Wildunfall mit Leasingfahrzeug - Rechnung über Wertminderung

Hallo zusammen,

ich habe mal eine kurze Frage, bin mir aber nicht sicher, ob dieses das richtige Sub-Forum ist.

Ich hatte im Januar mit meinem geleasten Mini einen unverschuldeten Wildunfall. Der Schaden i.H.v. 2.800 EUR ist über die TK wieder behoben worden. Nun habe ich Post vom Leasing-Geber Sixt bekommen, der eine Wertminderung von 10% der Schadensumme in Rechnung stellt. Nach Rückfrage bezieht sich dieses auf die AGB's, wo bei "selbstverschuldeten" Schäden der Kunde Sixt eine merkantile Wertminderung von 10% des Netto-Schadenswertes zu zahlen hat.

http://auto.sixt.de/fileadmin/sys/pdf/AGB_Sixt_Leasing.pdf
§ XI.8 Satz 2

Nur handelt es sich aus meiner Sicht um einen Wildunfall, den ich nicht selbstverschuldet habe, denn mir ist das Reh vor das Auto gelaufen, nicht umgekehrt.

Wie stellt sich das für euch da, muss ich zahlen?

Schon mal Danke im voraus.

Beste Antwort im Thema

Das Kriterium "selbstverschuldet" soll vermutlich nur abgrenzen, ob es einen Dritten gibt, der für die Wertminderung einzustehen hat oder nicht.
Da das bei Rehen in den seltensten Fällen klappen wird -die sind meist pleite- gibt es zunächst mal keinen Dritten.

Ich würde dem Leasinggeber aber auch zunächst vortragen, dass es beim Wildunfall am Verschulden des Fahrers mangelt und schauen, wie man in Pullach darauf reagiert.

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Das ist schön und gut. Aber wie sieht das aus beim Kauf des Leasing-Fahrzeugs? Darf die Wertminderung dann einfach so einbehalten werden?

grundsätzlich gilt für den Anspruch der Wertminderung gegen den Leasingnehmer das, was im (Leasing-) vertrag steht:
Ein etwäiger sich an die Leasinglaufzeit anschließender Kaufvertrag hat somit rechtlich für die Frage des Anspruchs auf Wertminderung des Leasinggebers kein Belang, es sei denn, wenn schon im Leasingvertrag das Ankaufsrecht vereinbart ist (Der Kauf ist somit in den Leasingvertrag eingebunden) UND die Wertminderung bei Ausüben eben vorbenannter Option ausgeschlossen ist.
Alles andere wäre ein Frage der Verhandlung. Da aber der Leasinggeber mit Verkauf des Leasingrückläufers auch noch einmal verdient, hat in der Regel wenig Interesse daran, dass der Leasingnehmer aufkauft.

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