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KFZ Versicherung schickt Gutachten

Themenstarteram 8. Januar 2023 um 8:55

Moin,

wollte hier einmal ein paar Meinungen bzgl. eines Gutachtens bei einem Kaskofall einholen.

Bis zum 31.12 war ich bei ADAC Teilkaskoversichert und ausgerechnet an dem Abend wurde mein Auto durch Feuerwerkskörper beschädigt. Die Schadensmeldung habe ich dann einen Tag später mit der Option „Abrechnung nach Reparatur“ abgeschickt.

Nun soll morgen ein Gutachter vorbei kommen und sich den Schaden einmal angucken, da man auf den Fotos nicht viel erkennen - und man daher den Schaden nicht richtig einschätzen kann.

Da ich in meiner Vergangenheit bereits einmal einen Unfall gehabt habe, wo mir hinten jemand reingefahren ist und deren Versicherung mich mit der Schadenhöhe abgezogen hat, kommen mir nun ein paar Zweifel.

1) Fällt der Schaden überhaupt noch in meiner damaligen Teilkaskoversicherung, auch wenn ich nun Haftpflicht versichert bin? Welches Datum zählt?

2) Kann ich das Gutachten MEINER Versicherung ebenfalls ablehnen, wenn ich mit der Einschätzung des Gutachtens nicht zufrieden bin?

3) Was passiert, wenn mir der Schaden gar nicht erst anerkannt wird? Wenn z.B. der Schaden zu klein ausfällt oder der Schaden zur Berechtigung nicht nachweisbar ist? Die Schuldner sind leider unbekannt.

Der Schaden ist zum Glück nur minimal. Es gibt ein paar Rußspuren rund ums Auto, minimale Kratzer/Einkerbungen an der Windschutzscheibe (ähnlich wie Steinschlag) und an einer Stelle ist der Autolack minimal abgeplatzt.

Danke für eure Tipps, Meinungen etc. :)

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11 Antworten

Moin! Wann ist denn der Schaden entstanden, am 31.12.22 oder ein paar Minuten/Stunden nach 24 Uhr?

Die Schäden an der Windschutzscheibe müsste grundsätzlich schon in die TK fallen..., das andere könnte ja mehr in Rtg. Vandalismus gehen denke/vermute ich (> VK)...

In Kaskofällen darf die eigene TK/VK den Gutachter wählen.

Wenn keine VK bestanden hat wirds allerdings eng mit einer Regulierung. Denke auch, dass das sehr in Richtung Vandalismus geht. Der Schadenzeitpunkt ist auch nicht exakt belegt. ... schwierig

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 8. Januar 2023 um 10:01:36 Uhr:

Moin! Wann ist denn der Schaden entstanden, am 31.12.22 oder ein paar Minuten/Stunden nach 24 Uhr?

Die Schäden an der Windschutzscheibe müsste grundsätzlich schon in die TK fallen..., das andere könnte ja mehr in Rtg. Vandalismus gehen denke/vermute ich (> VK)...

Und die anderen Schäden sind Explosions, bzw. Brandschäden.

Auch die TK kommt dafür auf.

Themenstarteram 8. Januar 2023 um 9:30

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 8. Januar 2023 um 10:01:36 Uhr:

Moin! Wann ist denn der Schaden entstanden, am 31.12.22 oder ein paar Minuten/Stunden nach 24 Uhr?

Die Schäden an der Windschutzscheibe müsste grundsätzlich schon in die TK fallen..., das andere könnte ja mehr in Rtg. Vandalismus gehen denke/vermute ich (> VK)...

Der Schaden wurde am Abend festgestellt, gegen 18-19 Uhr. Meine Partnerin würde es noch als Zeugin geben, falls das was Wert sein sollte.

Was genau meinst du mit dem anderen? Alle genannten Schäden kommen vermutlich von den Feuerwerkskörpern, sprich Vandalismus. Rund um die Einkerbungen auf der Windschutzscheibe waren auch Rußspuren zu sehen, als wäre dort ein Böller drauf explodiert. Jetzt nach 1-2 Tage Regen ist das meiste Ruß schon weg. Die Kratzer und den Lackplatzer bestehen immer noch. Meine Versicherung meinte auch bei der Terminvereinbarung, ich solle mein Auto bis dahin nicht waschen.

Vandalismus ist üblicherweise nur VK, nicht TK. Falls keine VK abgeschlossen war, geht man leer aus, wenn der Schädiger nicht greifbar ist.

 

Allerdings ist in der TK Glasbruch und ggf. auch Feuer versichert, so dass trotzdem die Scheiben und ggf. auch die Brandeinwirkung versichert sein könnten.

 

Wird auf jeden Fall interessant, was der Gutachter dazu sagt und was wirklich erstattet wird.

Es kommt auf den genauen Umfang der Versicherung an (-> AKB!).

Klassisch ist ein Brand im Sinne der Versicherung "ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Das dürfte hier eher nicht der Fall sein.

Aber es gibt auch verschiedene andere Definitionen, was in diesem Bereich alles versichert sein kann.

Zitat:

@pascontz schrieb am 8. Januar 2023 um 09:55:18 Uhr:

1) Fällt der Schaden überhaupt noch in meiner damaligen Teilkaskoversicherung, auch wenn ich nun Haftpflicht versichert bin? Welches Datum zählt?

2) Kann ich das Gutachten MEINER Versicherung ebenfalls ablehnen, wenn ich mit der Einschätzung des Gutachtens nicht zufrieden bin?

3) Was passiert, wenn mir der Schaden gar nicht erst anerkannt wird? Wenn z.B. der Schaden zu klein ausfällt oder der Schaden zur Berechtigung nicht nachweisbar ist? Die Schuldner sind leider unbekannt.

Da noch keiner die Fragen vom TE beantwortet hat, mache ich das mal.

1. Es zählt das Datum von dem Tag, an dem der Schaden passiert ist.

2. Du kannst das Sachverständigenverfahren anstoßen, wenn du nicht zufrieden bist. Was das ist, steht in einen AKBs

3. Dann wird nicht bezahlt.

 

Zu 2.:

Das Sachverständigenverfahren ist seit 2017 nicht mehr vorgeschrieben, auch wenn es noch in den AKB steht.

Man kann also direkt den normalen Rechtsweg einschlagen.

Ah interessant. Hab ich noch gar nicht mitbekommen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. Januar 2023 um 20:52:31 Uhr:

Zu 2.:

Das Sachverständigenverfahren ist seit 2017 nicht mehr vorgeschrieben, auch wenn es noch in den AKB steht.

Man kann also direkt den normalen Rechtsweg einschlagen.

Kleiner Hinweis dazu, um die getroffene Aussage etwas zu relativieren:

Zwar wurde im §309 BGB der Punkt 14 in 2016 neu eingefügt, jedoch gibt es (wiedereinmal) unterschiedliche Rechtspositionen der Gerichte.

Wahrscheinlich müssen wir wieder auf ein wegweisendes Urteil der zuständigen Kammer des BGH warten

Das LG Dortmund wies am 14.01.2019 in einer Urteilsbegrundung u.a. darauf hin:

"Die Regelung über die Notwendigkeit eines Sachverständigenverfahrens gemäß A.2.19 AKB ist wirksam (ebenso Landgericht Düsseldorf 9 O 372/17, Urteil vom 24.07.2018 bei Juris Rn. 9 ff.) und verstößt nicht gegen § 309 Nr. 14 BGB. - Der Sachverständigenausschuss nach A.2.19.2 und A.2.19.3 AKB ist schon nach dem Wortlaut von § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz keine Verbraucherschlichtungsstelle. Es handelt um Schiedsgutachter. Sie unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 14 BGB."

Hier sind die ketzten 3 Sätze entscheidend.

Das LG Kaiserslautern sieht das in seiner Urteilsbegründung anders.

https://www.iww.de/.../...licht-zum-sachverstaendigenverfahren-f118956

Hierzu noch mal etwas "Verbraucherfreundlicher" zu lesen

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