Wirtschaftlicher Totalschaden, Auszahlung?
Hallo, ich habe folgende Frage. Mein Golf wurde beim Ausparken angefahren, der Schaden beträgt laut Gutachter 3285 Euro brutto. Mein Golf hat laut Gutachter einen Wiederbeschaffungswert von 2500 Euro brutto und einem Restwertangebot von 1210 Euro brutto. So wie ich das jetzt verstanden habe bekomme ich bei Auszahlung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert wieder also 1290 Euro. Bekomme ich die 1290 Euro oder nur den Nettobetrag 1044,90?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tyson8181 schrieb am 10. Juli 2017 um 13:27:59 Uhr:
Heiss ich bekomme nur den Nettowert 1044,90Euro?
Nein, hier wird keine MwSt. abgezogen.
Aber wer, um Himmels Willen, hat dieses Gutachten erstellt???
28 Antworten
http://www.kfz-experte.de/130-regelung
Mit fiktiver Abrechnung stehst du dich vermutlich nicht gut.
Nimm dir einen Anwalt, wenn du schuldlos bist, den zahlt die gegnerische Versicherung.
Zitat:
@tyson8181 schrieb am 12. Juli 2017 um 19:29:23 Uhr:
Was hat das mit den 6 Monate weiter nutzen auf sich? Ich wollte es natürlich weiterfahren aber das Geld auszahlen lassen ohne Reparatur...
Dass man es zumindest diese Zeitspanne weiter nutzen muss. Das hat es damit auf sich.
Ich weiss nicht warum der TE so Angst vorm Anwalt hat, wird doch alles bezahlt.
Übrigens, die 6Mon kommen dann zum tragen wenn das Fzg lt. 130% Regelung instand gesetzt wird und Restwert gibt es nur wenn eine Reparatur, auch in Eigenregie, nachgewiesen wird.
Wird das Fzg nicht verkauft und ist Fahrbereit und Verkehrssicher, gibt es auch keine Abrechnung der Wiederbeschaffung. Gleiches gilt für eine Auszahlung der Rep-dauer, ohne Rep., keine Auszahlung der Nutzungsausfallentschädigung!
Den Restwert gibt es, wenn er nicht durch Verkauf realisiert wurde. Nutzungsausfall gibt es fiktiv auch. Die 130%-Regel hat damit ebenfalls nichts zu tun. Dass die Versicherungen da immer wieder Quark verzapfen, das hat System und macht diese Praxis nicht richtig.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Oetteken schrieb am 12. Juli 2017 um 19:26:49 Uhr:
Übrigens verstehe ich nicht, warum nicht repariert und min. sechs Monate weitergenutzt werden soll, denn 2.500 x 1,3 = 3.250,- €, also unter 3.285,- €, oder habe ich was falsch verstanden?
Da hast du was gründlich falsch verstanden:
Die Reparaturkosten liegen (um 35 Euro) über den 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, die 130-Prozent-Regel ist also _nicht_ anwendbar!
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 13. Juli 2017 um 00:52:07 Uhr:
Den Restwert gibt es, wenn er nicht durch Verkauf realisiert wurde.
Der Geschädigte hatte vorher ein Auto im Wert für 2.500 Euro, und hinterher soll er dann die 2.500 Euro in Geld plus ein Auto für 1210 Euro haben?
Das klingt jetzt schon für meine Oma nicht ganz logisch 😉
Zitat:
@hk_do schrieb am 13. Juli 2017 um 07:52:19 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 12. Juli 2017 um 19:26:49 Uhr:
Übrigens verstehe ich nicht, warum nicht repariert und min. sechs Monate weitergenutzt werden soll, denn 2.500 x 1,3 = 3.250,- €, also unter 3.285,- €, oder habe ich was falsch verstanden?Da hast du was gründlich falsch verstanden:
Die Reparaturkosten liegen (um 35 Euro) über den 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, die 130-Prozent-Regel ist also _nicht_ anwendbar!
Oh weh, bin ich blöd 🙁
Da habe ich gedanklich die Werte vertauscht.
Aber was ist das für ein eigener Gutachter, der so etwas macht.
Ich warne immer davor, wegen möglicher Interessenkonflikte, den Gutachter einer Werkstatt zu nehmen.
@hk_do
Dann hat Oma ein fortgeschrittenes Problem. 😉
Vor dem Unfall hat das Auto einen Wert von sagen wir mal 2.500,-. Die Reparatur läge bei 4.000,-. Der Restwert mit Schaden läge bei ca. 1.000,-. Die Versicherung zahlt von dem Reparaturaufwand von 4.000,- (Naturalrestitutionswert) fiktive 1.500,- mit der Begründung, den Rest des (rechtlichen) Schadens kannst Du durch Verkauf des beschädigten Autos bekommen. Die Versicherung spart 62,5% des Reparaturaufwands weil das beschädigte Auto alt ist (nicht weil die Reparatur billiger wäre!!!) und darin enthalten (und rechtlich maßgeblich) die 1.000,- Restwert. Zu gut deutsch: sieh zu, dass ein anderer den rechtlichen Schadensrest von 1.000,- bezahlt und die Versicherung lässt z.B. die Dachterasse von einer Nacktputze zur Belustigung der Top 10 Makler reinigen. Kann man gut finden. Muss man aber nicht.
Das Auto behält man mit dem Schaden und fährt es weiter. Den Restwert hat man nicht erhalten. Man hat ein zerbeultes Blechle, dessen Reparatur unwirtschaftlich ist. Von den 1.500,- kann man den Schaden am Auto nicht reparieren. Sie kompensieren den Schaden also nicht. Warum soll man dann die nicht erhaltenen 1.000,- Restwert bei der Versicherung/Schädiger belassen? Die sparen bei Zahlung des Restwertes trotzdem noch 1.500,- zum Reparaturaufwand und der Geschädigte hat immer noch ein zerbeultes Blechle und nicht genug Geld zur komplett fachgerechten Reparatur durch eine Fachwerkstatt. Der Rost vernichtet den traurigen Anblick dann auch noch sehr viel schneller und bald muss er noch Geld dafür bezahlen, das jemand dann das gute Stück in die Presse bringt.
Da sehe ich keine ungerechtfertigte Besserstellung des Geschädigten. Dessen Schaden am Auto wird ja trotzdem nicht kleiner. Den Schadenseintritt hat der Geschädigte meist auch nicht erbeten.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 13. Juli 2017 um 10:13:23 Uhr:
Aber was ist das für ein eigener Gutachter, der so etwas macht.
Wer sagt Dir, dass es ein "eigener" Gutachter ist?
Zitat:
Ich warne immer davor, wegen möglicher Interessenkonflikte, den Gutachter einer Werkstatt zu nehmen.
Der "Gutachter" hat mit 35,- € das Auto kaputtgeschrieben. Damit hat er dem Geschädigten die Reparaturoption genommen. Und auch die Werkstatt ist damit raus. Ich wette, dass auch der Restwert nicht regional, sondern über eine Börse ermittelt wurde.
Jetzt darfst Du drei mal raten, aus welcher dunklen Ecke der "Gutachter" gekrochen ist...
und die Selbstbeteiligung nicht vergessen abzuziehen
Selbstbeteiligung gibt's nur bei Vollkasko Schäden, das ist ein Haftpflichtschaden.
Und ein Gutachter hat zwar einen Handlungsspielraum, aber die Zahlen hin und herschieben das es allen passend ist, geht natürlich nicht. Schließlich muss das ganze ja plausibel sein und damit nicht angreifbar.
Keiner hier hat den Schaden gesehen, keiner weiss ob verdeckte Schäden zu erwarten sind.
Eieieiei, besser ein Mod macht hier zu und der TE geht endlich zum Anwalt.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. Juli 2017 um 10:45:32 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 13. Juli 2017 um 10:13:23 Uhr:
Aber was ist das für ein eigener Gutachter, der so etwas macht.
Wer sagt Dir, dass es ein "eigener" Gutachter ist?
Zitat:
@rrwraith schrieb am 13. Juli 2017 um 10:45:32 Uhr:
Zitat:
Ich warne immer davor, wegen möglicher Interessenkonflikte, den Gutachter einer Werkstatt zu nehmen.
Der "Gutachter" hat mit 35,- € das Auto kaputtgeschrieben. Damit hat er dem Geschädigten die Reparaturoption genommen. Und auch die Werkstatt ist damit raus. Ich wette, dass auch der Restwert nicht regional, sondern über eine Börse ermittelt wurde.
Jetzt darfst Du drei mal raten, aus welcher dunklen Ecke der "Gutachter" gekrochen ist...
"Gutachten wurde von der Versicherung verlangt (da die Dame bereits vermutete, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln könnte) und durch einen Gutachter einer Werkstatt durchgeführt."
Moin Moin !
Zitat:
Den Restwert gibt es, wenn er nicht durch Verkauf realisiert wurde.
Quatsch!
Zitat:
Vor dem Unfall hat das Auto einen Wert von sagen wir mal 2.500,-. Die Reparatur läge bei 4.000,-. Der Restwert mit Schaden läge bei ca. 1.000,-. Die Versicherung zahlt von dem Reparaturaufwand von 4.000,- (Naturalrestitutionswert) fiktive 1.500,- mit der Begründung, den Rest des (rechtlichen) Schadens kannst Du durch Verkauf des beschädigten Autos bekommen
Richtig !
Zitat:
Zu gut deutsch: sieh zu, dass ein anderer den rechtlichen Schadensrest von 1.000,- bezahlt und die Versicherung lässt z.B. ...............................att. Der Rost vernichtet den traurigen Anblick dann auch noch sehr viel schneller und bald muss er noch Geld dafür bezahlen, das jemand dann das gute Stück in die Presse bringt.
Diesen Teil solltest du noch einmal in nüchternem Zustand überdenken.
Hilfestellung : 1. 2500E = Fzg-Wert vor Unfall
2. 1000E = Fzg-Wert nach Unfall
3. Fzg-Schaden = Wertverminderung durch Unfall = 2500-1000=1500E
Gibt also die Möglichkeit, 1500 E für lau einzustreichen und mit der Beule weiter zu fahren (sofern verkehrssicher) Verlust dabei : keiner , jedenfalls kein finanzieller.
Oder Fzg dem Aufkäufer für 1000E zu verkaufen , die 1500 E von der Vers. einzustecken und für diese 2500E ein dem Fzg vor dem Unfall gleichwertiges Fzg zu kaufen.
Verlust dabei : auch keiner
Mfg Volker
Gutster schreyhalz,
Dir fehlt offenbar das Verständnis für die vielfältigen Inhalte des Begriffs Wert. Das ist schade.
Vor dem Unfall hat man ein altes aber funktiontüchtiges undbeschädigtes Auto. Die Welt ist in Ordnung. Dann kommt ein anderer VT daher und schändet das geliebte Blechle. Nach der Rechtslage des BGB ist nun der Zustand herzustellen, der vor dem Schaden vorlag. Das wäre also die Reparatur. Nun kam die Rechtsprechung auf den Gedanken, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, ab einer gewissen Wertüberschreitung etwas altes zu reparieren. Man soll sich was anderes altes kaufen, damit allein der Schädiger günstiger dabei wegkommt. Das greift sehr weit in das Integritätsinteresse des Geschädigten ein und etwas wirklich gleichwertiges gebraucht zu finden, das geht oft garnicht. Der Geschädigte ist also an der Stelle schon mal der Gekniffene.
Der Wiederbeschaffungswert ist nur eine Hilfsgröße. Er bestimmt nicht den Reparaturaufwand, sondern eine Wirtschaftlichkeitsgrenze. Um das beschädigte Auto wiederherzustellen, bräuchte es nunmal den Reparaturaufwand und nicht ein anderes Auto.
Wenn nun der Schädiger durch den Umstand bevorteilt wird, dass ein anderes gebrauchtes Auto günstiger zu bekommen wäre, als die Reparatur des beschädigten solchen, dann kann man den Geschädigten nunmal nicht dazu zwingen, sich auf noch weniger als den ohnehin nicht die Reparaturkosten abdeckenden WBW drücken zu lassen, nur weil er das beschädigte Auto einfach behalten will. Deshalb hat er Anspruch auf Auszahlung auch des nur fiktiv abgezogenen Restwertes. Er hat dann immer noch weniger als vor dem Unfall.
Und falls das immer noch nicht verständlich genug formuliert gewesen sein sollte ... sauf einfach weiter. Dann erträgst Du es eben nicht anders. Auch schade.