Wohnwagen mit 2 to. ziehen bei 1,5to. Anhängelast?
Hallo, hab da mal ne Frage, habe in der SuFu nix passendes gefunden!
Also ich habe ein Audi A4, 1,8T, 150PS mit einer Anhängelast gebremst bis 12% Steigung - 1300kg
und bis 8% Steigung 1500kg.
Mein Wohnwagen aber hat ein z.GG. von 2000kg.
DARF ICH DEN ÜBERHAUPT ZIEHEN???????????
Also wird hier nach z.GG gemessen oder nach tatsächlichem Gewicht?????????
zb. mein Hänger hat 2to. z.GG. aber wenn er als Leergwicht bzw. tatsächlich beladenem Gewicht unter der 1,5to. Grenze bleibt, dürfte ich ihn doch fahren oder wie???????
LG
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
hier ein paar Infos dazu:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)
Also Anhängelast = ——————————————— = max. 750 kg
2
Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des
Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast
im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende
Bedingungen erfüllen:
1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2. Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3. Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4. und mindestens fünf der folgenden Forderungen
- vorderer Überhangwinkel > 25°
- hinterer Überhangwinkel > 20°
- Rampenwinkel > 20°
- Bodenfreiheit Vorderachse > 180 mm
- Bodenfreiheit Hinterachse > 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen > 200 mm
Beispiele
I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. Zeichnung Gespann getrennt
GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens
GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers
AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen
AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen
AA = Achslast des Anhängers
S = tatsächliche Stützlast
A = tatsächliche Anhängelast
In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.
Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.
II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.
Zugwagen und Anhänger als Gespann
Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.
Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.
Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)
Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.
Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.
Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.
Guss
Thomas
51 Antworten
Hallo, also heute morgen hatte ich ein interessantes Gespräch mit einem netten Herren vom Tüv. Er hatte mir alles genaustens erklärt, also:
Die anfangsgeschichte mit dem 2 to. Anhänger, er meinte schmunzelnd, dass ich (natürlich mit passendem Führerschein) sogar 3to. Anhänger(z.l.GG) ziehen könnte, solange ich nicht die Anhängelast des Zugwagens mit dem tatsächlichen Gewicht des Anhängers überschreite!
Da ich aber nicht wusste, was der 2to. Anhänger leer wiegt, bezog ich mich auf die Aussage eines Eintrages am Anfang des Threads, wobei er meinte, dass es meistens 250-350kg zuladung wären, das würde ja dann bedeuten, dass der WoWa ca. 1700kg. hätte leer!
ALSO FÜR MEIN AUTO ZU VIEL.........
Dann die andere Frage mit dem 1600er Gespann, da meinte er, jo das würde gehen. Er rechnete mir das so vor, wie ich es schon auf Seite 2 beschrieben habe. Überrascht allerdings wirkte er, als ich Ihn fragte ob diese Regelung in ganz Europa so seie, nicht das ich irgendwo in den Valachhuten auf einmal den Wagen abstellen muss, weil die da ne andere Regelung haben 😁😁😁
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Meine letzte Frage an Ihn war, ob es mit der 2000er Version doch auf Einigen käm, indem ich mein Auto auflasten würde bzw. den WoWa ablasten würde......
Bei erstem meinte er, man könne sich eine neue Auspuffanlage einbauen, die mehr Gewicht hat (Edelstahl zb.), Alus runter und Stahlfelgen drauf usw. dieses müsste mir aber AUDI erst genehmigen, heisst also ich müsste mir einen Antrag an Audi stellen.
Bei letzterem, sagte er mir garnicht zu, einfach weil die WoWa heutzutage so speziell ausgemessen sind, dass sie prima in der Spur laufen, richtig ausgewogen sind und wenig schlingern.......um es kurz zu fassen, er meinte, um WoWa abzulasten, müsste ich die Schränke raus reissen um Gewicht zu sparen, weil alles so knapp heute schon bemessen ist.
Hoffe konnte euch es verständlich erklären *grins*
PS. Nur wie das mit der 100 Zulassung ist, hatte ich ganz vergessen Ihn zu fragen.......🙄🙄🙄🙄😛😛
LG
Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
Zitat:
Original geschrieben von P12-er
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Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
Er hat die 1.200kg als BEISPIEL hergenommen!Zitat:
Original geschrieben von P12-er
Hi, wie kommst Du denn auf die 1200kg.?????????? LG
Welche konkreten Fragen in DEINEM speziellen Zusammenhang (Zugfahrzeug und Hängergewichte) hast Du noch, bzw., sind unklar?
Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
ALSO FÜR MEIN AUTO ZU VIEL.........
Hoffe konnte euch es verständlich erklären *grins*
PS. Nur wie das mit der 100 Zulassung ist, hatte ich ganz vergessen Ihn zu fragen.......🙄🙄🙄🙄😛😛
LG
Lieber Kirmesbub,
Du scheinst garnicht zu wissen, worum es hier bei MT geht.
Auf vier Seiten erklären Dir hilfsbereite Menschen exakt was Sache ist, aus irgendwelches Gründen nimmst Du es nicht wahr, gehst dann zum TÜV. Dort erklärt unter Einsatz seiner Lebenszeit der freundliche TÜV-Mann genau dasselbe was man versucht Dir hier gebetsmühlenartig zu erklären und zuguterletzt erklärst Du dann den hier Erklärenden, was der TÜV-Mann Dir erklärt hat, nämlich genau das gleiche, was Dir hier schon lange erklärt wurde.
Muss sagen, habe fertig!
Dem kann ich nur zustimmen:
Fast 50 Beiträge, alles wurde erklärt und dann zeigt sich das der Fragesteller entweder nicht lesen kann oder es nicht versteht, was geschrieben wurde.
Ich werde dem Kirmesbub jedenfalls nicht mehr antworten
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hey bleibt ruhig *g*
natürlich hab ich mir das durch den Kopf gehen lassen, aber ich wollte auch nochmal das gerne vom Tüv bestätigt haben. Nix gegen eure Aussagen, aber kann so beruhigter schlafen Nachts 😁😁😁😁
also ....... habe fertig 😛
Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
hey bleibt ruhig *g*natürlich hab ich mir das durch den Kopf gehen lassen, aber ich wollte auch nochmal das gerne vom Tüv bestätigt haben. Nix gegen eure Aussagen, aber kann so beruhigter schlafen Nachts 😁😁😁😁
also ....... habe fertig 😛
Verstehe Dein Handzeichen im Synonym.
Stecks Dir selbst genau dahin.
Weiss nicht wie die anderen das sehen, aber mir bist Du nicht mehr zugänglich.
Ich werd 'n Teufel tun, hier jetzt auch nur 1 Wort über die 100'er Zulassung zu verlieren. 🙄