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Zulassungsstelle sagt „Gutachten zu alt“

Themenstarteram 7. August 2021 um 20:10

Grüße.

Meine Zulassungsstelle verweigert eine Eintragung ins Schein weil mein Gutachten zu alt ist. Das Fahrzeug war 11 Jahre auf den selben zugelassen, somit hat sich der Schein nicht verändert. Das Gutachten für Leistungssteigerung ist ungefähr 8 Jahre alt.

So weit ich weiß, muss man es zwar mitführen aber nicht eintragen lassen, nur wenn sich der Schein ändert, z. B. wenn man das Auto verkauft und neu zulassen will (was auch der Fall ist)

Liege ich da richtig? Gibt es da irgendwelche Paragrafen die ich vorzeigen könnte? Es handelt sich nicht um eine Einzelabnahme. Da müsste ich es natürlich unverzüglich eintragen lassen.

Danke!

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21 Antworten

Hier hat jetzt ein Halter nach 23 Jahren festgestellt, dass die Fin im Fahrzeugschein nicht die ist,die im Rahmen der Harley eingeschlagen ist.

Statt nem T wurde eine 7 bei der ersten Zulassung in D eingetragen.

Zum Glück hatte der Halter das Gutachten von 98 noch und auch im Archiv war es noch zu finden,so dass der Schreibfehler der Zulassungsstelle belegt war und die Fin konnte berichtigt werden.

Dass das noch nie bei einer HU aufgefallen ist

Es ist erschreckend, wie viele Fehler bei der FIN durch den HU-Adapter gefunden werden ;)

Normalerweise schaut man ja bei der Kontrolle der FIN vor allem ob es das richtige Auto ist, und dafür reichen die letzten 7 Stellen. Ein Tippfehler weiter vorne fällt zum Beispiel dann auf, wenn die FIN aus dem Schein nicht zur Hersteller-Systematik passt (dafür muss man die aber auch erstmal kennen..). Oder wenn eine komplette Stelle fehlt, oder an Stelle der FIN die Ausführung im Feld E steht oder ähnliches.

Ich hatte aber letztens auch einen Porsche 914 (also runde 50 Jahre alt das Auto), bei dem der Eintrag in Feld E weder zur eingeschlagenen Nummer noch zur Hersteller-Systematik passte. Und auch der Schein war schon über 10 Jahre alt, da waren schon mehrere HU-Stempel drin. Der Halter hat dann erstmal ein ziemliches Problem.

Hier kennen sich ja einige scheinbar gut mit der Einzelabnahme aus. Ich habe dazu mal Folgendes: Wir haben 2016 einen gebrauchten Touareg von 2014 gekauft. Der wurde vom Händler aus Kanada importiert, repariert und eingedeutscht. Das hat er alles super gemacht. Er hat dann noch ein "Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gem. §21 StVZO" machen lassen und das Auto erstmalig in D zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II stehe ich nun seit acht Jahren als zweiter Halter drin. Ganz unten im Brief steht: "Technische Daten aus dem TÜV Nord Gutachten vom 23.02.2016 Bericht-Nr.:10227740xxxxxx".

Fragen:

a) Ist der erwähnte Bericht nun Bestandteil des Briefes, muss ich den Bericht also bei einem Verkauf mitgeben?

b) Ist die Zulassungsbescheinigung überhaupt noch gültig, wenn das Gutachten selbst doch nach 18 Monaten nicht mehr gültig ist?

A:nein B: ja.

Vielen Dank für die Info. In dem freien Textfeld steht sonst zwar gar nichts, aber mir soll es recht sein.

Bei anderen Autos steht da doch sonst meist etwas zu Gewichten, Anhängerkupplung oder Reifen. Nach Ausfertigung des Gutachtens wurde zwar nichts mehr verändert, aber das kann man ohne das Gutachten ja gar nicht nachvollziehen. Egal, habe eben gerade anstandslos neuen TÜV bekommen und der Prüfer hat das Gutachten auch nicht sehen wollen.

Solange das Fahrzeug so ist, wie in der ZB1 beschrieben, gibt's auch keine Probleme

Ja, und da ist der springende Punkt:

Eigentlich sollte die komplette Fahrzeugbeschreibung aus dem Gutachten in die ZB I übernommen werden, insbesondere inklusiver aller genehmigten Rad-/Reifen-Kombinationen.

Da wir den genauen Inhalt der betreffenden Dokumente nicht kennen, wissen wir nicht ob

- der fragliche Passus nur der Dokumentation dient, auf welcher Grundlage die ZB II erstellt wurde oder

- der fragliche Passus darauf verweisen soll, dass weitere Daten aus dem Gutachten ebenfalls Gegenstand der BE sind.

Aber normalerweise sollte es der erste Fall sein.

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