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Wo darf man vor der Ecke parken?

Themenstarteram 23. April 2013 um 11:33

§12 (3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

 

Folgende Situation:

Eine Straßenecke beschreibt einen Radius von ca. 5m. In diesem Radius gibt es bei ca. 1 Uhr einen abgesenkten Bordstein für Behinderte usw., dessen Beginn genau dort ist, wo die 5m-Grenze vom Schnittpunkt der beiden Bordsteinlinien befindet.

Wo darf man mit seinem Klein-LKW mit der Vorderseite parken? Dort, wo der 5m-Sperrbereich endet, also da, wo dann der abgesenkte Bordstein beginnt, obwohl die Rollstuhlfahrer dann z.B. keinen Einblick auf den ankommenden Verkehr haben, oder wieviel Platz müßte man vorher noch lassen?

Normal heißt es doch, parken verboten 5m vor dem Schnittpunkt der Straßenkanten, doch was ist mit dem abgesenkten Bordstein?

Laut Pol darf man so weit ran fahren, bis die Bordsteinabsenkung beginnt, doch wie kommen dann die Rollstuhlfahrer sicher rüber? Ist das ggfls. eine Lücke in der StVO?

 

 

§12 (3) Das Parken ist unzulässig

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

 

Was ist mit schmale Fahrbahn gemeint?

Normal muß auf der Fahrbahn beim Parken 3,05 m Platz vom Außenspiegel des geparkten KFZ bis zum gegenüber liegenden Bordstein sein.

 

Was ist, wenn die Fahrbahn vor der Grundstücksein- und -ausfahrt 6,05 m breit ist und man da ggü. mit seinem Bus parken will? Der Bus ist 2,40 m breit. Der Außenspiegel wird angeklappt und steht dann nur 10 cm über dem Fahrzeugrand ab. Also wären vom Spiegelrand bis zur ggü. liegenden Bordsteinkante 3,55 m Straßenbreite frei.

Ist unter diesen Bedingungen das Parken des Busses ggü. der Grundstücksein- und -ausfahrt erlaubt?

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19 Antworten
Themenstarteram 24. April 2013 um 15:42

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958

Eines darf man aber sicher sein, würde hier unser Bundesminister Schäuble immer mit seinem Rollstuhl über die Straße fahren müssen, vor dem abgesenkten Borstein und auch gegenüber hätten die eine 20 m breite Schneise mit Z 283 errichtet, damit er rechtzeitig gesehen wird und sicher die Fahrbahn überqueren kann.

Aber das bringt mich auf eine gute Idee, die ich gleich mal umsetzen werde ...

ZickZack, Zeichen 299, Grenzmarkierung weiter um die Ecke würde es auch tun.

Und wäre echt günstig.

Wobei das in Berlin auch gern zugeparkt wird - aber was denn nicht? ;)

Zeichen 299 ist bei unseren Wohn- und Nebenstraßen im Winter "unsichtbar", weil dort nicht mit Salz gestreut werden darf. Auch dort wurde von Polizei und Straßenverkehrsbehörde Z 283 verweigert, obwohl Schulweg einer Grundschule.

O Ton: Die Kinder müssen eben vorsichtig sein, wenn sie die Straße überqueren.

Themenstarteram 24. April 2013 um 16:06

Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza

Harra, mit dem Ausdruck -Die Polizei -würde ich sehr vorsichtig sein . Die gibt es nämlich nicht , und was ein einzelner Polizeibeamter dir sagt, muss nicht zwangsläufig richtig sein .

Er gibt meistens auch nur seine subjektive Auffassung wieder .

Sonst gäbe es sicher nicht Beschwerden gegen den einzelnen Polizeibeamten .

Aber das nur zur Erklärung der Einstellung gegenüber dem verallmeinernen Wort -Die Polizei-.

Genauso , wie es nicht -Die Deutschen - Die Politiker - Die Autofahrer - gibt.

Giovanni.

Nich notwendig.

Die Ablehnungen der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde sind mit dem entsprechenden Behördenbriefkopf versehen und darin wird nicht angegeben, daß es die Meinung einers einzelnen Sachbearbeiters ist, sondern daß "Die Behörde", egal ob Polizei, Straßenverkehrsamt usw. dafür verantwortlich zeichnet.

Der betreffende Sachbearbeiter hat nicht zum Ausdruck gebracht, daß er eine persönlich Meinung wieder gibt, was auch nicht zulässig wäre, so lange er das in seiner amtlichen Funktion äußert. Deshalb ist die betreffende "allgemeine" Bezeichnung korrekt.

Anders wäre es, wenn er schreiben würde, "ich bin zu der Ansicht gekommen ... " o.ä., was erkennen läßt, daß es seine subjektive Meinungswidergabe ist. Doch das ist in amtlichen Bescheiden nicht zulässig. Schließlich gehen entsprechende Widersprüche oder Klagen gegen sowas auch nicht gegen "Sachbearbeiter xyz", sondern gegen die Behörde, also z.B. gegen die Polizei.

Es wäre auch nicht korrekt, wenn ich schreiben würde ... Die Polizisten ... denn damit bringe ich zum Ausdruck, daß die Menschen gemeint sind und nicht "die Behörde".

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

 

Unter " schmale " Straße wird verstanden, wenn nicht genügend platz verbleibt um vernünftig aus der Auffahrt zu fahren bzw. rein zu kommen. Es ist also keine vordefinierte breitenangabe vorgeschrieben....es kommt halt auf die Einfahrtsbreite usw. an.

Um nochmal darauf zurückzukommen: Die obige Aussage ist richtig. Als eng wird eine Straße dann anzusehen sein, wenn der Ausfahrer aus seiner Ausfahrt mehr als einmal rangieren muss, wenn gegenüber jemand parkt. Wenn sich der Parkende nicht sicher ist, darf er dort nicht parken.

Ich habe das selbst durch, ich habe früher in einer schmalen Straße gewohnt, Fahrbahnbreite gute 5 Meter, Gehweg auf unserer Seite ca. 80 cm und ein Garagentor direkt am Gehweg in einer Garage aus den 60ern mit einem Tor, dass ca. 10 cm breiter als das Auto war. Wenn da gegenüber jemand parkte, kam ich gar nicht aus der Garage, weil ich vorne noch bis zur Vorderachse in der Garage stand, wenn ich hinten der Stoßstange schon an der Tür des Parkenden stand. Durch das schmale Tor musste man halt auch relativ gerade raus und konnte kaum einlenken.

Auf die freundliche Bitte, vielleicht einfach 2 Meter vor oder zurück zu fahren (Platz wäre gewesen, wir sind keine Großstadt), bekam ich zu hören "Nö, Dein Problem". Da musste auch erst massiv Druck auf das örtliche Ordnungsamt gemacht werden, bis die mal aktiv wurden...

Da kamen die Nachbarn (es waren immer die gleichen) mit dem Argument, ich könne mir ja ein kürzeres Auto kaufen. (Ich hatte damals einen Golf Kombi).

Wir sind dann weggezogen, ich habe aber gehört, dass unsere Nachfolgerin da völlig schmerzfrei gehupt hat, bis sie aus der Garage konnte. Das hätte ich dann doch nicht gemacht, was können die anderen Nachbarn dafür..

Themenstarteram 25. April 2013 um 9:15

Das ist schon klar, denn bei 5 m Fahrbahnbreite sind es meistens unter 3,05m, die gesetzlich frei bleiben müssen, wenn da jemand ggü. parkt.

Leider macht es sich der Gesetzgeber bei diesen Vorschriften zu leicht und überläßt dann die genaue Auslegung den Gerichten, die dadurch natürlich immer mehr überlastet werden. Dazu kommt dann, daß jeder Richter anders urteilt, weil das Sachen sind, bei denen es in der Regel keine Berufungsmöglichkeit gibt.

Ich wünschte mir, die Verantwortlichen und Experten würden VORHER genau nachdenken und dann die Gesetze so formulieren, daß es keinerlei Auslegungsmöglichkeiten gibt.

Z.B. könnte man vorschreiben, daß es 3,05m vom Fahrbahnrand bis zum äußersten Punkt des geparkten Fahrzeugs sein müssen, die für den Fließverkehr frei sein muß und gegenüber Grundstücks ein- und ausfahrten 4 m, vom Fahrbahnrand aus, frei bleiben müssen.

Ist es eine gewerbliche Ein- und Ausfahrt, die von langen Fahrzeugen über 6 m und Lastzügen genutzt wird, dann ist dort eben das Parken innerhalb von 20m ggü. verboten.

Doch so weit denken die "Experten" bei den Gesetzesberatungen leider nicht.

Ich würde im Gesetz z.B. verankern, daß fürs Gewerbe eben ggü. Z 283 angeordnet werden muß, damit der Gewerbeverkehr einfach und sicher rausfahren kann, ohne lange den Fließverkehr zu behindern. Schließlich ist es nicht gerade schön, wenn ggü. jemand parkt und ein LKW mit Hänger muß da lange rangieren, ehe er auf der Fahrbahn ist und weg fahren kann, oder endlich auf dem Grundstück ist.

Z 299 halte ich in unseren Breiten für ungeeignet, weil es durch Witterungseinflüsse verdeckt werden kann. Oder man müßte den Anlieger gesetzlich verpflichten, daß er selber für die Sichtbarkeit der Fahrbahnmarkierungen sorgen muß, z.B. Schnee beseitigen, wenn sonst durch die Unsichtbarkeit jemand parken dürfte und der Anliegenr Rangierprobleme bekommen könnte. Macht er das nicht, dann wird die Behörsde auch nicht den "Falschparker" beseitigen dürfen.

Sehr oft stellt sich die Frage abgesehen von Verkehrszeichen die es nicht erlauben darf ich da parken.

"Da kommt doch eh jeder vorbei". Problematisch wirds nur dann wenn die Feuerwehr mit der Drehleiter nicht mehr ums Eck kommmt.

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