Wildunfall mit Miettransporter, Bitte um Hilfe
Hallo Leute,
Ich bräuchte mal eure hilfe.
Am Freitag habe ich mit einem Miettransporter (Nur Haftplicht) ein Reh überfahren.
Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen.
Was erwartet mich jetzt ? Was kann ich machen ?
LG Optimus
Beste Antwort im Thema
Kein Drama. Deine Herangehensweise ist halt nicht richtig.
Man haftet gegenüber Dritten entweder für eigenes Verschulden, aus Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung § 7 StVG) oder aus Vertrag.
Im Mietrecht (Vertrag) - und darum geht es hier - ist es gesetzgeberisch Sache des Vermieters, die Sache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, § 535 AAbs.1 BGB. Wenn der Mieter im Vertrag keine eigene Haftung für Schäden übernommen hat, die von anderen an der Mietsache verursacht werden, dann ist es immer noch das Eigentum des Vermieters das da von einem anderen als dem Mieter geschädigt worden ist.
Solange der Automieter nicht grob fahrlässig handelt und dadurch ein Mitverschulden am Schaden trägt, haftet dem Vermieter nur der andere (direkte Schädiger). Wenn das ein Wildtier war, dann geht der Vermieter leer aus wenn er keine TK/VK eingedeckt hat und der Mieter keine verschuldensunabhängige Haftung im Mietvertrag übernommen hat.
So ist das beim Wildunfall nunmal typischerweise.
Beim TE sind offenbar Wildhaare in den Trümmern der Stoßstange. Der Wildunfall ist damit sicherlich nachgewiesen. Nun müsste der Vermieter nachweisen, dass der Mieter hierbei grob fahrlässig gehandelt haben soll. Wie soll ihm das gelingen?
Wenn die Mietwohung abfackelt, weil irgendein Mensch im Hausflur die Kinderwägen angezündet hat, dann muss der Mieter auch nicht den Sachschaden am gemieteten Gebäude(teil) ersetzen, wenn der Vermieter keine passende Sachversicherung eingedeckt hat. Manchmal bekommt man seinen Eigentumsschaden eben nicht ersetzt. Ist dann Pech.
20 Antworten
es fehlt hier absolut ein Facepalm-Emoji 🙂
Ich leihe Dir einen aus. *facepalm* 🙂
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 16. Dezember 2019 um 17:01:42 Uhr:
Hallo,
nehmt es mir bitte nicht übel, aber das ist für mich Winkeladvokatie! Wenn man solch Fass aufmachen möchte, dann richtig! Frage: Hätte ein Idealfahrer in gleicher Situation den Unfall nicht verhindern können? Um dies zu bejahen, muss auf den Tisch: (Jahreszeit- ist bekannt!) Tageszeit, Wetterverhältnisse, Strassenzustand, zul. Höchstgeschw., gef. Geschw., Bewuchsverhältnisse auf der Strassenseite, aus welcher das Tier auf die Fahrbahn lief, u.s.w. .
Wenn überhaupt (s.o.) dann kann nur dann von einem nicht schuldhaftem Verhalten des Unfallverursachers ausgegangen werden, wenn es ihm nachweislich nicht hätte möglich sein können, das Tier rechtzeitig zu erkennen, unabhängig dessen Verhaltens und trotz aller zumutbaren Vorsorge und Handlung. (unabwendbares Ereignis--> höhere Gewalt)
Nachts in einem Waldgebiet ist eben etwas anderes, als bei Sonnenschein mit weitläufigen Feldern seitlich der Strasse.
Nachts wird man sich vorhalten lassen müssen, dass die Geschwindigkeit nicht der Situation angepasst war. Bei Sonnenschein und Weite,- dass die notwendige Umsicht im Verkehrsgeschehen nicht gegeben war. Zwar muss der TE nicht beweisen, dass er mit zulässiger Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, aber ein Sachverständigengutachten kann die "pi x Daumen" Geschwindigkeit, anhand der vorfindlichen Schäden, festhalten.
Wenn man solche Dinge nicht umfassend ausermittelt hat, rate ich zur Vorsicht! Kann böse nach Hinten abgehen. Dann kommen zu den Reparaturkosten noch die Kosten des Rechtsstreites.
Zudem, auch so neckisch! Wem gehörte das Tier? War es wirklich "Wild", oder privates Eigentum, ausgebrochen aus einem Zoo o. sonstigem Gehege? Würde auch die Haftungsfrage neu würfeln.
Gruss vom Asphalthoppler
Hattest Du schon mal einen Wildunfall? Bei meinen Wildunfällen gab es da keine Vorwarnzeit. Das Viech ist plötzlich da und es knallt. Das wars dann auch. Bremsen kommt da meist erst nach der Kollision. Wenn man zufällig doch mal etwas Vorwarnzeit hat, weil ein Einzeltier oder auch das Rudel an oder auf der Straße steht und man das halbwegs sehen kann, dann kan man auch nur auf die Bremse latschen und draufzuhalten. Mit allem anderen gefährdet man sich nur unnötig selbst.
Hallo,
zunächst-sorry- für die Winkeladvokatie-! rrwrath hat das Haftungsrecht sehr gut beschrieben. Da gibts nichts zu knabbern.
Ich weiß nicht, ob sich in den letzten 30 Jahren da was verändert hat, ich habe mal gelernt: " Strasse vor ZGB (BGB)".
Bedeutet: Prüfe bei Verkehrsunfällen immer! zuerst die StVO und das StVG und erst dann das ... BGB. Daher würde ich , nach den Vorgeplänkeln... bei § 7 StVG anfangen- i.V.m. §17 StVG ( ...höhere Gewalt bei Unfall) ,wenn ich müsste! Danach Abklärung des Rechtsverhältnisses zw. Halter- Führer des KFZ. Danach BGB. So hätte ich es gemacht. Ist vll. falsch- juckt mich um 01.15 Uhr auch nicht besonders.
Interessant u.a. die Lektüre von Reinhart Greger:" Zivilrechtliche Haftung im Strassenverkehr". und 349ff. 382-472, Haftungsausschluss bei Unfall mit Tieren. hHalterhaftung, etc.
Wie auch immer...
Nein, ich hatte noch nie einen Wildunfall- zum Glück. Es kommt rechtlich aber auch gar nicht drauf an, wie solch Geschehen vom Fahrzeugführer wahrgenommen wird, sondern nur auf die konkrete Situation, unter der das Ereignis eintrat. Dies muss bewiesen werden, da es kein (mir bekanntes) Gesetz gibt, welches pauschal Zusammenstöße von KFZ mit Tieren als unabwendbares Ereignis bestimmt. Der Beweis ist zu erbringen. Lies mal die agg. Quelle.
Klar stelle ich mir vor, wie schrecklich es sein muss, man fährt friedlich dahin.. plötzlich was großes Dunkles- und peng!
Oder, ich fahre mit 100 km/h dahin, betrachte die niedlichen Wildschweine am Strassenrand und- peng, da kam eines auf die Strasse. Wer hätte damit wohl rechnen können? Antwort: Jeder, der umsichtig am Strassenverkehr teilnimmt.
Immerhin hat man heute einen Vorteil. Wenn es kein Hütewild ist, ist es "Freiwild" 🙂 . Früher war es "volkseigenes Wild", mit allen Konsequenzen. Der TE dürfte in Österreich zudem dem Jagdpächter eine Entschädigung für das Wild zahlen, wenn der Nachweis der "höheren Gewalt" nicht gelingt.
Aber... . Ich bin erschrocken, wie naiv mit Mietverträgen umgegangen wird. Es muss doch deutlich sein, dass Unfälle auf Strassen auch meinen Mietwagen treffen können und ich Vorsorge treffen muss. Es hätte auch ein Totalschaden sein können!
Im Übrigen: Danke für den frdl. "Scheibenwischer".
Gruss vom Asphalthoppler
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Kein Drama. Deine Herangehensweise ist halt nicht richtig.
Man haftet gegenüber Dritten entweder für eigenes Verschulden, aus Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung § 7 StVG) oder aus Vertrag.
Im Mietrecht (Vertrag) - und darum geht es hier - ist es gesetzgeberisch Sache des Vermieters, die Sache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, § 535 AAbs.1 BGB. Wenn der Mieter im Vertrag keine eigene Haftung für Schäden übernommen hat, die von anderen an der Mietsache verursacht werden, dann ist es immer noch das Eigentum des Vermieters das da von einem anderen als dem Mieter geschädigt worden ist.
Solange der Automieter nicht grob fahrlässig handelt und dadurch ein Mitverschulden am Schaden trägt, haftet dem Vermieter nur der andere (direkte Schädiger). Wenn das ein Wildtier war, dann geht der Vermieter leer aus wenn er keine TK/VK eingedeckt hat und der Mieter keine verschuldensunabhängige Haftung im Mietvertrag übernommen hat.
So ist das beim Wildunfall nunmal typischerweise.
Beim TE sind offenbar Wildhaare in den Trümmern der Stoßstange. Der Wildunfall ist damit sicherlich nachgewiesen. Nun müsste der Vermieter nachweisen, dass der Mieter hierbei grob fahrlässig gehandelt haben soll. Wie soll ihm das gelingen?
Wenn die Mietwohung abfackelt, weil irgendein Mensch im Hausflur die Kinderwägen angezündet hat, dann muss der Mieter auch nicht den Sachschaden am gemieteten Gebäude(teil) ersetzen, wenn der Vermieter keine passende Sachversicherung eingedeckt hat. Manchmal bekommt man seinen Eigentumsschaden eben nicht ersetzt. Ist dann Pech.
Hallo,
Thanks!
Gruss vom Asphalthoppler