Wohnwagen mit 2 to. ziehen bei 1,5to. Anhängelast?
Hallo, hab da mal ne Frage, habe in der SuFu nix passendes gefunden!
Also ich habe ein Audi A4, 1,8T, 150PS mit einer Anhängelast gebremst bis 12% Steigung - 1300kg
und bis 8% Steigung 1500kg.
Mein Wohnwagen aber hat ein z.GG. von 2000kg.
DARF ICH DEN ÜBERHAUPT ZIEHEN???????????
Also wird hier nach z.GG gemessen oder nach tatsächlichem Gewicht?????????
zb. mein Hänger hat 2to. z.GG. aber wenn er als Leergwicht bzw. tatsächlich beladenem Gewicht unter der 1,5to. Grenze bleibt, dürfte ich ihn doch fahren oder wie???????
LG
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
hier ein paar Infos dazu:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)
Also Anhängelast = ——————————————— = max. 750 kg
2
Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des
Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast
im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende
Bedingungen erfüllen:
1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2. Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3. Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4. und mindestens fünf der folgenden Forderungen
- vorderer Überhangwinkel > 25°
- hinterer Überhangwinkel > 20°
- Rampenwinkel > 20°
- Bodenfreiheit Vorderachse > 180 mm
- Bodenfreiheit Hinterachse > 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen > 200 mm
Beispiele
I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. Zeichnung Gespann getrennt
GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens
GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers
AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen
AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen
AA = Achslast des Anhängers
S = tatsächliche Stützlast
A = tatsächliche Anhängelast
In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.
Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.
II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.
Zugwagen und Anhänger als Gespann
Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.
Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.
Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)
Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.
Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.
Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.
Guss
Thomas
51 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
Mal ne andere Frage zu diesem Thema. Was ist wenn (wie schon schrieb) ich einen Wohnwagen von 1600kg habe, mein Auto im Schein 1300kg Anhängelast stehen hat, aber laut Datenblatt und ABE bis 8& Steigung 1500kg ziehen darf und der Wohnwagen ein Leergewicht von 1415kg hat, so dürfte ich den Wagen doch fahren!
Hy,
ja darfst Du.
Hatte ich jahrelang ebenfalls so gemacht.
AHL: 1500kg, Wowa zGG: 1600kg
Selbst mit 3 Wochen Urlaubsgepäck kam ich nur auf 1510kg.
Gruss
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Hy,Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
Mal ne andere Frage zu diesem Thema. Was ist wenn (wie schon schrieb) ich einen Wohnwagen von 1600kg habe, mein Auto im Schein 1300kg Anhängelast stehen hat, aber laut Datenblatt und ABE bis 8& Steigung 1500kg ziehen darf und der Wohnwagen ein Leergewicht von 1415kg hat, so dürfte ich den Wagen doch fahren!
ja darfst Du.
Hatte ich jahrelang ebenfalls so gemacht.
AHL: 1500kg, Wowa zGG: 1600kg
Selbst mit 3 Wochen Urlaubsgepäck kam ich nur auf 1510kg.Gruss
Hy, er darf nicht!
Das Thema war ob der Eindeutigkeit praktisch schon mit der ERSTEN Antwort korrekt abgeschlossen.
Zitat:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
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Zitat:
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
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Hy, obige sagt doch alles.
Wer sagt denn, das ich das zGG des Anhängers ausnutzen muss?
Steht doch alles da schwarz auf weiß.Und wenn ich (gesetz dem Fall) einen Hänger mit 1t Leergewicht aber 12t zGg habe......könnt ich den ziehen.
Ich denke, hier wird viel mit AHL, zgZG, zGG & die 100 km/h Regelung durcheiandergebrachtIn diesem Sinne
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
------------------------------------------------Zitat:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
No, das ist bis Zuletzt, zuletzt sogar von mir, bis zum Exzess durchgekaut worden.Zitat:
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
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Hy, obige sagt doch alles.
Wer sagt denn, das ich das zGG des Anhängers ausnutzen muss?
Steht doch alles da schwarz auf weiß.Und wenn ich (gesetz dem Fall) einen Hänger mit 1t Leergewicht aber 12t zGg habe......könnt ich den ziehen.
Ich denke, hier wird viel mit AHL, zgZG, zGG & die 100 km/h Regelung durcheiandergebrachtIn diesem Sinne
Jeder, der hier länger als 1 Jahr mitlist, müsste auf diesem Gebiet Experte sein und wenn nicht, so macht ihn die Suchfunktion dazu.
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Ok, dann sei es so.
Nur gibt die StVZo es ganz klar wieder, dazu muss man kein 'Ich kopier mal schnel 'n paar Links Experte' sein.
Gerade Bsp.3 gibt es doch klipp & klar wieder, oder nicht. Erklär es mir bitte, wie Du es interpretierst.
Dann irrt sich also die dt. Rechtssprechung & die Mitarbeiter beim TÜV, wo ich damals wegen des Verwiegens war?
Alles natürlich unter dem Gesichtspunkt, das das Gesamtzuggewicht nicht überschritten wird.
So denn
edith: schau TÜV Thema Anhänger und lese einfach auf Seite 4 linke Seite. Das sagt alles. Da gibt es auch nichts zu interpretieren, auszulegen oder sonstwas.
Vielleicht sollte man seich einfach mal eingestehen das man doch falsch lag. ;-)
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Ok, dann sei es so.
Nur gibt die StVZo es ganz klar wieder, dazu muss man kein 'Ich kopier mal schnel 'n paar Links Experte' sein.Gerade Bsp.3 gibt es doch klipp & klar wieder, oder nicht. Erklär es mir bitte, wie Du es interpretierst.
Dann irrt sich also die dt. Rechtssprechung & die Mitarbeiter beim TÜV, wo ich damals wegen des Verwiegens war?
Alles natürlich unter dem Gesichtspunkt, das das Gesamtzuggewicht nicht überschritten wird.
So denn
edith: schau TÜV Thema Anhänger und lese einfach auf Seite 4 linke Seite. Das sagt alles. Da gibt es auch nichts zu interpretieren, auszulegen oder sonstwas.
Vielleicht sollte man seich einfach mal eingestehen das man doch falsch lag. ;-)
Du hast mit allem recht, was Du sagst.
Drum wundere ich mich, warum die Diskussion eigentlich über den ersten Beitrag rausgegangen ist.
Sorry, Dir will hier keiner ans Bein pinkeln. Es gibt eindeutige Regelungen & Vorschriften seitens des Gesetzgebers bzw. der Fahrzeughersteller.
Da können auch keine selbst interpretierten Fakten, die ein paar mal ins Forum gestellt wurden, dran rütteln.
Ich mag diese selbsternannten Spezialisten in diversen Foren....ehrlich, bist mir echt ans Herz gewachsen.
Man soll das Roß nur so gross wählen, wie man es locker besteigen kann.
Ohne Dir zu nahe zu treten, aber diese "3.Spur Wowa-Überholverbot" Diskussion....genauso. Es steht doch glasklar da geschrieben was der Gesetzgeber da vorschreibt.
So, was is nun mit der Erklärung von Bsp.3?
Ausser Ausflüchte kommt da nicht viel. :-))
Diesmal ohne Gruss
Das war's von mir dazu.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Sorry, Dir will hier keiner ans Bein pinkeln. Es gibt eindeutige Regelungen & Vorschriften seitens des Gesetzgebers bzw. der Fahrzeughersteller.
Da können auch keine selbst interpretierten Fakten, die ein paar mal ins Forum gestellt wurden, dran rütteln.
Ich mag diese selbsternannten Spezialisten in diversen Foren....ehrlich, bist mir echt ans Herz gewachsen.
Man soll das Roß nur so gross wählen, wie man es locker besteigen kann.Ohne Dir zu nahe zu treten, aber diese "3.Spur Wowa-Überholverbot" Diskussion....genauso. Es steht doch glasklar da geschrieben was der Gesetzgeber da vorschreibt.
So, was is nun mit der Erklärung von Bsp.3?
Ausser Ausflüchte kommt da nicht viel. :-))Diesmal ohne Gruss
Das war's von mir dazu.
Sei mir bitte nicht böse, ich weiss nicht, was Du von mir willst?
Ich meine es ganz ernsthaft, wenn ich, auf was auch immer, eingehen will.
Kannst Du Dein Anliegen an mich in aller Kürze, auch zu Deiner Zeitersparnis, noch mal nahe bringen.
edith:
Lass gut sein,
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
edith:Lass gut sein,
wenn das Deiner langen Rede Ende ist, dann soll es wohl so sein, hat aber wenig mit mir zu tun, denn ich weiss wirklich nicht was Du möchtest.
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
wenn das Deiner langen Rede Ende ist, dann soll es wohl so sein, hat aber wenig mit mir zu tun, denn ich weiss wirklich nicht was Du möchtest.Zitat:
Original geschrieben von P12-er
edith:Lass gut sein,
Hey,
entweder hat mna so richtig total aneinander vorbei geredet, oder.........
Liess dir doch einfach nur noch mal die Post's auf Seite 3 durch.
Warum darf da oben wer mit seinem PKW 1,5t Ahängelast keinen Hänger ziehen, der nur 1,4 t wiegt (zul. GG des Hängers jedoch 1,6t)?
Lange Rede? Du magst Recht haben, mehr als 4 Wörter / min bedeuten für mich Stress.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Warum darf da oben wer mit seinem PKW 1,5t Ahängelast keinen Hänger ziehen, der nur 1,4 t wiegt (zul. GG des Hängers jedoch 1,6t)?
Wenn Du mich so fragst: Er darf ziehen, wenn das tatsächliche Gewicht des Hängers 1,5T nicht überschreitet + Stützlast, die dann ja auf den Wagen übergeht (und 100kg nicht überschreitet, was aber sehr unwahrscheinlich ist).
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Wenn Du mich so fragst: Er darf ziehen, wenn das tatsächliche Gewicht des Hängers 1,5T nicht überschreitet + Stützlast, die dann ja auf den Wagen übergeht (und 100kg nicht überschreitet, was aber sehr unwahrscheinlich ist).Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Warum darf da oben wer mit seinem PKW 1,5t Ahängelast keinen Hänger ziehen, der nur 1,4 t wiegt (zul. GG des Hängers jedoch 1,6t)?
Mein Reden....die ganze Zeit.
'n paar Post weiter oben (erster auf Seite 3) haste allerdings noch genau das Gegenteil behauptet.
Egal.....zumindest ist es nun geklärt.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Mein Reden....die ganze Zeit.Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Wenn Du mich so fragst: Er darf ziehen, wenn das tatsächliche Gewicht des Hängers 1,5T nicht überschreitet + Stützlast, die dann ja auf den Wagen übergeht (und 100kg nicht überschreitet, was aber sehr unwahrscheinlich ist).
'n paar Post weiter oben (erster auf Seite 3) haste allerdings noch genau das Gegenteil behauptet.
Egal.....zumindest ist es nun geklärt.
Nach jetzt nochmaligem 5-fachen Lesen des TE kann ich dazu ja sagen. Ich hatte bis jetzt die hahnebüschen-Formulierung nicht verstehen können.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
------------------------------------------------Zitat:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Hi, wie kommst Du denn auf die 1200kg.?????????? LGZitat:
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
------------------------------------
Hy, obige sagt doch alles.
Wer sagt denn, das ich das zGG des Anhängers ausnutzen muss?
Steht doch alles da schwarz auf weiß.Und wenn ich (gesetz dem Fall) einen Hänger mit 1t Leergewicht aber 12t zGg habe......könnt ich den ziehen.
Ich denke, hier wird viel mit AHL, zgZG, zGG & die 100 km/h Regelung durcheiandergebrachtIn diesem Sinne