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[Diskussionsrunde] VW Skandal
Was sagt ihr zu dem Skandal der die VW-Aktie gerade 20% in den Keller schickt?
Wieso hat VW sowas nötig?!
?ch bin gespannt was noch alles aufgedeckt wird, nicht nur bei VW.
Beste Antwort im Thema
Wenn jetzt hier jmd sagt dass das nur Volkswagen gemacht hat dann kann derjenige ruhig weiterträumen! Das wird nicht nur VW Gemacht haben.
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488 Antworten
Aus dem aktuellen Newsletter von Finanztip.de:
Zitat:
Die Rechtsklagen von Kunden, die ihren Wagen an den Händler zurückgeben wollten, gingen unterschiedlich aus. Wichtig: Der Kunde muss dem Händler eine Frist zur Nachbesserung des Autos geben. In unserem Ratgeber finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. Das Krefelder Landgericht ging diese Woche allerdings einen Schritt weiter: In zwei Urteilen stellte es fest, dass die Nachbesserung durch VW den Kunden nicht zumutbar sei und auch nach der Umrüstung ein „berechtigter Mangelverdacht“ bestehen bleibe.
Das Spezial von Finanztip.de listet darüber hinaus weitere Urteile gegen Autohändler auf.
Das Spezial von test.de aktualisiert ebenfalls fortlaufend Informationen zum Thema, ebenso einen Übersicht über kundenfreundliche Urteile (auch gegen Rechtsschutzversicherungen, welche zunächst die Deckungszusage verweigerten, aber dazu verurteilt wurden).
Die beiden Urteile des LG Krefeld fehlen dort noch, aber ich habe sie hier aufgeführt:
LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16
LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 83/16
Ich hoffe, dass die Volltexte zu diesen beiden Urteilen bald öffentlich verfügbar sein werden.
Frage an die Admins/Moderatoren:
Rechtfertigt die Wichtigkeit des Themas, diese Info als neuen Thread "oben anzupinnen"? Unter "Aktuelles Thema"? Danke!
LG Oldenburg, 01.09.2016 - 16 O 790/16. Aus dem Urteil:
Zitat:
Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Der Mangel ist unter Würdigung aller Umstände nicht unerheblich.
Der Volltext ist nun verfügbar:
Und weitere kundenfreundliche Urteile mit den Volltexten findet Ihr wie folgt:
LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 83/16:
LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16:
LG Lüneburg, 02.06.2016 - 4 O 3/16:
LG München I, 14.04.2016 - 23 O 23033/15:
Und noch eines, aufgelistet bei test.de:
Zitat:
Amtsgericht Lehrte, Hinweise in der Verhandlung vom 22.06.2016
Aktenzeichen: 13 C 549/16
Klägervertreter: Wulfert Markert Tolle Rechtsanwälte, Hannover
Besonderheit: Der Kläger beantragte festzustellen, dass der VW-Händler ihm Gewährleistung und Schadenersatz wegen eines vom Abgasskandal betroffenen VW Touran schuldet. Die Klage sei nötig, um eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zwei Jahre nach Lieferung des Autos zu verhindern. Die Nachrüstung der Motorsteuerung – sollte diese überhaupt technisch möglich sein – werde womöglich zu einer Wertminderung und zu einem Mehrverbrauch führen, argumentierte er. Unklar sei ferner, inwieweit die Nutzung des Fahrzeuges in Umweltzonen erschwert werde. Der Richter sagte in der mündlichen Verhandlung: Er halte die Klage für zulässig und begründet. Insbesondere sei der geltend gemachte Mangel nicht unerheblich. Dies werde schon daran deutlich, dass das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf angeordnet habe. Das Autohaus verzichtete darauf noch in der Verhandlung auf die Einrede der Verjährung, so dass der Kläger seine Rechte auf jeden Fall geltend machen kann, sobald feststeht, ob und wie gut VW die Nachrüstung seines VW Touran gelingt. Ob jetzt noch ein Urteil ergeht, steht noch nicht fest. Möglicherweise hat sich das Verfahren durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erledigt.
[neu 08.07.2016]
Und dort steht, wie man es nicht machen sollte, nämlich vergessen, eine angemessene Frist zur Nachbesserung/Nacherfüllung zu setzen. Die Klage wurde daher abgewiesen: LG Düsseldorf, 23.08.2016 - 6 O 413/15.
Dies ist keine Rechtsberatung (ich bin kein Jurist), sondern nur meine persönliche Meinung.
Nochmals die Frage an die Admins/Moderatoren:
Rechtfertigt die Wichtigkeit des Themas, die letzten 4 Beiträge als neuen Thread "oben anzupinnen"? Unter "Aktuelles Thema" oder wo? Oder ist das zu "juristisch" und daher ggf. zu heikel im Forum?
Anbei aus der Tageszeitung...
Wie sollte ich mich jetzt weiter verhalten? Mein A3 ist von 07/2011 habe bisher kein Anschreiben und Audi oder dem Händler erhalten - War letztens aber in einer anderen Werkstatt dort wurde ich auf ein Update hingewiesen was ich aber aktuell ablehnte da ich keinerlei Schreiben etc dafür bekommen hatte
Zitat:
@fronteiche schrieb am 26. September 2016 um 12:13:27 Uhr:
Anbei aus der Tageszeitung...
Wie sollte ich mich jetzt weiter verhalten? Mein A3 ist von 07/2011 habe bisher kein Anschreiben und Audi oder dem Händler erhalten..
.
Die Fahrgestellnummer bei Audi schon mal abgefragt ob das Fahrzeug überhaupt betroffen ist?
(Auf der Seite nach unten scrollen):
-> http://www.audi.de/de/brand/de/neuwagen/layer/serviceaktion.html
@fronteiche:
Sind Datum und Aktenzeichen des Urteils des AG Weiden bekannt? Das war wohl Ende Mai 2016, womit man aber nicht sonderlich fiel anfangen kann, wenn man mehr Infos herausfinden will.
Und wie bereits fwcruiser schrieb: Kann es sein, dass Dein Audi gar nicht betroffen ist?
Neues Urteil bei test.de vom 23.09.2016:
Zitat:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2016
Aktenzeichen: 28 W 14/16
Klägerinvertreter: noch unbekannt, bitte melden.
Besonderheit: Laut Oberlandesgericht Hamm hat die Käuferin eines vom VW-Skandal betroffenen VW Polo Trendline 1,6 TDI Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Neulieferung eines solchen Wagens mit korrekter Abgasreinigung. Das Landgericht Essen hatte ihren Antrag noch abgelehnt, weil die Neulieferung wahrscheinlich unverhältnismäßig wäre, VW dürfe zunächst versuchen, den Wagen der Klägerin nachzurüsten. Das überzeugte die Oberlandesrichter nicht. „Die Antragsgegnerin beruft sich hier weder auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung (§ 275 Abs. 2 BGB) noch auf die Unzumutbarkeit des damit verbundenen Aufwandes (§ 275 Abs. 3 BGB), sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der mit dieser Form der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Über diesen Einwand, dessen Berechtigung nicht unzweifelhaft ist, ist nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, dies ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten“, heißt es in der Begründung der Entscheidung.
[neu 23.09.2016]
Weitere Infos, inkl. Link zum Volltext des Beschlusses, gibt es bei dejure.org unter dem Az. 28 W 14/16.
Ja mein A3 ist betroffen - War letzte Woche zur Lacknachbesserung in der Werkstatt da wurde ich darauf hingewiesen hab aber gesagt kein Update vorerst da ich kein Schreiben etc erhalten habe...
Zitat:
@fronteiche schrieb am 26. September 2016 um 13:46:51 Uhr:
Ja mein A3 ist betroffen - War letzte Woche zur Lacknachbesserung in der Werkstatt da wurde ich darauf hingewiesen hab aber gesagt kein Update vorerst da ich kein Schreiben etc erhalten habe...
Naja wenn du eine Entschädigung haben willst, musst du klagen ... anders wird dir Audi/VW nie entegenkommen.
Wenn du eine Rechtschutz hast und die die Kosten übernimmmt (mit ihr absprechen) dann sehe ich da kein Problem für dich da auch zu klagen.
Siehe auch mein Beitrag oben mit dem Hinweis auf ein Musterschreiben, welches von Finanztip.de zur Verfügung gestellt wird. Vielleicht wäre es sinnvoll, dieses an den Vertragshändler zu schicken? Mich wundert, dass fronteiche noch überhaupt kein Schreiben erhalten hat und bei einem Werkstattbesuch in einer anderen Sache dann auf die Umstellung angesprochen wird. Was wollen die damit bezwecken?
Jedenfalls verstehe ich die diversen Urteile gegen(!) betroffene Kunden so, dass diese dem Vertragshändler keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gegeben hatten. Wie lange die Frist sein muss, hängt wohl auch vom Einzelfall ab, und das LG Frankenthal/Pfalz (ebenfalls mit Klageabweisung) argumentierte so (sinngemäß und aus meiner Erinnerung), dass der Kunde zwar nicht beliebig lang "vertröstet" werden darf, aber umgekehrt dem Vertragshändler die Hände gebunden sind, wenn es für das konkret betroffene Automodell noch keine Freigabe der Maßnahme durch das KBA gibt - selbst wenn dies noch Monate lang dauern sollte: LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
Eine individuelle Beratung kann und darf jedoch nur ein Anwalt (am besten ein Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung auf diesem Gebiet) geben.
Neue Urteile bei test.de:
Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz, Urteil vom 23.09.2016
Aktenzeichen: 1 C 90/16
Klägervertreter: Kanzlei Rittmann, Weiden in der Oberpfalz
Besonderheit: Der Kläger hatte 2013 einen VW Tiguan Sport & Style 2,0 TDI geleast. Das Leasingunternehmen hatte ihm wie üblich alle Gewährleistungsansprüche gegen den Händler abgetreten. Er forderte deshalb Sachmangelgewährleistung in Form einer Herabsetzung des Kaufpreises um 3 000 Euro. Das Amtsgericht verurteilt den Händler zur Zahlung von 2 000 Euro. Die Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb stelle einen Mangel dar, auch wenn VW das bestreite. Der Autobesitzer müssen den Händler nicht erst zur Nacherfüllung auffordern und eine Frist setzen, weil VW immer noch bestreite, dass ein Mangel vorliege. Wie stark er den Wert des Wagens mindere, sei zu schätzen, meint das Amtsgericht. Das bereite Schwierigkeiten. Angemessen erscheinen dem Richter letztlich 10 Prozent des Kaufpreises. Da das Kraftfahrbundesamt VW in die Pflicht nehme, um die Autos so nachzurüsten, dass sie alle Schadstoffgrenzwerte ohne Mehrverbrauch oder Minderleistung einhalten, sei der Prozentsatz auf 8 Prozent zu reduzieren, findet der Amtsrichter. Ungünstig für Leasingnehmer: Basis für die Berechnung des Minderungsbetrags sei bei Leasing-Wagen der Betrag, den das Leasingunternehmen an den Autohändler gezahlt habe. Das waren knapp 25000 Euro. Listenpreis des Wagens einschließlich Umsatzsteuer: Über 36000 Euro.
[neu 29.09.2016]
Landgericht Passau, Urteil vom 13.05.2016
Aktenzeichen: 4 O 131/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht München, (Hinweis-)Beschluss vom 15.09.2016
Aktenzeichen: 25 U 2598/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass die Örag verpflichtet ist, die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem VW-Konzern und dem Vertragshändler zu tragen. Die Forderung sei weder mutwillig noch die Pflicht zum Rechtsschutz sonst ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München hat darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Örag durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückweisen will.
[neu 29.09.2016 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts]
Zitat:
Feuerbunt schrieb am 30.09.2016 um 10:13 Uhr:
Weitere Stiftung
Unter
http://www.volkswagenaudiclaim.de/
findet man eine weitere Stiftung aus den Niederlanden, die 25% Eigenanteil fordert, ohne Ausstiegsmöglichkeit für den Teilnehmer.
D.h. wahrscheinlich schlechtere bzw. unflexiblere Bedingungen gegenüber
https://www.stichtingvolkswagencarclaim.com/
Quelle: test.de
Rückruf unnötig? Es wird immer spannender:
http://ra-schmidt.jimdo.com/kba-verklagen-update-verweigern/
Unglaublich - und erbärmlich, sollte VW damit durchkommen. :-/
Damit ist die Glaubwürdigkeit des Konzerns praktisch an der Null-Linie angelangt... :(