Zwangsabmeldung wegen fehlendem Versicherungsschutz, Halter ungleich Fahrer
Guten Abend 😉
Hätte hier mal eine Frage bezüglich folgendem Vorfall.
Halter ist Eigentümer eines KFZ. Fährt dieses Fahrzeug jedoch nie, und steht mit dem Fahrer meist nur Telefonisch in Kontakt.
Halter bekommt jetzt einen Brief bezüglich Außerbetriebsetzung des KFZ, da Versicherungsschutz erloschen (Keine Beiträge bezahlt? Versicherungsnehmer ist nicht der Halter). Es verbleiben 3 Werktage um Kennzeichen und Fahrzeugpapiere vorbei zu bringen, und das Kennzeichen zu entstempeln. Problem ist, Halter hat keinen Schlüssel, weiß nichts über den Aufenthaltsort des Fahrers, und weiß auch nicht wo sich das KFZ befindet. Fahrer ist telefonisch nicht zu erreichen.
32€ sind auf jeden Fall zu bezahlen, wenn das entstempeln erfolgt, ansonsten werden daraus 250€, und das KFZ wird zwangsweise abgemeldet.
Was kann der Halter im diesen Falle machen, um die Schuld von sich abzuweisen, oder ist der Halter automatisch im A(...), auch wenn dieser in dem Falle nichts hätte machen können?
Vielen dank im voraus 😉
Beste Antwort im Thema
Hallo, IncOtto,
Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Was kann der Halter im diesen Falle machen, um die Schuld von sich abzuweisen, oder ist der Halter automatisch im A(...), auch wenn dieser in dem Falle nichts hätte machen können?
das einfachste wäre, dass der Halter zunächst einmal gleich die ausstehend Versicherungssumme zahlt bzw. eine neue Versicherung abschließt und sich das Geld dann vom Nutzer wieder holt.
So, wie Du es beschreibst, ist bislang nur die Zulassungsstelle involviert, so dass durch diese Zahlung vermutlich alles wieder im grünen Bereich wäre.
Zahlt er nicht und ist es ihm nicht möglich, den Nutzer dazu zu bringen, umgehend zu zahlen, ist damit zu rechnen, dass die Zulassungsstelle das Fahrzeug wegen fehlendem Versicherungsschutz zur Ausschreibung bringt.
Sollte es dann irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum fahrend angetroffen werden, wird man natürlich als erstes mal an den Halter gehen und diesen wegen Verstoß gegen das PflVersG zur Anzeige bringen.
Er hat zwar gute Chancen, dass so ein Verfahren eingestellt würde, wenn er belegen könnte, dass er nur auf dem Papier und jemand anderes der tatsächliche Halter ist, aber das würde wieder unnötigen Ärger bedeuten.
Auf jeden Fall sollte er, sobald er den tatsächlichen Halter erreicht, darauf drängen, dass dieser in Zukunft seine Beiträge zahlt oder er meldet das Fahrzeug gleich auf diesen um.
Hallo, Spatenpauli,
Zitat:
Original geschrieben von Spatenpauli
Wer läßt denn solche Nutzungskombination zu. Da ist doch immer der Halter der DUMME, wenn irgendetwas mit dem Fahrzeug gemacht wird oder passiert.
MfG aus Bremen
nur als Beispiel: Opa will nicht mehr fahren und gibt seinem Enkel das Auto (inklusive dem günstigen Schadensfreiheitsrabatt).
Um diesen beizubehalten, bleibt das Fahrzeug offiziell weiter in seinem Besitz mit der Vorgabe, dass der Enkel alle laufenden Kosten trägt.
Mit der Zeit verlieren die beiden sich aus den Augen und irgendwann vergisst der Enkel, die fälligen Beiträge zu überweisen (kommt immer wieder vor, wenn man nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt).
Hallo, Tomold,
Zitat:
Original geschrieben von tomold
Ich würde das Auto als gestohlen melden, ist es ja irgendwie auch... 😉
und damit hättest Du sehr schnell eine Anzeige wegen Vortäuschen einer Straftat bzw. wegen einer falschen Verdächtigung (je nach Sachlage) am Hals.
Viele Grüße,
Uhu110
39 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Eine neue evB kannst Du online binnen Minuten bekommen.Die teilst Du der Zulassungsstelle mit - und das Versicherungsproblem ist schon mal für die Zukunft weg.
Okay, der Zulassungsstelle wurde das Problem geschildert, waren auch einsichtig und haben die Frist um 2 Tage verlängert.
Problem bei der neuen Versicherung ist doch, falls Fahrer einen Unfall macht, steigen die Prozente des Halters?
Wird wohl darauf auslaufen das dem Fahrer das Geld geliehen wird, was ein mulmiges Gefühl hinterlässt.
Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Problem bei der neuen Versicherung ist doch, falls Fahrer einen Unfall macht, steigen die Prozente des Halters?
Wieso? Das eine hat doch gar nix mit dem anderen zu tun?!
Liege ich nicht richtig damit, das wenn ein anderer Fahrer einen Unfall mit dem Auto des Versicherungsnehmers macht, die Prozente des Versicherungsnehmers steigen?
Du liegst goldrichtig mit Deiner Annahme, auch wenn UHU dagegen ist, ich würde zur Polizei gehen und dort denn Fall schildern (auch wenn es im Herzen weh tut).
Egal was er ist oder war - er verarscht Dich, zieh ihn aus dem Verkehr, bevor es Dich noch mehr kostet.
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Hallo TE,
alle Maßnahmen richten sich natürlich gegen den Halter, sowie auch die festzusetzenden Verwaltungsgebühren.
Sollte es soweit kommen, dass die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsstelle angeordnet wird, wird man sich natürlich Deine Angaben -wo sich das FZ befindet- zu nutze machen und ggf. den eigenen Vollzugsdienst oder die Polizei dort hin schicken.
Schlimm wird es für Dich, sollte man dem Nutzer nachweisen, mit dem Fahrzeug, ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz gefahren zu sein.
Hierbei würde man die wohl die §§ 1 + 6 der Pflichtversicherungsgesetz hinzuziehen und das könnte/würde/wird - kommt letztendlich auf den Staatsantwalt oder schlimmer auf den Richter an - noch härter treffen.
Leider muss man hier immer mit - ggf. / wohl / Umschreibungen - arbeiten, weil es immer wieder Leute gibt, die meinen imer etwas besser zu wissen. Aus diesem Grund diese Art der Vormulierung. 😉
Frage: Welche Zulassungsstelle ist denn so D....... und räumt noch 2 weitere Tage ein, wenn hier ggf. ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt ???
Kann der Halter wirklich belangt werden, wenn der Fahrer (dem das KFZ mehr oder weniger gehört) damit fährt? Habe mich mal ein wenig klug gemacht und folgendes gefunden: (
http://dejure.org/gesetze/PflVG/6.html)
Zitat:
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Gebrauch wird ja vom Halter nicht gestattet, kann vom Halter aufgrund des unterschiedlichen Aufenthaltsortes auch nicht verhindert werden
Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Kann der Halter wirklich belangt werden, wenn der Fahrer (dem das KFZ mehr oder weniger gehört) damit fährt? Habe mich mal ein wenig klug gemacht und folgendes gefunden: (http://dejure.org/gesetze/PflVG/6.html)
Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Der Gebrauch wird ja vom Halter nicht gestattet, kann vom Halter aufgrund des unterschiedlichen Aufenthaltsortes auch nicht verhindert werdenZitat:
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
So steht es zumindest im Gesetz. Ein Richter ist in seinen Entscheidungen natürlich frei. Man kann letztendlich nicht sagen wie da entschieden wird.
Du, als Halter, bist für das Fahrzeug verantwortlich. Aus dieser Nr. kommt man, speziell in diesem Fall, wohl kaum raus.
Hallo, Tomold,
Zitat:
Original geschrieben von tomold
uhu110 - dann nennen wir es Unterschlagung, ...
wo siehst Du hier eine Unterschlagung?
Zitat:
§ 246 StGB
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wo siehst Du auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Nutzer das Fahrzeug rechtswidrig zugeeignet hat?
So, wie der TE es hier schildert, hat er dem Nutzer das Fahrzeug freiwillig überlassen und er will lediglich wissen, wie er das Versicherungsproblem lösen kann.
Er schreibt nichts davon, dass er etwas dagegen hat, dass diese Person mit seinem Fahrzeug fährt.
Zitat:
Fakt ist: der Halter weiß nicht, wo das Fahrzeug ist, der Nutzer (und der VN (überdenk an dieser Stelle noch mal Dein Posting, ist alles eigentlich genau andersrum)) zahlt die Versicherungsprämie nicht, behält das Auto und taucht ab.
Irgendwie steh ich gerade auf dem Schlauch, denn was sollte ich denn hier überdenken?
Zitat:
Wie würde so was auf Deiner Dienststelle gehandhabt - sag da mal was zu.
Was sollte die Polizei denn hier machen?
Es liegt von Seiten der Zulassungsstelle noch keine Ausschreibung vor, so dass die Polizei nichts zu fahnden hat.
Solange das Fahrzeug nicht ohne Versicherungsschutz fahrend im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wird, liegt kein Verstoß gegen das PfVersG vor.
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung liegen ebenfalls nicht vor, denn das Fahrzeug wurde dem Nutzer freiwillig überlassen und das scheinbar ohne irgendwelche Fristen zur Rückgabe.
Dem TE könnte man somit nur raten, zivilrechtlich gegen den Nutzer vorzugehen und ihm die weitere Nutzung zu untersagen und aufzufordern, das Fahrzeug wieder heraus zu geben.
Erst, wenn der Nutzer dieser Aufforderung nicht nachkommt, könnte man z. B. von widerrchtlicher Nutzung oder gar Unterschlagung reden und das Ganze strafrechtlich verfolgen.
Hallo, Derbeste44,
ganz so pessimistisch würde ich es nicht sehen.
Je nachdem, was der Halter und der Nutzer ausgemacht haben und je nachdem, ob es sogar irgendetwas schriftliches gibt, ist es sehr gut möglich, dass der eingetragene Halter ungeschoren aus der Sache heraus kommt.
Angenommen, es gibt eine schriftliche Vereinbarung, dass der Nutzer alle Kosten, die für das Fahrzeug anfallen, übernimmt und dies hat nachweislich in den letzten Jahren funktioniert (Versicherungsbeiträge und Steuern regelmäßig durch den Nutzer gezahlt, Reparaturen, Bußgelder usw. auch).
In dem Fall wird unterschieden zwischen dem eingetragenen und dem wirtschaftlichen Halter und dann wird in aller Regel nur der wirtschaftliche Halter belangt.
Nicht anders ist es z. B. beim Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Nehmen wir mein Beispiel mit dem Opa und seinem Enkel.
Der Enkel lässt seine Freundin auf einem Parkplatz üben und beide werden dabei erwischt.
Hier ist dann der Enkel als wirtschaftlicher Halter strafbar, aber nicht der Opa, der von der ganzen Aktion nichts weiß.
Problematisch würde es im vorliegenden Fall erst dann, wenn der eingetragene Halter, nachdem er von der Zulassungsstelle über die fehlende Versicherung informiert wurde, gar nichts unternimmt und die Zulassungsstelle nicht einmal von der tatsächlichen Sachlage unterrichtet.
Viele Grüße,
Uhu110
Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Liege ich nicht richtig damit, das wenn ein anderer Fahrer einen Unfall mit dem Auto des Versicherungsnehmers macht, die Prozente des Versicherungsnehmers steigen?
Das schon, aber diese Konstellation liegt doch hier (noch?) nicht vor. Natürlich soll man nicht nur ne Versicherung abschließen und dann gar nix mehr machen. Die Nutzung muss unterbunden werden. Wenn es im Guten nicht geht, dann muss man halt in den sauren Gebührenapfel beißen und das Fahrzeug ausschreiben lassen. Dann wird's irgendwann gefunden...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Das schon, aber diese Konstellation liegt doch hier (noch?) nicht vor. Natürlich soll man nicht nur ne Versicherung abschließen und dann gar nix mehr machen. Die Nutzung muss unterbunden werden. Wenn es im Guten nicht geht, dann muss man halt in den sauren Gebührenapfel beißen und das Fahrzeug ausschreiben lassen. Dann wird's irgendwann gefunden...Zitat:
Original geschrieben von IncOtto
Liege ich nicht richtig damit, das wenn ein anderer Fahrer einen Unfall mit dem Auto des Versicherungsnehmers macht, die Prozente des Versicherungsnehmers steigen?
Richtig, selbes machte ich vor rund 13 Jahren mit meinem Wohnmobil, das vom Mieter unterschlagen wurde.
Durch Rückruf der Zahlung, per Lastschrift, des Versicherungsbeitrages, der monatlich zu entrichten war, war es möglich, das Fahrzeug binnen 4 Wochen aus dem Verkehr ziehen und den Fahrer festsetzen zu lassen..
In den 4 Wochen ist das Fahrzeug noch versichert, drüber hinaus nicht mehr, innerhalb der 4 Wochenfrist muss das Fahrzeug gefunden werden.
Wenn nicht, wird es im Schadensfall richtig teuer für die Gemeinde.
Zitat:
Hallo, Derbeste44,
ganz so pessimistisch würde ich es nicht sehen.
Je nachdem, was der Halter und der Nutzer ausgemacht haben und je nachdem, ob es sogar irgendetwas schriftliches gibt, ist es sehr gut möglich, dass der eingetragene Halter ungeschoren aus der Sache heraus kommt.
Angenommen, es gibt eine schriftliche Vereinbarung, dass der Nutzer alle Kosten, die für das Fahrzeug anfallen, übernimmt und dies hat nachweislich in den letzten Jahren funktioniert (Versicherungsbeiträge und Steuern regelmäßig durch den Nutzer gezahlt, Reparaturen, Bußgelder usw. auch).
In dem Fall wird unterschieden zwischen dem eingetragenen und dem wirtschaftlichen Halter und dann wird in aller Regel nur der wirtschaftliche Halter belangt.
Nicht anders ist es z. B. beim Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Nehmen wir mein Beispiel mit dem Opa und seinem Enkel.
Der Enkel lässt seine Freundin auf einem Parkplatz üben und beide werden dabei erwischt.
Hier ist dann der Enkel als wirtschaftlicher Halter strafbar, aber nicht der Opa, der von der ganzen Aktion nichts weiß.
Problematisch würde es im vorliegenden Fall erst dann, wenn der eingetragene Halter, nachdem er von der Zulassungsstelle über die fehlende Versicherung informiert wurde, gar nichts unternimmt und die Zulassungsstelle nicht einmal von der tatsächlichen Sachlage unterrichtet.
Viele Grüße,
Uhu110
Hallo Uhu,
ich glaube nicht, vielleicht zeigt das auch lange Erfahrung, dass der Halter da so einfach raus kommt. Der Halter ist und bleibt nun mal der Halter.
Man kann ja nicht sagen, ich bn der Halter, aber ohne Pflichten.
Bei einer Verhandlung, mag der Richter vielleicht ein viertel Auge zudrücken, aber gänzlich aus der Verantwortung zu kommen, wird er wohl nicht.
Ich schreibe, mit Vorsicht, was dem Halter erwarten könnte und das der Halter hier von nichts wusste bzw. weiß, kann man ja nicht sagen.
Ein Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen und dann nach mir die Sinnflut ? Ein Fahrzeug stellt m.E. immer eine (abstrakte) Gefahr dar.
Nette Grüße Rolf
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Wenn nicht, wird es im Schadensfall richtig teuer für die Gemeinde.
Was hat denn eine Gemeinde damit zu tun? Warum sollte das für die teuer werden? 😕😕
Grundlegend würde ich erstmal selber schauen obs Auto irgendwo herumsteht.
Kennzeichen sind Eigentum vom Halter.
Der Nutzer wird schon wissen warum er nicht erreichbar sein will.
Die Gemeinde ist für die Zwangsstillegung verantwortlich.
Wenn sie die nicht innerhalb von 4 Wochen nach Meldung der Vers. geregelt bekommt, kann, bei Unfall, die Gemeinde haftbar gemacht werden.
Ääääähhh...nein. Fängt schon mal damit an, dass ein Fahrzeug nicht bei einer Gemeinde zugelassen wird, sondern bei einer Kreisverwaltungsbehörde. Somit könnte es höchstens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sein, aber ganz sicher nicht irgendeine Gemeinde (jaja, ich weiß, eine kreisfreie Stadt ist auch eine Gemeinde, aber darum gehts grad nicht...).
Abgesehen davon geht es bei der Nachhaftungsfrist von vier Wochen darum, dass bis spätestens zum Ablauf dieser Frist (ab Eingang der Versicherungsanzeige bei der Zulassungsstelle) entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden und das Fahrzeug bis dahin im Fahndungssystem INPOL ausgeschrieben sein muss. Sonst gar nix. Wenn danach ein Unfall passiert, ist das ein zivilrechtliches Problem zwischen Halter, evtl. Nutzer, Unfallverursacher und Geschädigtem. Aber niemals nicht irgendeiner Behörde...