Wohnwagen mit 2 to. ziehen bei 1,5to. Anhängelast?
Hallo, hab da mal ne Frage, habe in der SuFu nix passendes gefunden!
Also ich habe ein Audi A4, 1,8T, 150PS mit einer Anhängelast gebremst bis 12% Steigung - 1300kg
und bis 8% Steigung 1500kg.
Mein Wohnwagen aber hat ein z.GG. von 2000kg.
DARF ICH DEN ÜBERHAUPT ZIEHEN???????????
Also wird hier nach z.GG gemessen oder nach tatsächlichem Gewicht?????????
zb. mein Hänger hat 2to. z.GG. aber wenn er als Leergwicht bzw. tatsächlich beladenem Gewicht unter der 1,5to. Grenze bleibt, dürfte ich ihn doch fahren oder wie???????
LG
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
hier ein paar Infos dazu:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)
Also Anhängelast = ——————————————— = max. 750 kg
2
Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des
Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast
im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende
Bedingungen erfüllen:
1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2. Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3. Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4. und mindestens fünf der folgenden Forderungen
- vorderer Überhangwinkel > 25°
- hinterer Überhangwinkel > 20°
- Rampenwinkel > 20°
- Bodenfreiheit Vorderachse > 180 mm
- Bodenfreiheit Hinterachse > 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen > 200 mm
Beispiele
I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. Zeichnung Gespann getrennt
GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens
GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers
AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen
AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen
AA = Achslast des Anhängers
S = tatsächliche Stützlast
A = tatsächliche Anhängelast
In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.
Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.
II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.
Zugwagen und Anhänger als Gespann
Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.
Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.
Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)
Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.
Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.
Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.
Guss
Thomas
51 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kirmesbub
Hallo, hab da mal ne Frage, habe in der SuFu nix passendes gefunden!Also ich habe ein Audi A4, 1,8T, 150PS mit einer Anhängelast gebremst bis 12% Steigung - 1300kg
und bis 8% Steigung 1500kg.
Mein Wohnwagen aber hat ein z.GG. von 2000kg.
DARF ICH DEN ÜBERHAUPT ZIEHEN???????????
Also wird hier nach z.GG gemessen oder nach tatsächlichem Gewicht?????????
zb. mein Hänger hat 2to. z.GG. aber wenn er als Leergwicht bzw. tatsächlich beladenem Gewicht unter der 1,5to. Grenze bleibt, dürfte ich ihn doch fahren oder wie???????
LG
Hi,
da Dein WoWa ein zGG von 2 to hat,
wird dieser auch leer sehr schwer sein!!!???
Mit Deinem Auto darfst Du ja max. "nur" 1500 Kg ( 8 % )
Kennst Du das Leergewicht des WoWa?
Gruß LP
Hallo,
der Wohnwagen darf auch mehr als 1500 kg. wiegen, weil die Stützlast zur Zuladung des Autos gezählt wird. Hat der Wohnwagen und das Auto 75kg. Stützlast darf der Wohnwagen 1575kg. wiegen. Beträgt die Stützlast sogar 100 kg., kann der Wohnwagen 1600 kg. wiegen. Da bei der Zuladung des Autos immer die Stützlast mitgerechnet wird, musst Du auf jeden Fall Abstriche bei der Beladung des Autos machen, was natürlich auch bei 1300 kg, der Fall ist. Die Berechnung oben ist aber auch nur interessant, wenn Du den Wohnwagen leer irgendwo hinfahren willst. Jetzt gibt es ja noch das zul. Gesamtzuggewicht. Wenn Du die 200 kg. mehr mit der 8 % Regelung anhängst, verringert sich die Zuladung des Autos ( in der Regel ) nochmal um diese 200 kg,. weil sonst das zul. Gesammtzuggewicht überschritten wird.
Gruß Klaus
Zitat:
Original geschrieben von klaus1952
Hallo,
der Wohnwagen darf auch mehr als 1500 kg. wiegen, weil die Stützlast zur Zuladung des Autos gezählt wird. Hat der Wohnwagen und das Auto 75kg. Stützlast darf der Wohnwagen 1575kg. wiegen. Beträgt die Stützlast sogar 100 kg., kann der Wohnwagen 1600 kg. wiegen. Da bei der Zuladung des Autos immer die Stützlast mitgerechnet wird, musst Du auf jeden Fall Abstriche bei der Beladung des Autos machen, was natürlich auch bei 1300 kg, der Fall ist. Die Berechnung oben ist aber auch nur interessant, wenn Du den Wohnwagen leer irgendwo hinfahren willst. Jetzt gibt es ja noch das zul. Gesamtzuggewicht. Wenn Du die 200 kg. mehr mit der 8 % Regelung anhängst, verringert sich die Zuladung des Autos ( in der Regel ) nochmal um diese 200 kg,. weil sonst das zul. Gesammtzuggewicht überschritten wird.
Gruß Klaus
Hallo Klaus,
ich glaube da liegst Du falsch.
Gruss
Thomas
Hallo Thomas,
ich bin mir da ganz sicher. Die Stützlast wird zwar beim Gesamtgewicht des Wohnwagen mitgerechnet, aber bei der tatsächlichen Anhängelast abgezogen und dem Auto zugerechnet. Die Berechnungen sind aber wirklich etwas verwirrend.
Gruß Klaus
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Hallo zusammen,
hier ein paar Infos dazu:
1. Anhängelast (§ 42 StVZO)
Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)
Also Anhängelast = ——————————————— = max. 750 kg
2
Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des
Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast
im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende
Bedingungen erfüllen:
1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2. Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3. Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4. und mindestens fünf der folgenden Forderungen
- vorderer Überhangwinkel > 25°
- hinterer Überhangwinkel > 20°
- Rampenwinkel > 20°
- Bodenfreiheit Vorderachse > 180 mm
- Bodenfreiheit Hinterachse > 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen > 200 mm
Beispiele
I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. Zeichnung Gespann getrennt
GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens
GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers
AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen
AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen
AA = Achslast des Anhängers
S = tatsächliche Stützlast
A = tatsächliche Anhängelast
In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.
Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.
II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.
Zugwagen und Anhänger als Gespann
Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.
Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.
Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)
Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.
Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.
Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.
Guss
Thomas
Hallo Thomas,
In Deinem obrigen Beitrag schreibst Du doch dasselbe, was ich auch geschrieben habe. Du schreibst es nur ausführlicher und mit mehreren Beispielen. Du hattest mir geschrieben: Hallo Klaus, ich glaube da liegst Du falsch. Ich hatte meine Antwort nur auf den angefragten Wohnwagen bezogen und das ist Dein Beispiel Nr 3.
Gruß Klaus
Hallo,
die Diskusion ohne zu wissen was dieser Hänger wiegt kann eigentlich nichts bringen. Den Hänger an dein Auto zu hängen und damit zu fahren, ist in jeden Falle verantwortungslos.
Grüße
Zitat:
Original geschrieben von e´sascha
Hallo, dieser Hänger wiegt kann eigentlich nichts bringen. Den Hänger an dein Auto zu hängen und damit zu fahren, ist in jeden Falle verantwortungslos.
Grüße
😁😁😁😁
Hänger😁😁😁ich dachte so etwas gibt's nur in Hosen........😉
Zitat:
Original geschrieben von klaus1952
Hallo Thomas,
In Deinem obrigen Beitrag schreibst Du doch dasselbe, was ich auch geschrieben habe. Du schreibst es nur ausführlicher und mit mehreren Beispielen. Du hattest mir geschrieben: Hallo Klaus, ich glaube da liegst Du falsch. Ich hatte meine Antwort nur auf den angefragten Wohnwagen bezogen und das ist Dein Beispiel Nr 3.
Gruß Klaus
Hallo Klaus,
gem. dem Beispiel Nr. 3 hast Du recht. Dies ist aber wohl die Ausnahme.
Im Regelfall hat die Zugmaschine ja eine höhere Anängelast als das Gesamtgewicht des Anhängers.
Dann ist eine addition der Stüzlast zum zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers nicht zulässig.
Ist wirklich etwas kompliziert.
Viele Grüsse
Thomas
Ein Schild für die zulässige Stützlast am Zugfahrzeug, scheint aber nicht mehr vorgeschrieben zu sein.
Thema "Schild": Stimmt... ich habe auch keines, und selbst die DEKRA maulte nicht bei der letzten HU...
Und btw. um mich anzuschliessen: eine 2000kg Karre bei 1500kg erlaubten zu ziehen sollte richtig(!) Geld bei der Kontrolle kosten... Was nen Witz... diese Frage...
Zitat:
Original geschrieben von navec
Ein Schild für die zulässige Stützlast am Zugfahrzeug, scheint aber nicht mehr vorgeschrieben zu sein.
Dank EU - die Angaben finden sich jetzt in der Bedienungsanleitung oder in den Papieren.
Auf einer Fahrlehrerseite (wo die Beispiele von Thomas incl. Bildern zu bewundern sind) habe ich das mal gelesen. Unser Touran hat auch kein Stützlastschild mehr.
BTT: Wir wissen immer noch nicht, was der WoWa des TE nun leer wirklich wiegt, um die Frage abschließend beantworten zu können - oder hab' ich da was überlesen?
Gruß Walter
Hallo an alle!
Was der Wohnwagen nun leer wiegt, weiß ich wirklich nicht, in den Papieren steht auch nichts wirkliches drin.
Habe aber gesehen, dass im Fahrzeugschein drin steht 1300kg. Aber laut Datenblatt von Audi sowie in der Bedienungsanleitung steht die 1300 nur bis 12%. Wie wird das geregelt, steht im Schein nur die Maximale Steigung drin, weil Normalerweise müsste ja 1500kg. sein, dass heisst also, dass man die Werte im Schein auch nicht richtig verarbeiten kann, weil das die Angabe ist bei der größt möglichen höheren Belastung für das ZUG Fahrzeug ist.......
Mal ne andere Frage zu diesem Thema. Was ist wenn (wie schon schrieb) ich einen Wohnwagen von 1600kg habe, mein Auto im Schein 1300kg Anhängelast stehen hat, aber laut Datenblatt und ABE bis 8& Steigung 1500kg ziehen darf und der Wohnwagen ein Leergewicht von 1415kg hat, so dürfte ich den Wagen doch fahren!
Zuladung bei der Variante 85kg bis zur 1500kg Grenze + 75kg Stützlast = Heisst also = 160kg Zuladung.
Welche Möglichkeiten gibt es denn Rechtlich gesehen, den Wagen aufzulasten bzw. den Wohnwagen abzulasten😕😕😕😕😕😕😕
Jetzt habe ich wieder was neues gehört und zwar dass , wenn man eine AKS hat (Antischlingerkupplung) sich das Zuggewicht bzw. Anhängelast des zu ziehenden Fahrzeugs um satte 100kg erhöht! Wie sehr kann man sich auf diese Aussage verlassen???? Nachzulesen auf einigen Datenblättern von Audi, natürlich nur auf diesem hier nicht *kotz*. Hab es mal als PDF Datei mit angehongen, natürlich mit Stützlast 😁😁😁😁
Liebe Grüße!
Zitat:
... mein Auto im Schein 1300kg Anhängelast stehen hat, aber laut Datenblatt und ABE bis 8% Steigung 1500kg ziehen darf und der Wohnwagen ein Leergewicht von 1415kg hat, so dürfte ich den Wagen doch fahren!
Nein, noch nicht. M.E. muß die erhöhte Anhängelast bei nur 8% Steigung eingetragen werden.
Zitat:
...wenn man eine AKS hat (Antischlingerkupplung) sich das Zuggewicht bzw. Anhängelast des zu ziehenden Fahrzeugs um satte 100kg erhöht! Wie sehr kann man sich auf diese Aussage verlassen????
Gar nicht, weil es Unsinn ist.
Gruß Walter
Also meiner Meinung bleiben Dir folgene Möglichkeiten: Verkaufen und Neu kaufen, entweder dein Auto oder den Wohnwagen. Dein Auto und Dein Wohnwagen passen einfach nicht zusammen ...Wagen auflasten--geht meiner Meinung gar nicht Du kannst aus dem WOWA natürlich die Inneneinrichtung rausreißen, dann hast du ihn "abgelastet"...😉 aber ehrlich, alles Blödsinn, der Händler hätte dir diesen WoWa gar nicht verkaufen sollen.....
Was willst du mit dem WoWa denn eigendlich machen...reisen oder Festplatz?
Frag doch mal im Bekanntenkreis nach, wer dir den WoWa mal zu einer Waage ziehen könnte/ darf, dann weißt du mehr, alles andere bringt sowiso nichts, solange du keine Fakten hast.....
Gruß