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Wirtschaftlicher Totalschaden (Wann kriegt man sein Geld)
Hallo,
Ich hatte einen Wirtschaftlicher Totalschaden und ich habe den Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausgezahlt bekommen. Danach habe ich das Auto in Eigenregie reparieren lassen und durch einen Kfz-Sachverständigen als gutachtenkonform bestätigt . Die dokumente hat der Gutachter vor 2 monate zu meiner Rechtsanwalt zugeschikt aber leider bis heute habe ich kein Bescheid bekommen . Kriege ich vieleicht das Geld erst nach 6 monate ?(also wie ich weiss das Auto muss versichert und angemeldet fur weitere 6 monate sein und darf nicht verkauft werden) Mit dem Rechtsanwalt gibt es leider schlechte kontaktsmoglichkeiten deswegen bin ich da ...
Ich bedanke mich .
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@lemonshark schrieb am 25. September 2017 um 16:03:32 Uhr:
Zitat:
@JAPMAN95 schrieb am 25. September 2017 um 15:27:15 Uhr:
Also ich bin bei der 130% regel :
Nein, bist du nicht. Du hast einen ganz normalen Reparaturschaden, da die Reparaturkosten unter dem WBW liegen. Die Versicherung hat dir die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten zu ersetzen, dazu den Nutzungsausfall. Ist bei der Reparatur MwSt angefallen (z.B. für Teile), bekommst du diese ebenfalls.
Bis hierhin korrekt.
Zitat:
Und eine 6 Monatsfrist gibt es hier nicht.
Doch die gibt es. Bei Zahlung der Nettoreparaturkosten und zeitnaher Realisierung des Restwerts wäre der Schaden überkompensiert. (5.200,- + 2500,- = 7.700,- > WBW 6.300,-)
Siehe auch: BGH VI ZR 35/10 vom 23.11.2010
"Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt."
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25 Antworten
Zitat:
@lemonshark schrieb am 25. September 2017 um 16:03:32 Uhr:
Zitat:
@JAPMAN95 schrieb am 25. September 2017 um 15:27:15 Uhr:
Also ich bin bei der 130% regel :
Nein, bist du nicht. Du hast einen ganz normalen Reparaturschaden, da die Reparaturkosten unter dem WBW liegen. Die Versicherung hat dir die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten zu ersetzen, dazu den Nutzungsausfall. Ist bei der Reparatur MwSt angefallen (z.B. für Teile), bekommst du diese ebenfalls.
Bis hierhin korrekt.
Zitat:
Und eine 6 Monatsfrist gibt es hier nicht.
Doch die gibt es. Bei Zahlung der Nettoreparaturkosten und zeitnaher Realisierung des Restwerts wäre der Schaden überkompensiert. (5.200,- + 2500,- = 7.700,- > WBW 6.300,-)
Siehe auch: BGH VI ZR 35/10 vom 23.11.2010
"Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt."
http://www.iww.de/.../...rechnung-des-fahrzeugschadens-nach-bgh-b60584
Wir sind hier bei "konkrete Abrechnung - auch Eigenreparatur" -> Auch bei Veräußerung innerhalb der 6 Monate Reparaturkosten wenn vollständige Eigenreparatur nachgewiesen. Da gibt es auch einige Urteile zu dass mit der vollständigen Eigenreparatur das Integritätsinteresse ausreichend nachgewiesen ist und die 6 Monate nicht unbedingt abzuwarten sind.
Hier müsste aber zumindest mal ein Abrechnungsschreiben der Versicherung kommen, auch wenn da drin steht "Rest zahlen wir erst nach Ablauf der 6 Monate". Noch ist aber laut TE nichts passiert.
Laut : https://www.bussgeldkatalog.de/wirtschaftlicher-totalschaden/
ist es so :
Wiederbeschaffungswert – Restwert < Reparaturkosten 6500-2500=4000>5200 = Wirtschaftlicher Totalschaden oder?
Falls es dann keine Wirtschaftlicher Totalschaden wäre warum haben sie mir nicht die ganze summe uberwiesen ?
Ich bin verwirrt....
Handelt es sich um einen Haftpflicht- oder um einen Kaskoschaden?
Zitat:
@Oetteken schrieb am 25. September 2017 um 17:14:23 Uhr:
Handelt es sich um einen Haftpflicht- oder um einen Kaskoschaden?
Mein Auto wurde angefahren , war ich nicht schuld .
Dann kannst du bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes reparieren.
Sogar die 130 % Regel kannst du ggf., unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen, in Anspruch nehmen.
https://www.anwalt.de/.../...teht-mir-als-geschaedigtem-zu_074645.html
Ich sag mal als Stichwort "4-Stufen-Modell". ;)
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. September 2017 um 19:58:27 Uhr:
Ich sag mal als Stichwort "4-Stufen-Modell". ;)
Schön, und wo sind wir hier?
Beim BGH.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. September 2017 um 19:18:44 Uhr:
Beim BGH.
:eek:
Ich dachte wir wären hier bei motor-talk :confused: