zGg, zGgZ und B-Führerschein
Mal wieder eine Frage zur zulässigen Kombination von Fahrzeugen.
Etwaiges neues Fahzeug kommt mit Eintrag eines zulässigen Zug-Geamtgewichts von 3,272 t daher.
zGg Pkw 1922 + zGg Anhänger 1450 Kg => 3372 Kg.
zulässige Anhängelast gebremst 1500 Kg
3372 Kg < 3,5t, somit für Führrschein B okay
3372 Kg > 3,272 t => 100 Kg dürfen nicht ausgenutzt werdn.
Egal auf welchem Fzg, da auch voll beladener Anhänger unter 1,5 t bleibt.
Soweit richtig gedeutet?
Die einstige Anhänger zGG < Leergewichts Zugfahrzeug-Klausel für Anhänger >750 Kg mit B-Schein ist inzwishen hinfällig bei unter 3,5 t Gesamtgewicht, oder?
22 Antworten
Oh Mann. Ja natürlich darf er zGG 1578 kg haben, aber tatsächliches Gewicht nur 1500 kg.
Wie kann man das nach all den Erklärungen noch nicht verstanden haben?
Moin,
also, voweg, ich hab es in der soweit verstanden in der üblichen Lesart Pkw zGG + anhänge zGg < 3,5 t.
Dennoch werd ich hier jetzt ein wenig kleinlich. De Eintrag ist nicht als Ergänzung zum Anhängelast-Feld ausgewiesen sondern teht für sich als weitere eigenständige Angabe unter den Bemerkungen.
Definiert der Eintrag damit nicht eine neue Größe "zulässiges Zuggesamtgewicht" von 3,2 t?
Oder (weniger naheleigend) wäre alternativ so deutbar, dass im Zug die Summe der zGg max 3,2t betragen darf?
Wenn man nun di Begriffdefinition der FEV heranzieht, so steht dort:Klasse B:
Kraftfahrzeuge [...] mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, [...] oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Hier ist von der zulässigen Gamtmasse der Kombination die Rede, nicht von einer Summe zulässigen Gesamtmassen der die Kombination bildenden Fahrzeuge. Wird mit dem Eintrag nicht faktisch die Kombinationshöchstmasse auf 3,272t definiert?
Bitte lies und verstehe, was ich oben geschrieben hatte:
Zitat:
@nogel schrieb am 23. März 2025 um 08:29:48 Uhr:
Man kann es sich eigentlich so merken:- Fahrerlaubnisrechtlich: immer ZULÄSSIGE Gesamtmassen, egal wie schwer tatsächlich
- Fahrzeug Technik: immer TATSÄCHLICHE Massen (erlaubte Anhängelast, Gewicht des Anhängers, Gewicht des Zuges)
Zitat:
@Teletrabi schrieb am 23. März 2025 um 16:18:33 Uhr:
Wenn man nun di Begriffdefinition der FEV heranzieht, so steht dort:Klasse B:
Kraftfahrzeuge [...] mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, [...] oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).Hier ist von der zulässigen Gamtmasse der Kombination die Rede, nicht von einer Summe zulässigen Gesamtmassen der die Kombination bildenden Fahrzeuge. Wird mit dem Eintrag nicht faktisch die Kombinationshöchstmasse auf 3,272t definiert?
Die Begriffsdefinition der FEV stellt selbstverständlich auf die fahrerlaubnisrechtliche Seite ab, und damit ist die Summer der beiden ZULÄSSIGEN Gesamtgewichte gemeint.
Der Eintrag im Schein, wo es um das maximale Zuggesamtgewicht (*)geht, stellt auf die TATSÄCHLICHEN Gewichte ab, also die Summer der beiden TATSÄCHLICHEN Gewichte.
(*) Hintergrund der Sache ist, daß bei der Typprüfung gezeigt werden muß, daß das Fzg mit Anhänger 5 mal nacheinander an einem Berg mit 12% anfahren kann, ohne daß die Kupplung abraucht.
Und dabei ist es der Kupplung egal, ob z.B. das Zugfahzeug 2,0 t hat und der Anhänger 1,5 t oder umgekehrt. Sondern sie "interessiert sich" nur für die Summe der beiden TATSÄCHLICHEN Gewichte.
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Zitat:
@gardiner schrieb am 23. März 2025 um 15:59:27 Uhr:
Zitat:
Nö, darf er eben nicht. Max. Anhängelast gebremst siehe oben halt 1500 kg. Sollte klar sein, dass der Anhänger dann real eben nicht 1578 kg haben darf.
Oder?
(Leider) Falsch! Das zGG des Anhängers darf mit dem Führerschein 1578kg betragen, aber er darf beladen die zulässige Anhängelast (1500) kg nicht überschreiten. Das sind zwei verschiedene Dinge, wobei 4,99% Überladung (1574kg) nicht geahndet werden, aber ein Kilogramm über 3,5t zGG führerscheintechnisch schon: Fahren OHNE Fahrerlaubnis, wenn die zGG zusammen 3501 kg oder mehr sind!
Siehe das Beispiel mit dem Kleinwagen!
Zitat:
@moppedtrailer schrieb am 23. März 2025 um 10:10:08 Uhr:
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 22. März 2025 um 22:29:09 Uhr:
Mit der Klasse B dürfen meines Wissens nach nur Anhänger bis 750 kg gezogen werden.Darüber ist die Klasse BE erforderlich.
Das ist schlicht und einfach: FALSCH! Entweder zulässiges Gespanngewicht bis maximal 3,5t oder Zugfahrzeug mit zGG 3,5t plus Anhänger bis 750kg zGG.
Auch das ist falsch, bis zu 750Kg gehen immer, auch bei 2,8; 3,0 ; 3,3 ZgM des Zugfahrzeuges
Zitat:
@moppedtrailer schrieb am 23. März 2025 um 10:10:08 Uhr:
nach der maximal zulässigen Breite eines PKW und Du erhälst Antworten von 2,55-2,65m, welche schlicht falsch sind!
Was ist an 2,55m falsch?
Willst du auf die 2,60m für Kühlfahrzeuge* hinaus? das sind wohl in den seltensten Fällen dann PKW
*von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 23. März 2025 um 21:37:24 Uhr:
Was ist an 2,55m falsch?Willst du auf die 2,60m für Kühlfahrzeuge* hinaus? das sind wohl in den seltensten Fällen dann PKW
Vermutlich will er auf §32(1) Nr. 5 hinaus.
Allerdings spielt der ja inzwischen eigentlich so richtig keine Rolle mehr, denn gemäß §19(1) hat die VO(EU)2018/858 Vorrang, und die verweist (wenn ich es richtig nachvollzogen habe) für die Abmessungen auf die Durchführungs-VO (EU) 2021/535, dort wird in Anhang XIII, Teil 2, Abschnitt B festgelegt:
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
1. Zulässige maximale Abmessungen
1.1. Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1.1.1. Länge: 12,00 m.
1.1.2. Breite:
(a) M1: 2,55 m;
(b) N1: 2,55 m;
(c) N1: 2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858.
1.1.3. Höhe: 4,00 m.
Damit darf ein PKW also 12 Meter lang, 2.55 Meter breit und 4 Meter hoch sein.
Es mag sein, dass manche Fahrlehrer das wissen 😉
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 23. März 2025 um 21:37:24 Uhr:
Zitat:
@moppedtrailer schrieb am 23. März 2025 um 10:10:08 Uhr:
Das ist schlicht und einfach: FALSCH! Entweder zulässiges Gespanngewicht bis maximal 3,5t oder Zugfahrzeug mit zGG 3,5t plus Anhänger bis 750kg zGG.Auch das ist falsch, bis zu 750Kg gehen immer, auch bei 2,8; 3,0 ; 3,3 ZgM des Zugfahrzeuges
Entschuldigung: Ich schrieb "mit 3,5t zGG", es hätte besser BIS 3,5t zGG heißen sollen.