Klagen über von den Herstellerangaben abweichende tatsächliche Verbrauchswerte. Falls jemand vor Gericht klagt, dass sein Wagen nach einem Softwareupdate anstatt 300 PS nur noch 280 PS leistet und der Richter einen Golf mit 75 PS fährt, kann man sich das Urteil vorstellen.Das Problem ist, dass unsere Gesetze in vielen Fällen nicht eindeutig sind und somit völlig unterschiedliche Urteile bei gleichen Sachverhalten drohen; daher die Aussage 'vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand'. Siehe z.B. aktuell die unterschiedlichen Urteile über die Zulässigkeit von Streiks bei der Lufthansa. Ich selbst musste vor vielen Jahren in einem Baurechtsstreit durch alle Instanzen bis zum Oberlandesgericht gehen um zu meinem Recht zu kommen.
Grüße vom Räuber
Du meinst wohl "Erheblichkeit"?! Abweichungen müssen erheblich sein und nicht "maßgeblich"!
Und nur ein Hinweis: Einem Richter ist es völlig egal, ob es sich um ein 300 PS oder ein 75 PS KFZ handelt, wenn die "maßgeblichen" Kriterien erfüllt sind. Und die meisten meiner Kolleginnen und Kollegen fahren - ebenso wie ich - auch PKW`s mit mehr als 75 PS! 😉
Viele Grüße
Steffen
Zitat:
@sdk61 schrieb am 11. November 2015 um 12:42:10 Uhr:
Du meinst wohl "Erheblichkeit"?! Abweichungen müssen erheblich sein und nicht "maßgeblich"!Zitat:
@Räuber schrieb am 11. November 2015 um 11:11:35 Uhr:
Wichtig ist der Begriff der 'Maßgeblichkeit', siehe z.B. viele Urteile zu Klagen über von den Herstellerangaben abweichende tatsächliche Verbrauchswerte. Falls jemand vor Gericht klagt, dass sein Wagen nach einem Softwareupdate anstatt 300 PS nur noch 280 PS leistet und der Richter einen Golf mit 75 PS fährt, kann man sich das Urteil vorstellen.Das Problem ist, dass unsere Gesetze in vielen Fällen nicht eindeutig sind und somit völlig unterschiedliche Urteile bei gleichen Sachverhalten drohen; daher die Aussage 'vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand'. Siehe z.B. aktuell die unterschiedlichen Urteile über die Zulässigkeit von Streiks bei der Lufthansa. Ich selbst musste vor vielen Jahren in einem Baurechtsstreit durch alle Instanzen bis zum Oberlandesgericht gehen um zu meinem Recht zu kommen.
Grüße vom Räuber
Und nur ein Hinweis: Einem Richter ist es völlig egal, ob es sich um ein 300 PS oder ein 75 PS KFZ handelt, wenn die "maßgeblichen" Kriterien erfüllt sind. Und die meisten meiner Kolleginnen und Kollegen fahren - ebenso wie ich - auch PKW`s mit mehr als 75 PS! 😉
Viele Grüße
Steffen
Na dann wäre jetzt noch die Definition von maßgeblich interessant, bei einer Basis von z.B. 300 PS
so long peati
H
Zitat:
@peati schrieb am 11. November 2015 um 12:55:17 Uhr:
Na dann wäre jetzt noch die Definition von maßgeblich interessant, bei einer Basis von z.B. 300 PSZitat:
@sdk61 schrieb am 11. November 2015 um 12:42:10 Uhr:
Du meinst wohl "Erheblichkeit"?! Abweichungen müssen erheblich sein und nicht "maßgeblich"!
Und nur ein Hinweis: Einem Richter ist es völlig egal, ob es sich um ein 300 PS oder ein 75 PS KFZ handelt, wenn die "maßgeblichen" Kriterien erfüllt sind. Und die meisten meiner Kolleginnen und Kollegen fahren - ebenso wie ich - auch PKW`s mit mehr als 75 PS! 😉
Viele Grüße
Steffenso long peati
Genau, diese Definition ergibt sich eben nicht aus dem Gesetz und liegt somit im (subjektiven) Ermessen des zuständigen Richters. Und ob dieser Richter ein Motorsportfan ist oder schon vor Jahren sein Auto aus Umweltgründen abgegeben hat und seitdem nur noch mit dem Fahrrad fährt, ist nicht unerheblich für seine Entscheidung.
Mal wieder was Neues hier, wie erwartet:
http://www.focus.de/.../...uefen-23-autohersteller-neu_id_5078695.html
Zitat:
@Designs schrieb am 11. November 2015 um 12:06:11 Uhr:
1. macht aber nicht den Eindruck.. 😁Zitat:
@verzinkt77 schrieb am 11. November 2015 um 08:19:04 Uhr:
1. Ich bin ganz entspannt. Klar erstmal abwarten.2. Ich werde mir bestätigen lassen, dass mein Fahrzeug nicht betroffen ist. Sollte es doch später anders sein, hätte Audi aktuell arglistig getäuscht. Das reicht mir erstmal.
3. Ich sag nur Rechtsschutzversicherung!
4.Wers anders macht: nicht mein Problem!
2. Die Bestätigung wirst du nicht kriegen. Vom Händler sowieso nicht (wäre auch sinnlos, da er gar nicht die Kompetenz hätte die auszustellen) und falls doch steht da bestenfalls, dass er "nach aktuellem Wissensstand" nicht betroffen ist - was alles weitere offen lässt. :P
3. Ja, damit hast du vielleicht eine Kostenübernahme gesichert, aber leider kenne ich noch keine Rechtsschutzversicherung, die gleich eine "Prozessgewinngarantie" mit angibt *g*
4. Definitive Zustimmung!Ich bin nur ein wenig allergisch auf diese "Ich hab zwar noch keine Ahnung was genau passiert, aber im Zweifelsfall klage ich einfach mal prophylaktisch"-Mentalität.
*unterschreib* 😉
Zur jetzigen Zeit ist absolut jede Aktion zu früh...
Jetzt weiß auch jeder, warum die anderen sich nie zu Wort gemeldet haben.
Konnte man sich doch schon fast denken.
Zitat:
@Räuber schrieb am 11. November 2015 um 13:12:17 Uhr:
H
Zitat:
@Räuber schrieb am 11. November 2015 um 13:12:17 Uhr:
Genau, diese Definition ergibt sich eben nicht aus dem Gesetz und liegt somit im (subjektiven) Ermessen des zuständigen Richters. Und ob dieser Richter ein Motorsportfan ist oder schon vor Jahren sein Auto aus Umweltgründen abgegeben hat und seitdem nur noch mit dem Fahrrad fährt, ist nicht unerheblich für seine Entscheidung.Zitat:
@peati schrieb am 11. November 2015 um 12:55:17 Uhr:
Na dann wäre jetzt noch die Definition von maßgeblich interessant, bei einer Basis von z.B. 300 PS
so long peati
Quatsch! Entscheidend ist die Rechtsprechung des BGH, wie z.B. Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05:
"Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10% ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997, VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94)."
Daran wird sich jeder Richter orientieren.
Da ich aber hier nicht in "juristische Diskussionen" eintreten will und auch weiter keine Ungenauigkeiten oder Vorurteile kommentieren will, ist das mein letzter Kommentar zu nicht begründbaren Ansichten über die Justiz oder Richter! 🙂
@sdk61:
Ich gebe Dir absolut recht.
Außerdem wissen wir immer noch viel zu wenig.
Ich bin eher Techniker als Jurist, aber ich würde mir schwer tun, einen Juristen zu überzeugen, wenn ich keine sicheren und nachvollziehbare Daten vorlegen kann:
Wie kann ich nachvollziehbar einen Leistungsverlust dokumentieren? Wohl durch nur über einen geeichten Leistungsprüfstand.
Dasselbe gilt wohl auch für den Treibstoffverbrauch, einen erhöhten Adblue-Verbrauch (der finanziell wohl am wenigsten ins Gewicht fällt) usw.
Die Prüfung muß selbstverständlich vor und nach der "Serviceaktion" durchgeführt werden.
Als Privatmann würde ich diese Kosten scheuen
Ich bezweifle stark, dass VW derartige Prüfstandstests zur Absicherung ihrer "Serviceaktionen" durchführen wird, es sei denn, sie wollen es im Sinne der Vertrauensbildung offensiv veröffentlichen....
Zitat:
@Marini schrieb am 12. November 2015 um 08:29:58 Uhr:
Wie kann ich nachvollziehbar einen Leistungsverlust dokumentieren? Wohl durch nur über einen geeichten Leistungsprüfstand.
Eben,
darum geht meiner nächsten Dienstag auf die Rolle.🙂