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wirtl. Totalschaden - Abrechnungsmöglichkeiten

Themenstarteram 9. Dezember 2015 um 15:46

Hallo,

ein LKW hat meinen PKW beschädigt. Die Schuldfrage ist geklärt und der Gutachter der gegnerischen Versicherung hat einen relativ hohen Reparaturaufwand festgestellt. Den Wert vor und nach dem Unfall konnte er mir noch nicht mitteilen aber ich gehe davon aus, dass die Reparaturkosten die möglichen 130% übersteigen werden.

Ich habe mich inzwischen entschieden, dass Fahrzeug in jedem Fall zu reparieren. Das Fahrzeug ist mir sehr ans Herz gewachsen (engl. Sportwagen der mit viel Zeit und Fleiß aufgebaut wurde) Den größten Teil der Arbeiten kann ich selber durchführen, ein gewisser Teil muss jedoch von einer Werkstatt durchgeführt werden.

Was mich jetzt umtreibt: Kann ich auf die üblicherweise max. übernommen 130% (abzüglich MwSt) Reparaturkosten bestehen oder besteht die Versicherung auf die für sie günstige Variante: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert?

Mal als Beispiel (realen Zahlen sind höher aber so ist es übersichtlich):

15.000 Euro Rep.-Kosten

10.000 Euro Wiederbeschaffungswert

3.000 Euro Restwert

130% von 10.000 Euro sind "nur" 13.000 Euro. Es fehlen noch 2.000 Euro bis die vollen 15.000 Euro erreicht sind. Bei der "versicherungsoptimierten" Abrechnung (Wiederbeschaffungswert - Restwert) stehen mir 7.000 Euro für die Rep. zur Verfügung, bei der 130% Variante immerhin 13.000 Euro.

Das wären mal eben 6.000 Euro Unterschied. Es ist also schon eine Überlegung wert. Ok, mir wurde noch ein Nutzungsausfall angeboten, was bei 14 Tagen schon einiges ausmacht, da die höchste Klasse ausgezahlt werden wird. Etwas Schmerzensgeld (HWS 2ten Grades) wird es auch etwas geben. Aber diese zusätzliche Summe steht in beiden Varianten an.

Ich habe mir zur Sicherheit für den Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert schon einen zweiten unabhängigen Sachverständigen gebucht. Die Grundidee ist, damit evtl. einen höheren Wert zu ermitteln, damit ich doch noch in diese 130% reinrutschte. Ist natürlich immer so ein Frage, was die Versicherung ohne lange gerichtliche Querelen evtl. auch auf den Kulanzweg akzeptiert.

Vielen Dank für eure Rückmeldung

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 10. Dezember 2015 um 21:02:42 Uhr:

Zitat:

@twelferider schrieb am 9. Dezember 2015 um 23:54:53 Uhr:

 

Und welche Garantie kann ein solches amtsgerichtliches (?) Urteil einem Fragesteller geben, dass ein anderes Amtsgericht (welches an andere (Amts-) gerichtliche Entscheidungen keinesfalls gebunden ist) genau seinen Fall diesbezüglich nicht anders beurteilen wird?

Keine.

Danke!

Das wollte ich ja nur wissen.

Es ist nämlich schlicht unseriös (um nicht zu sagen "dumm") einen Fragesteller mit einem 10 Jahre alten Urteil eines Amtsgerichtes (dessen Entscheidung aufgrund individueller Umstände des Einzelfalles gefällt wurde) zu suggerieren, dass in seinem persönlichen Fall er ganz sicher und zu 100% die Kosten des zweiten, von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens erhalten wird.

Derartig grenzdebile "Ratschläge" lassen sich halt gern in der Anonymität des Internets geben - das eigene Geld kostet die Verbreitung von derartigem Unsinn ja zum Glück nicht.

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http://unfallforensik.maindev.de/.../cms3.php?...

Ganz einfach im 4. Stufen-Modell nach zu lesen. :)

Bei Dir handelt es sich um Stufe 1

Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert + 30 % (über 130 %)-Bereich)

a. Der Geschädigte (G) kann nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder konkret brutto oder fiktiv netto (zuletzt BGH, NJW 2007,2917).

b. Die Instandsetzung ist wirtschaftlich unvernünftig, der G kann Ersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen (BGH, NJW 2007,2917).

c. G kann nicht eine Teilreparatur durchführen und deren Bezahlung verlangen (BGH, NJW 2007, 2917).

d. Die Einhaltung der 13-Grenze ist durch den Einsatz von Gebrauchtteilen wohl nicht möglich .

e. Bei Weiterbenutzung ist in der Regel der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen (zuletzt BGH, NJW 2007,1674).

Zitat:

@steve015 schrieb am 9. Dezember 2015 um 16:46:52 Uhr:

 

Ich habe mir zur Sicherheit für den Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert schon einen zweiten unabhängigen Sachverständigen gebucht.

Das hättest Du gleich als erstes tun sollen,

und nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung.

Denn so bezahlst Du den zweiten Gutachter aus deiner Tasche,

und wenn das Gutachten der Versicherung für sie günstiger ausfällt

wirst Du schon den Klageweg beschreiten müssen bevor sie das zweite anerkennen.

Kann ohne Rechtschutz teuer werden.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 9. Dezember 2015 um 16:54:38 Uhr:

 

Denn so bezahlst Du den zweiten Gutachter aus deiner Tasche,

und wenn das Gutachten der Versicherung für sie günstiger ausfällt

wirst Du schon den Klageweg beschreiten müssen bevor sie das zweite anerkennen.

Warum eigentlich immer diese Falschaussagen?

Jeder Geschädigte hat immer das Recht, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, selbst wenn die Versicherung schon 5 Gutachter geschickt hat. Und diese Schadensfeststellungskosten sind als Schadensersatz zu zahlen.

@steve015

Du solltest schnellstmöglich, auch auf Grund der Verletzung, einen Fachanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen. Auf irgendwelche Kulanz der Versicherung brauchst Du nicht hoffen, so etwas gibt es nicht, ebenso solltest Du Angebote der Versicherung nicht ernst nehmen, diese werden immer geringer sein, als das, was Dir tatsächlich zusteht.

Warte also das Gutachten des von Dir beauftragten Sachverständigen ab, danach kann man sehen, welche Möglichkeiten es gibt.

Zitat:

Warum eigentlich immer diese Falschaussagen?

Jeder Geschädigte hat immer das Recht, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, selbst wenn die Versicherung schon 5 Gutachter geschickt hat. Und diese Schadensfeststellungskosten sind als Schadensersatz zu zahlen.

Richtig. Hat er vermutlich mit einem Gutachten zum Kaskoschaden verwechselt.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 9. Dezember 2015 um 18:14:51 Uhr:

Warum eigentlich immer diese Falschaussagen?

Jeder Geschädigte hat immer das Recht, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, selbst wenn die Versicherung schon 5 Gutachter geschickt hat. Und diese Schadensfeststellungskosten sind als Schadensersatz zu zahlen.

Das musst du gerade sagen :D

Dein Tipp ist gefährlich. Wenn die Versicherung den Gutachter auf eigene Faust geschickt hat hast du recht. Hat der Geschädigte dem Gutachtervorschlag der Versicherung zugestimmt hat er die Wahl des Gutachters getroffen und kann sich nicht darauf verlassen dass ein weiteres Gutachten bezahlt wird.

Ohne Anwalt wird das mit zweitem Gutachten auf jeden Fall nichts. Guck mal im ersten Gutachten was z.B. für Werkstattlöhne angesetzt wurden, ggf. kommst du mit der Wahl einer günstigeren Werkstatt schon in den 130%-Bereich. Nicht selten werden da gerne sehr teure Werkstätten herangezogen wenn man das Auto so "ganz tot" bekommt, also Reparaturkosten >130% des Wiederbeschaffungswertes.

Die vollständige fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen ist auch möglich, aber 2000€ damit einzusparen ist schon viel. Gute Gebrauchtteile liegen auch oft bei 50% des Neupreises. Im 130%-Fall muss aber nachweislich vollständig und fachgerecht gem. des Reparaturweges im Gutachten repariert werden.

Und beim nächsten Unfall gar nicht erst mit der Versicherung reden - grober Fehler. Eigenen Gutachter wählen und bei Stress ab zum Anwalt.

Zitat:

Dein Tipp ist gefährlich. Wenn die Versicherung den Gutachter auf eigene Faust geschickt hat hast du recht. Hat der Geschädigte dem Gutachtervorschlag der Versicherung zugestimmt hat er die Wahl des Gutachters getroffen und kann sich nicht darauf verlassen dass ein weiteres Gutachten bezahlt wird.

Wieso ist der Tipp gefährlich? Wenn ich die Abrechnung des Versicherer anerkannt habe (was gleichbedeutend ist mit "Zahlen bitte"), warum sollte ich dann noch einen eigenen Gutachter beauftragen. Das wäre doch weltfremd und hätte überhaupt keine rechtliche Relevanz mehr, wenn da nun etwas anderes stehen würde. Aber wenn sich bei der Reparatur eine höherer Schadenaufwand als im Gutachten aufgeführt herausstellt, kann ich natürlich wieder einen eigenen Gutachter beauftragen. Und den wird dann der Versicherer zahlen müssen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 9. Dezember 2015 um 19:53:46 Uhr:

 

Dein Tipp ist gefährlich. Wenn die Versicherung den Gutachter auf eigene Faust geschickt hat hast du recht. Hat der Geschädigte dem Gutachtervorschlag der Versicherung zugestimmt hat er die Wahl des Gutachters getroffen und kann sich nicht darauf verlassen dass ein weiteres Gutachten bezahlt wird.

Auszug aus einem Urteil zum Thema:

"Darüber hinaus haben die Beklagten dem Kläger für die ihm für das Gutachten XXX entstandenen Sachverständigenkosten Ersatz zu leisten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2.) damit einverstanden war, dass diese auf ihre Kosten einen Sachverständigen beauftragt Grundsätzlich steht jedem Geschädigten das Recht zu, seinen Sachschaden durch einen selbst gewählten Gutachter feststellen zu lassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf dieses Recht verzichtet bzw. sein Recht zur eigenen und freien Auswahl eines Sachverständigen unwiderruflich auf die Beklagte zu 2.) übertragen hätte vielmehr lässt sich sein Verhalten während des Telefonats mit der Mitarbeiterin nach dem verständigen Empfängerhorizont auch dahin auslegen, dass er lediglich einer Begutachtung durch einen Sachverständigen der Beklagten zustimme. Für einen darüber hinausgehenden Verzicht gibt auch der Vortrag der Beklagten nichts her."

Zitat:

@rrwraith schrieb am 9. Dezember 2015 um 20:59:44 Uhr:

 

Auszug aus einem Urteil zum Thema:

Welches Amtsgericht war das (ich vermisse die Quellenangabe mit Aktenzeichen)?

Und welche Garantie kann ein solches amtsgerichtliches (?) Urteil einem Fragesteller geben, dass ein anderes Amtsgericht (welches an andere (Amts-) gerichtliche Entscheidungen keinesfalls gebunden ist) genau seinen Fall diesbezüglich nicht anders beurteilen wird?

Themenstarteram 9. Dezember 2015 um 23:29

Hallo,

vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich sammele jetzt die Optionen, schaue mir an, was der Gutachter für einen Wert vorschlägt und werde dann ein paar Tage darüber nachdenken.

Besten Dank

Zitat:

@twelferider schrieb am 9. Dezember 2015 um 23:54:53 Uhr:

 

Welches Amtsgericht war das (ich vermisse die Quellenangabe mit Aktenzeichen)?

AG Bochum, 15.12.2005 – 44 C 365/05

Zitat:

@twelferider schrieb am 9. Dezember 2015 um 23:54:53 Uhr:

 

Und welche Garantie kann ein solches amtsgerichtliches (?) Urteil einem Fragesteller geben, dass ein anderes Amtsgericht (welches an andere (Amts-) gerichtliche Entscheidungen keinesfalls gebunden ist) genau seinen Fall diesbezüglich nicht anders beurteilen wird?

Keine. Es wird leider immer wieder, ganz vereinzelt, Richter geben, die sich nicht an Rechtsgrundsätze halten. Es gibt sogar Richter, die geltende Gesetze nicht beachten.

Aber muss man deshalb ständig Geschädigten raten, auf ihr Recht zu verzichten?

Aus Sicht eines Schadensachbearbeiters sicher ja, durchaus nachvollziehbar.

Aber es gibt tatsächlich auch andere Meinungen, ich und möglicherweise noch ein paar Andere, sehen dies nicht so.

Themenstarteram 10. Dezember 2015 um 20:58

Hallo,

beim Rechtsweg sind meiner Meinung nach 2 Punkte unbedingt zu bedenken:

1. Zeit - so ein Verfahren dauert. Bei mir zuletzt über ein Jahr. Habe ich die Zeit? Kann ich in Vorleistung gehen?

Das sollte man sich überlegen.

2. Es sollte mit der RSV (falls vorhanden) geklärt werden, ob auch die Kosten der zweiten Instanz übernommen werden. Die Urteile der 1. Instanz, die Begründungen der Urteile, die Prozessqualität und die akzeptierte Qualität der Gutachten sind nach meinen Erfahrungen - gelinde gesagt - etwas anstrengend.

Auf Präzedenzfälle kann man sich bei uns kaum verlassen. Letztlich kann jeder Richter nach seinem Gutdünken sein Urteil fällen. Es heiß ja auch so treffend:

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

VG

Zitat:

@steve015 schrieb am 10. Dezember 2015 um 21:58:49 Uhr:

 

2. Es sollte mit der RSV (falls vorhanden) geklärt werden, ob auch die Kosten der zweiten Instanz übernommen werden. Die Urteile der 1. Instanz, die Begründungen der Urteile, die Prozessqualität und die akzeptierte Qualität der Gutachten sind nach meinen Erfahrungen - gelinde gesagt - etwas anstrengend.

VG

Die Rechtschutzversicherung wird vor Entscheid aus der 1. Instanz sicherlich keine Zusage für die Kostenübernahme auch der nächst höheren Instanz geben. Die warten grundsätzlich das Urteil ab und entscheiden dann.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 10. Dezember 2015 um 21:02:42 Uhr:

Zitat:

@twelferider schrieb am 9. Dezember 2015 um 23:54:53 Uhr:

 

Und welche Garantie kann ein solches amtsgerichtliches (?) Urteil einem Fragesteller geben, dass ein anderes Amtsgericht (welches an andere (Amts-) gerichtliche Entscheidungen keinesfalls gebunden ist) genau seinen Fall diesbezüglich nicht anders beurteilen wird?

Keine.

Danke!

Das wollte ich ja nur wissen.

Es ist nämlich schlicht unseriös (um nicht zu sagen "dumm") einen Fragesteller mit einem 10 Jahre alten Urteil eines Amtsgerichtes (dessen Entscheidung aufgrund individueller Umstände des Einzelfalles gefällt wurde) zu suggerieren, dass in seinem persönlichen Fall er ganz sicher und zu 100% die Kosten des zweiten, von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens erhalten wird.

Derartig grenzdebile "Ratschläge" lassen sich halt gern in der Anonymität des Internets geben - das eigene Geld kostet die Verbreitung von derartigem Unsinn ja zum Glück nicht.

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