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Zwangsabmeldung wegen fehlendem Versicherungsschutz, Halter ungleich Fahrer

Themenstarteram 9. Januar 2014 um 18:41

Guten Abend ;)

Hätte hier mal eine Frage bezüglich folgendem Vorfall.

Halter ist Eigentümer eines KFZ. Fährt dieses Fahrzeug jedoch nie, und steht mit dem Fahrer meist nur Telefonisch in Kontakt.

Halter bekommt jetzt einen Brief bezüglich Außerbetriebsetzung des KFZ, da Versicherungsschutz erloschen (Keine Beiträge bezahlt? Versicherungsnehmer ist nicht der Halter). Es verbleiben 3 Werktage um Kennzeichen und Fahrzeugpapiere vorbei zu bringen, und das Kennzeichen zu entstempeln. Problem ist, Halter hat keinen Schlüssel, weiß nichts über den Aufenthaltsort des Fahrers, und weiß auch nicht wo sich das KFZ befindet. Fahrer ist telefonisch nicht zu erreichen.

32€ sind auf jeden Fall zu bezahlen, wenn das entstempeln erfolgt, ansonsten werden daraus 250€, und das KFZ wird zwangsweise abgemeldet.

Was kann der Halter im diesen Falle machen, um die Schuld von sich abzuweisen, oder ist der Halter automatisch im A(...), auch wenn dieser in dem Falle nichts hätte machen können?

 

Vielen dank im voraus ;)

Beste Antwort im Thema

Hallo, IncOtto,

Zitat:

Original geschrieben von IncOtto

Was kann der Halter im diesen Falle machen, um die Schuld von sich abzuweisen, oder ist der Halter automatisch im A(...), auch wenn dieser in dem Falle nichts hätte machen können?

das einfachste wäre, dass der Halter zunächst einmal gleich die ausstehend Versicherungssumme zahlt bzw. eine neue Versicherung abschließt und sich das Geld dann vom Nutzer wieder holt.

So, wie Du es beschreibst, ist bislang nur die Zulassungsstelle involviert, so dass durch diese Zahlung vermutlich alles wieder im grünen Bereich wäre.

Zahlt er nicht und ist es ihm nicht möglich, den Nutzer dazu zu bringen, umgehend zu zahlen, ist damit zu rechnen, dass die Zulassungsstelle das Fahrzeug wegen fehlendem Versicherungsschutz zur Ausschreibung bringt.

Sollte es dann irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum fahrend angetroffen werden, wird man natürlich als erstes mal an den Halter gehen und diesen wegen Verstoß gegen das PflVersG zur Anzeige bringen.

Er hat zwar gute Chancen, dass so ein Verfahren eingestellt würde, wenn er belegen könnte, dass er nur auf dem Papier und jemand anderes der tatsächliche Halter ist, aber das würde wieder unnötigen Ärger bedeuten.

Auf jeden Fall sollte er, sobald er den tatsächlichen Halter erreicht, darauf drängen, dass dieser in Zukunft seine Beiträge zahlt oder er meldet das Fahrzeug gleich auf diesen um.

Hallo, Spatenpauli,

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

Wer läßt denn solche Nutzungskombination zu. Da ist doch immer der Halter der DUMME, wenn irgendetwas mit dem Fahrzeug gemacht wird oder passiert.

MfG aus Bremen

nur als Beispiel: Opa will nicht mehr fahren und gibt seinem Enkel das Auto (inklusive dem günstigen Schadensfreiheitsrabatt).

Um diesen beizubehalten, bleibt das Fahrzeug offiziell weiter in seinem Besitz mit der Vorgabe, dass der Enkel alle laufenden Kosten trägt.

Mit der Zeit verlieren die beiden sich aus den Augen und irgendwann vergisst der Enkel, die fälligen Beiträge zu überweisen (kommt immer wieder vor, wenn man nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt).

Hallo, Tomold,

Zitat:

Original geschrieben von tomold

Ich würde das Auto als gestohlen melden, ist es ja irgendwie auch... ;)

und damit hättest Du sehr schnell eine Anzeige wegen Vortäuschen einer Straftat bzw. wegen einer falschen Verdächtigung (je nach Sachlage) am Hals.

Viele Grüße,

Uhu110

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Hallo, derbeste44,

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Ein Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen und dann nach mir die Sinnflut ? Ein Fahrzeug stellt m.E. immer eine (abstrakte) Gefahr dar.

Du hast recht damit, dass man es sich nicht ganz so einfach machen kann und dass man nicht mal einfach so aus der Sache heraus kommt.

Deshalb schrieb ich ja, dass es für die Ermittler wichtig ist, was im Vorfeld ausgemacht wurde und ob es Belege gibt, die über das Verhältnis Halter/Nutzer bzw. eingetragener Halter/wirtschaftlicher Halter Auskunft geben.

Wir machen es in aller Regel so, dass wir bei Konstellationen wie im Falle des TE telefonisch bei der Staatsanwaltschaft anfragen, ob gegen den eingetragen Halter ebenfalls ein Verfahren einleiten sollen.

In den allermeisten Fällen wird dies verneint, wenn eindeutig belegt werden kann, dass der Halter lediglich dem Namen nach eingetragen wurde, um die Prozente zu übernehmen (oder aus ähnlichen verständlichen Gründen).

In der Anzeige gegen den wirtschaftlichen Halter bzw. den Fahrer wird dann vermerkt, dass nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt gegen den eingetragenen Halter keine Anzeige erstattet wurde und damit hat es sich.

Das erspart dem eingetragenen Halter unnötigen Ärger und Kosten und der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft ebenfalls unnötigen Ermittlungsaufwand für eine Anzeige, die ohnehin eingestellt würde.

Viele Grüße,

Nachteule

am 11. Januar 2014 um 16:23

erinnert mich alles stark an einen gleichen Fall im letzten Jahr ...

Was ich nicht verstehe ist, warum kann der Halter in diesem dubiosen Fall und um Schaden von sich abzuwenden, das Fahrzeug nicht einfach still legen (lassen)? Wobei ich natürlich davon ausgehe, dass er zumindest noch den Kfz Brief in seinen Händen hält. Die Sache, und das Risiko, wären mir einfach zu groß. Was ist, wenn der Fahrer Unsinn mit dem Fahrzeug macht, es gar geklaut wurde um einen Juwelier damit zu überfallen? Ich könnte keine Sekunde mehr ruhig schlafen ... und würde das Fahrzeug so schnell als eben möglich aus dem Verkehr ziehen (lassen), egal wie.

Denn, wir können noch 10 Seiten über WENN und ABER und die (möglichen) Folgen für den Halter diskutieren ohne einen Schritt weiter gekommen zu sein geschweige denn dem Halter brauchbare Tipps an die Hand geben zu können.

Der Halter muss sich schon bewegen und Schaden von sich abwenden, oder halt hier weiter rum jammern, HIMMEL!

... in der Zwischenzeit denke ich mir auch mal so eine haarsträubende Geschichte aus um damit zur Unterhaltung bei zu tragen und einige User mit ihrem Fachwissen zu beschäftigen, ja? Allmählich kommen mir Zweifel ob die Geschichte denn so stimmt ... Sorry.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Was ich nicht verstehe ist, warum kann der Halter in diesem dubiosen Fall und um Schaden von sich abzuwenden, das Fahrzeug nicht einfach still legen (lassen)? Wobei ich natürlich davon ausgehe, dass er zumindest noch den Kfz Brief in seinen Händen hält.

Was soll ihm denn die ZB II bringen? Zur Außerbetriebsetzung benötigt er die Kennzeichen und die ZB I, mithin genau DIE Dinge, die er eben gerade NICHT hat...

Zitat:

Sonst gar nix. Wenn danach ein Unfall passiert, ist das ein zivilrechtliches Problem zwischen Halter, evtl. Nutzer, Unfallverursacher und Geschädigtem. Aber niemals nicht irgendeiner Behörde...

Hallo Tecci6N,

es ist jetzt keinesfalls ein Widerspruch zu Deiner Aussage.

Sollte die Nachhaftungsfrist abgelaufen sein und danach ein Unfall mit dem Fahrzeug geschehen, wo ein Dritter geschädigt wurde, kann durchaus das SVA, vertreten durch z.B. Landkreis/Landratsamt in Regress genommen werden.

Geschehen vor ein paar Jahren in einer Nachbar-Zulassungsstelle. Nach Ablauf der Nachhaftung wurde mit dem Fahrzeug ein Unfall verursacht - glücklicher Weise nur Blechschaden -.

Da die Versicherung raus war, der Halter leere Taschen hatte, hat der geschädigte die Stadt verklagt. Grund: Sie hätte nicht alles Nötige getan um das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Nachweislich hatte der Vollzugsbeamte den Halter dreimal aufgesucht, dummerweise immer zu Zeiten (Vormittags), wo nicht anzunehmen war, dass der Halter überhaupt zu Hause ist.

Das war dem Richter entschieden zu wenig. Er war der Meinung, dass der Vollzugsbeamte selbst in den Abend- sogar notfalls in den Nachtstunden, wenn dies erforderlich wäre hätte losziehen müssen.

Die Stadt hat einen eigenen Vollzugsdienst.

So in der Urteilsbegründung.

Hallo, Tecci6N,

wenn ich mich nicht irre, sind die Kennzeichen nicht zwingend erforderlich, um ein Fahrzeug abzumelden.

Angenommen, Dein Fahrzeug wird gestohlen, kannst Du ja nicht davon ausgehen, dass die Diebe so nett sind und Dir die Kennzeichen zuschicken, damit Du es abmelden kannst.

In dem Fall werden die Kennzeichenschilder einfach mit ausgeschrieben (abhandengekommen durch Diebstahl) und Du kannst das Fahrzeug abmelden.

Viele Grüße,

Nachteule

Zitat:

Original geschrieben von uhu110

wenn ich mich nicht irre, sind die Kennzeichen nicht zwingend erforderlich, um ein Fahrzeug abzumelden.

Doch, grundsätzlich und regulär schon.

Zitat:

Original geschrieben von uhu110

In dem Fall werden die Kennzeichenschilder einfach mit ausgeschrieben (abhandengekommen durch Diebstahl) und Du kannst das Fahrzeug abmelden.

Ja sicher, da hast du Recht. Aber das ist ja nicht der Normalfall und ein Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens liegt im hier diskutierten Fall ja nicht vor ;) Und da kommts halt auch immer auf die Zulassungsstelle an, wie ich so mitbekommen habe. Die einen fordern zwingend vorher die Aufnahme durch die Polizei (da Straftat), die anderen melden es im Rahmen einer einfachen Verlusterklärung zur Ausschreibung an die Polizei weiter. Wie so oft im Zulassungswesen, keine pauschale Aussage möglich :)

Ein Arbeitskollege hat seinen Wagen an privat verkauft. Im Kaufvertrag steht, das der Wagen innerhalb von einer Woche umgemeldet wird. Der Käufer ist mit dem Wagen aber noch munter weiter gefahren.

Eine Abmeldung war nicht möglich, weil die Kennzeichen gefehlt haben. Die Polizei konnte auch nichts machen, obwohl sie mit meinem Arbeitskollegen vor dem Haus des Käufers standen, und die Kennzeichen auf seinem Privatgrundstück in Scihtweite waren. Als die Polizei dann weg war, ist mein Kollege über den Zaun geklettert, und hat die Kennzeichen gemopst. Der Käufer hat die Polizei gerufen, und dann begann das Diskutieren. Meinem Kollegen wurde gesagt, das er es sich überlegen sollte den Käufer anzuklagen, weil er Hausfriedensbruch geganngen hatte. Der Käufer wurde darauf hingewiesen, das es keine gute Idee ist meinen Kollegen wegen Hausfrieensbruch zu verklagen, weil er sich nicht an den Vertrag gehalten hat.

Man sieht... Es ist nicht leicht einen Wagen abzumelden, der nicht greifbar ist.

Nur mit den Kennzeichen, und dem Verkaufsvertrag, bzw Kennzeichen und Fahrzeugpaperen, ist eine Abmeldung möglich.

Wenn der wagen als gestohlen gemeldet wird, dann sollte er auch wirklich geklaut worden sein, weil ein Missbrauch dann wiederum andere Nachteile für alle Parteien hat.

Zitat:

Meinem Kollegen wurde gesagt, das er es sich überlegen sollte den Käufer anzuklagen, weil er Hausfriedensbruch geganngen hatte.

Hallo,

lese ich da jetzt richtig ?

Das sind doch alles zivil- bzw. strafrechtliche Sachverhalte. Hat doch mit der Zulassung nix zu tun. Die Vorgehensweise ist mit der Veräußerungsanzeige im Gesetz klar geregelt. Wer sich da auf den Kaufvertrag verlassen will, hat halt einfach Pech gehabt. Haben wir hier bei MT aber schon mehrmals durchgekaut...

am 12. Januar 2014 um 10:25

... da ich keine Ahnung von dem Prozedere habe, kann ich es auch nicht besser darstellen. Meine Liebste hat im Dezember 2011 um den Jahreswechsel ihren Wagen verkauft, der Dame die "Papiere" und den angemeldeten Wagen mitgegeben mit der Auflage (im Kaufvertrag) den Wagen umgehend umzumelden. Den Kfz Brief (oder wie immer dieses Ding heißt) hat sie dann per Einschreiben hinterher geschickt, nach dem der Kaufpreis gezahlt war. Die Ummeldung hat dann allerdings gedauert und weil meine Liebste Sorge hatte sie dürfte nun zahlen, weil die Ummeldung sich verzögerte, rief sie bei der hiesigen Zulassungsstelle an. Auskunft der netten Dame: Kein Problem. Sollte der Wagen bis zum Tag X nicht um gemeldet sein, würde er still gelegt/abgemeldet, jedenfalls der Verantwortung meiner Liebsten "entzogen" so das sie weder Versicherung noch Steuer zahlen müsste.

WIE das ganze dann ablaufen sollte, weiß ich nicht, kann aber als Laie davon ausgehen, dass diese Info stimmt und eine Abmeldung auch OHNE irgendwelche "Papiere" oder Schilder möglich ist, Kaufnachweis reichte offensichtlich. Vielleicht war/ist es nur ein besonderer Service hiesiger Zulassungsstellen?

Was ich ansonsten von solchen und im besonderen die des TE halte, hatte ich bereits geschrieben.

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