Wowa ziehen mit B- FS??
Irgendwie verstehe ich das nicht. Es dreht sich um den FS "B" meiner Frau. Danach darf sie Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 to. fahren aber eben kein Wowa Gespann.
Nichtmal die Polizei kanns mir sagen. Da soll es eine Änderung in 2013 geben, nach der man ein Gespann bis 3,5 to Gesamtgewicht ziehen darf. Da unsere Gesetzgebung keine Gesetze für Bürger macht, sondern für Advokaten, kanns mir evtl. mal jemand erklären. Wäre nett!
MfG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Natürlich wird die Fahrerlaubnis in erster Linie an den Kfz Scheinen geprüft, aber auch am tatsächlichen Gewicht -
Somit kann m.E. auch eine Besitzerin eines Führerschein B eine Kombination fahren, die voll ausgelastet über 3,5 T wiegen würde, aber zum Kontrollzeitpunkt (gemessen) drunter liegt.
Nein !!! Das ist FALSCH !!! Für die Fahrerlaubniss zählt nur was in den Fahrzeugpapieren steht. Und da gelten die zulässigen Höchstgewichte.
Es hat nix mit der Strassenverkehrsordnung zu tun wo die tatsächlichen Gewichte relevant sind.
Viel Spass beim Fahren ohne die notwendige Fahrerlaubniss.
50 Antworten
Ich fasse einmal zusammen, was ich "weiß" bzw. wie ich den Gesetzestext verstehe:
Klasse B: Fahren mit Anhänger
-Summe der zul. Gesamtgewichte von Trailer UND Zugfahrzeug (Kombination) muss <=3,5t sein, Ausnahme: Trailer wiegt nicht mehr als 750 Kg (zul. Gesamtgewicht)
*nach einer Neuerung im Gesetz gibt es die Regelung der Proprotion zwischen Zugfahrzeug und Trailer nicht mehr*
-Zul. Gesamtgewicht des Trailers darf nicht größer sein als die maximale Anhängelast, die in den Fahrzeugpapieren im Punkt O.1 und O.2 beschrieben ist, ggf. mit Zusätzen wie maximaler Steigung etc. im Punkt 22 (ehemals Punkt F)
mit B96:
-Summe der zul. Gesamtgewichte der Kombination <=4250 (gilt nur für Trailer >750Kg zul. Gesamtgewicht)
-Zul. Gesamtgewicht des Trailers darf nicht größer sein als die maximale Anhängelast, die in den Fahrzeugpapieren im Punkt O.1 und O.2 beschrieben ist, ggf. mit Zusätzen wie maximaler Steigung etc. im Punkt 22 (ehemals Punkt F)
mit BE:
-Kombination besteht aus Zugfahrzeug der Klasse B (<=3,5t zul. Gesamtgewicht) und einem Trailer (<=3,5t zul. Gesamtgewicht) *7,5 Tonnen steht nirgends im Gesetzestext!*
-Zul. Gesamtgewicht des Trailers darf nicht größer sein als die maximale Anhängelast, die in den Fahrzeugpapieren im Punkt O.1 und O.2 beschrieben ist, ggf. mit Zusätzen wie maximaler Steigung etc. im Punkt 22 (ehemals Punkt F)
Quellen:
http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassen
und die technischen Daten die auf den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil 1) beschrieben sind
Anmerkungen:
Die technischen Daten des Zugfahrzeugs sind relevant, da einem ein Führerschein nichts bringt, wenn das Fahrzeug aus rein technischer Sicht nicht darauf ausgelegt ist!
Zusätzlich meine Empfehlung bei Unklarheiten oder Unsicherheiten:
Bei der zuständigen Führerscheinstelle oder KFZ-Zulassungsstelle fragen oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen. Den Kontakt zur Zulassungsstelle bzw. Führerscheinstelle findet man einfach unter http://www.strassenverkehrsamt.de/ .
Ich hoffe die Frage ist nun ein für alle mal geklärt 😁
Viele Grüße
Jannis412
Lieber die zahlreichen Zusammenfassungen im Netz nutzen: Klar, eindeutig, leicht verständlich, richtig und vor allem auf dem neuesten Stand. Mehr braucht es nicht.
Der Fachanwalt ist kein so guter Tipp - siehe weiter vorne hier.
Zitat:
@Jannis412 schrieb am 8. Juni 2015 um 11:39:55 Uhr:
Ich fasse einmal zusammen, was ich "weiß" bzw. wie ich den Gesetzestext verstehe:Klasse B: Fahren mit Anhänger
-Summe der zul. Gesamtgewichte von Trailer UND Zugfahrzeug (Kombination) muss <=3,5t sein, Ausnahme: Trailer wiegt nicht mehr als 750 Kg (zul. Gesamtgewicht)
*nach einer Neuerung im Gesetz gibt es die Regelung der Proprotion zwischen Zugfahrzeug und Trailer nicht mehr*
Diesen Teil hast du etwas unsauber beschrieben.
Der Anhänger darf über 750 kg zGG haben, die Gesamtgewichte müssen aber eingehalten werden.
Zitat:
Der Anhänger darf über 750 kg zGG haben, die Gesamtgewichte müssen aber eingehalten werden.
aber eben nicht, wenn die Summe des zul. Gespanngesamtgewichts über 3,5T beträgt.
Also z.B. Anhänger zul. GG 700kg und 700kg realem Gewicht plus Auto mit 3000 zul.GG funktioniert mit B.
Anhänger mit zul GG 800kg mit realem Gewicht 700kg plus Auto mit 3000kg zul. GG funktioniert mit B nicht.
Oder habe ich das jetzt falsch verstanden..?
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Zitat:
@navec schrieb am 8. Juni 2015 um 15:47:57 Uhr:
aber eben nicht, wenn die Summe des zul. Gespanngesamtgewichts über 3,5T beträgt.Zitat:
Der Anhänger darf über 750 kg zGG haben, die Gesamtgewichte müssen aber eingehalten werden.
Also z.B. Anhänger zul. GG 700kg und 700kg realem Gewicht plus Auto mit 3000 zul.GG funktioniert mit B.
Anhänger mit zul GG 800kg mit realem Gewicht 700kg plus Auto mit 3000kg zul. GG funktioniert mit B nicht.
Oder habe ich das jetzt falsch verstanden..?
Du hast es richtig verstanden, ich habe das mit der Ausnahme falsch interpretiert.
@navec meines erachtens hast du das so richtig verstanden, da
"Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)."
sprich solange der Anhänger zul. Gesamtgewicht <=750 Kg hat darf das Zugfahrzeug bis 3,5t zul. Gesamtgewicht auf die Waage bringen