Wohnwagen vorschriftsmäßig an Strasse parken

Hallo zusammen, mich hat gerade ein Blatt vom TÜV-Süd aufgeschreckt. Bisher habe ich ab und an meinen Wowa für paar Tage am Straßenrand ohne Zugfahrzeug abgestellt und das OHNE besondere Zusatzbeleuchtung oder Parkwarntafeln. So wie Ich das hier lese, ist das aber scheinbar Vorschrift für ANHÄNGER+CARAVANs. Ich dachte immer die Reflektoren, die am Wowa dran sind reichen aus.
ZITAT:
Ein weiteres zusätzliches Gebot gilt für alle Anhänger, die nachts in geschlossenen Ortschaften auf der Straße abgestellt werden: Paragraph 17, Absatz 4, der Straßen- verkehrsordnung (StVO) verlangt, dass sie stets mit "eigener Lichtquelle" zu beleuchten oder mit Park-Warn- tafeln in bauartgenehmigter Ausführung kenntlich zu machen sind. Achtung – von dieser Verpflichtung wer- den natürlich auch Caravans erfasst!
Wie die Tafeln zu montieren und zu benutzen sind, er- läutert Paragraph 51 c der StVZO. An der Vorder- und Rückseite müssen sie angebracht werden – und zwar so, dass ihre schrägen rot-weißen Streifen zur Fahrbahn hinweisen. Nur während des Parkens dürfen sie gezeigt werden: Eine Forderung, die sich entweder mit Halte- rungen fürs Aufstecken oder dem festen Anbau von auf- und zuklappbaren Tafeln erfüllen lässt. Weiter ist zu be- achten, dass die Tafeln keine Rückstrahler oder Kenn- zeichen verdecken und auch nicht über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen dürfen. Nach innen dürfen sie bis zu 10 cm versetzt sein; ihre Oberkante darf höchstens 100 cm über der Fahrbahn liegen. ZITAT ENDE
siehe: www.tuev-sued.de/.../1.1.04-tipp-pkw-beleuchtung-v2.pdf
1.Wer hat Lösungen einfach Licht o. Tafeln ranzubringen ohne zu Bohren?
2.Wer hat Erfahrung was passiert, wenn ichs weglasse und a-Polizei siehts, b-einer fährt gegen trotz eigenem Licht, c-versicherungstechnisch? Mit freundlichem Gruß rider55

Beste Antwort im Thema

Hallo,

der Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Das ist teilweise richtig schön unverständlich geschrieben.
Auch wenn das eigentlich unsinnig ist lese ich das so, daß Fahrzeuge über 3,5 t und Anhänger eben nicht davon betroffen sind.

Ohne es juristisch abgesichert zu wissen meine ich, daß das was der TÜV da schreibt, so nicht richtig ist.

Meiner Meinung nach muß der Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann beleuchtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung nicht deutlich sichtbar macht.
Hierbei kommt es natürlich immer auf die jeweilige Situation an, d. h. man sollte schon darauf achten, daß keine Gefahrensituation entsteht.
Bisher habe ich noch nirgendwo in Deutschland einen innerorts abgestellten Wohnwagen mit Beleuchtung oder Warntafeln parken gesehen, die haben aber auch immer zeitlich begrenzt (max. 2 Wochen erlaubt, wenn unter 2,8 t zGG) an Nebenstraßen gestanden und zwar so, daß keine besondere Gefahr bestand und die Straßenlaternen für ausreichende Beleuchtung sorgten.

Um das rechtssicher abzuklären wäre es sinnvoll, die Frage an den ADAC oder an die Polizei zu stellen.
Ohne dem bleibt bei mir eine Restunsicherheit aber vielleicht kann jemand das noch aufklären.
Es ist aber zu befürchten, daß hier eine endlose Diskussion mit Argumenten für und wider entsteht.

Liebe Grüße
Herbert

26 weitere Antworten
26 Antworten

@Themenstarter: Ich kann aus der StOV bei "stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten" nicht interpretieren, dass eine Laterne (die oft um 24:00 abschaltet), eine "eigene Lichtquelle" ist. Aber einen Text kannst du sicher selbst interpretieren (oder irgendwo fragen, wo man von Berufs und/oder Amts wegen kundig zu sein hat).

Und nie daraus schließen, dass ungesühnte Sünden keine wären. Bei uns z. B. werden regelmäßig die Gehsteige zugeparkt, so dass Mutti und Vati die Kinderwagen auf der Straße schieben dürfen. Abgeschleppt wurde noch niemand und eine Politesse verirrt sich auch nicht hierher. Eine Ordnungswidrigkeit (und Rücksichtslosigkeit) ist es trotzdem (eigentlich pure Dummheit, denn es soll wohl Rücksicht auf die anderen Autofahrer im gelegentlichen (!!!) Begegnungsverkehr genommen werden. In einer 30er Zone - gut, alle fahren 50+; wurde auch noch nie geahndet).

Gruß situ

Hallo,

nachdem ich mich intensiv mit der Fragestellung befaßt habe, muß ich meine bisherige Auffassung korrigieren.

Der entscheidende Satz im Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Hierbei ist entscheidend, daß "und Anhänger" als letztes aufgeführt wird und es nicht heißt "Fahrzeuge und Anhänger" oder "ausgenommen Personenkraftwagen und Anhänger"

Es ist also tatsächlich so, daß alle Anhänger innerorts zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen (z. B. Warntafeln) kenntlich zu machen sind.
Die für PKW und Fahrzeuge bis 3,5 t zGG innerorts geltende Ausnahme bei ausreichender Straßenbeleuchtung, gilt nicht für Anhänger.

Ob die Überwachung dieser Vorschriften in den Bereich ruhender Verkehr (z. B. Stadtverwaltung) oder fließender Verkehr (Polizei) fällt, kann ich nicht beurteilen. Diese Behörden haben in der Regel anderes zu tun, als solche Verstöße zu verfolgen, weshalb sich das unbeleuchtete abstellen von Anhängern auf der Straße wohl so eingebürgert hat.

Versicherungstechnisch könnte es aber zu Problemen kommen, sollte durch einen nicht kenntlich gemachten Anhänger ein Schaden entstehen.

Man wird alt wie 'ne Kuh und lernt immer noch dazu.

Liebe Grüße
Herbert

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


Es ist also tatsächlich so, daß alle Anhänger innerorts zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen (z. B. Warntafeln) kenntlich zu machen sind.
Die für PKW und Fahrzeuge bis 3,5 t zGG innerorts geltende Ausnahme bei ausreichender Straßenbeleuchtung, gilt nicht für Anhänger.

Man wird alt wie 'ne Kuh und lernt immer noch dazu.

Liebe Grüße
Herbert

Aber nur, wenn sie auf der Fahrbahn halten/parken. 😁

Ich nehme den Parkstreifen. 😉

Hallo,

Der entscheidende Satz im Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Fahrzeuge (...) schwerer als 3,5 t
und
Fahrzeuge mit Anhänger
sind davon betroffen
.
Also alles wie gehabt. Keine Tafeln.

Erklärung: Das Subjekt im Hauptsatz ist "Fahrzeuge", bei der Beschreibung seiner Eigenschaften über "mit ..." folgt eine Aufzählung: "... und ..." . Es sind also die Fahrzeuge betroffen, die entweder schwerer sind oder einen Anhänger haben oder auf die beides zutrifft. Und Pkw überhaupt nicht.

Dennisse (sonst eher kein Klugscheißer)

Ähnliche Themen

Liebe Leute , nun habt ihr soviel hin und her geraten, jetz noch einmal in Kurzfassung:
Kraftfahrzeuge ausser Pkw müssen innerhalb der Ortschaft mit eigener Beleuchtung ,es genügt also nicht ein einzelnes Lichtlein, und Anhänger alle mit eigener Beleuchtung , bzw mit Parkwarntafel geparkt werden.
Wer länger als 3 Minuten hält, der parkt oder wer sein Fahrzeug verläßt .
Wie so eine Parkwarntafel angebracht wird ist zwar auch vorgeschrieben, aber der Gesetzgeber hat Diebstahl nicht zu bedenken.
Wer schon einmal erlbt hat , wie ein PKW unter einen Hänger oder unter einen LkW gedonnert ist , der erkennt auch den Sinn. Hier finde ich ist die Polizei sehr großzügig .
Giovanini.

Zitat:

Original geschrieben von Dennisse


. Es sind also die Fahrzeuge betroffen, die entweder schwerer sind oder einen Anhänger haben oder auf die beides zutrifft.

Dieser StOV-Satz bedarf eigentlich keinerlei Interpetation, weil er so schön klar formuliert ist. Aber man kann sich trotzdem vertun.

Es ist selbstverständlich auch der Anhänger betroffen, der mutterseelenalleine und völlig vereinsamt als Prellbock auf der Fahrbahn parkt.

Hallo zusammen, hallo Oetteken, ich glaube jetzt haben wir bischen Klarheit geschaffen. Ich hatte beim Themenstart betreffs des TÜV-Artikels das Wort -,,eigene,,- Lichtquelle nicht genug beachtet. Eventuell, weil im Hinterkopf irgenwas mit ausreichender Strassenbeleuchtung steckte. Ich werde nun wohl abends den PKW davorstellen und auf der Straßenseite Licht anschalten,geht bloß nicht immer, oder meine alte Motorradbatterie vorn unter die Deichsel-Haube stellen und irgendwie den Stecker beschalten, sodaß die Fahrbahnseite da bis früh beleuchtet ist. Leider ist meine Rückleuchte nicht mit LEDs bestückt ( Verbrauch!). Sollte ich dann aber evtl austauschen, wieviel Leuchtstärke brauch ich da vorn und hinten? Damit es ja dem Gesetz entspricht !
Oder wer kann sagen wie das: ,,-oder andere zugelassene lichttechnische Einrichtung,,- wieder auszulegen ist. Was ist nun zugelassene Lichttechnik, ...welche Laternen kann ich da ranhängen? Ach ja, da muß ja auch nach vorn was weißes ran!
Hat jemand eine praktikable techn.Lösung?
Übrigens freue ich mich, daß wir jetzt zu Lösungen kommen können und diese Diskussionen über 14Tage-und Gehwegzuparken etc.lassen können. Es gibt auch Ortsrandgebiete in denen die Strassen nicht zu eng sind aber eben keine Parkstreifen haben und die Strassenlampen um 24Uhr nicht ausgehen und man zum Startklarmachen des Wowa mal 3-4Tage (und Nächte) stehen kann ohne irgend jemanden zu behindern. Trotzdem ist etwas Verkehr auch bei schlechter Sicht und man möchte ja nicht daß jemand zu Schaden kommt. Also wer hat techn. Lösungsvorschläge? Gruß rider55

Zitat:

Original geschrieben von Dennisse


Hallo,

Der entscheidende Satz im Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Fahrzeuge (...) schwerer als 3,5 t
und
Fahrzeuge mit Anhänger
sind davon betroffen
.
Also alles wie gehabt. Keine Tafeln.

Erklärung: Das Subjekt im Hauptsatz ist "Fahrzeuge", bei der Beschreibung seiner Eigenschaften über "mit ..." folgt eine Aufzählung: "... und ..." . Es sind also die Fahrzeuge betroffen, die entweder schwerer sind oder einen Anhänger haben oder auf die beides zutrifft. Und Pkw überhaupt nicht.

Dennisse (sonst eher kein Klugscheißer)

Hallo Dennisse,

das ist leider falsch.
Der Satz, wenn man die ausgenommen PKW (***) wegläßt heißt:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge (, ***,) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Es betrifft also alle Fahrzeuge (ausgenommen PKW) mit mehr als 3,5 t und alle Anhänger.

Liebe Grüße
Herbert

Zitat:

Original geschrieben von rider55


Also wer hat techn. Lösungsvorschläge? Gruß rider55

Hallo,

also ich denke, daß die Warntafeln schon die sinnvollste und einfachste Lösung darstellen.
Gegen einfachen Diebstahl könnte man die z. B. mit je einem Seilschloß sichern und die Befestigung könnte ich mir mittels geklebtem Klettband vorstellen.
Er gibt meines Wissens (bin mir aber nicht 100% sicher) auch zugelassene Klebefolien, die man dann am Fahrzeug verleiben läßt (siehe Baustellenfahrzeuge).

Liebe Grüße
Herbert

Zitat:

Original geschrieben von rider55


... Leider ist meine Rückleuchte nicht mit LEDs bestückt ( Verbrauch!). Sollte ich dann aber evtl austauschen, wieviel Leuchtstärke brauch ich da vorn und hinten? Damit es ja dem Gesetz entspricht !
...

Mit Umrüstung auf LEDs wirst Du Ausfall haben ... zumindest wenn der Satz "Damit es ja dem Gesetz entspricht" ernsthaft gemeint ist.

Die im Handel angebotenen LED-Leuchtkörper haben durchweg keine E-Zulassung. Mir sind zumindest bislang noch keine zur Umrüstung herkömlicher Beleuchtungen zugelassenen LEDs über den Weg gelaufen.

Wenn überhaupt, dann müßte es für Deinen Wohnwagen zugelassene (komplette und somit teure) Leuchteinheiten geben, damit einer Realisierung nichts im Wege steht.

Nicht zugelassene LEDs gibt es wie Sand am Meer ... muß jeder selbst wissen, ob er das Risiko eingehen will.

Verbessert mich gerne, falls ich hier nicht auf dem neuesten Stand sein sollte. Dann bin ich der Erste, der die leidigen Glühbirnchen auswechselt. 😉

Gruß
NoGolf

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


...Er gibt meines Wissens (bin mir aber nicht 100% sicher) auch zugelassene Klebefolien, die man dann am Fahrzeug verleiben läßt (siehe Baustellenfahrzeuge).

Liebe Grüße
Herbert

Hallo Oetteken,

gibt es ... aber ... die Park-Warntafeln müssen während der Fahrt abgedeckt sein. D.h. Du brauchst wieder 4x Druckknopfbefestigung und eine Abdeckung zum aufklippsen. Die ist dann genauso lange dran, wie alles andere, dass man bequem klauen kann.

Wenn Warntafeln, dann würde ich ernsthaft erwägen, die klappbaren zu nehmen und fest am Fahrzeug verschrauben.

Gruß
NoGolf

Hallo zusammen, ja mit dem LEDs-Nachrüsten wird es nicht so einfach wie NoGolf schreibt.
Meine Frage: Wie leucht-stark muß denn so eine Beleuchtung am stehenden Anhänger sein? Aus welcher Entfernung muß sie zu sehen sein, nur mit Wattzahl werden wir da wohl auch nicht weiterkommen, eher mit Leuchtstärke. Ich dachte da an eine zugelassene Fahrrad-LED Rückleuchte (evtl.blinkend), mit der ja Radfahrer bei Nacht-und Nebel auch auf Überlandstrassen unterwegs sein dürfen, und damit scheinbar ausreichend beleuchtet sind, um aktiv am Strassenverkehr teilzunehmen, wo mit zB Tempo 100 und nicht wie innerorts zB mit 50 oder 30 gefahren wird.
Warum sollte das nicht für einen innerorts abgestellten Wowa reichen, der auch noch zusätzlich von der Strassenbeleuchtung angestrahlt wird.
WO KANN MAN NACHLESEN, wie stark die geforderte Beleuchtung sein muß? Gruß panther08

Deine Antwort
Ähnliche Themen