Wiederzulassung Wohnwagen

Moin moin!

Ich hab meinen WW seit ca 3 Jahren abgemeldet hinter der Garage zu stehen und möchte ihn diesen Sommer wieder zulassen. Nach den neuen Regeln brauche ich ja nur den einfachen TÜV und natürlich die GAP. Bei der bin ein wenig am rätseln: Es gibt ja da wohl neue Regeln wegen Druck und so. Muss ich meinen WW jetzt komplett umrüsten (Heizung, Kühlschrank, Licht) oder gilt sozusagen noch Bestandsschutz - wohlgemerkt bei der Wiederanmeldung. Die Anschlussschläuche für die Gasflaschen werd ich wohl vorsichtshalber erneuern.

ach ja, wird beim TÜV auch gleich die 100er Zulassung mitgeprüft? Will heissen: Meine Reifen müsst ich erneuern, würd ich aber lieber erst nach TÜV machen (fals es sich doch nicht lohnt...). Kratzen die mir dann gleich die 100er Plakette ab?

Dankbare Grüße, Mike

13 Antworten

Hi Mike,

viele Fragen auf einmal.

Zur Gasprüfung: Du hast wahrscheinlich noch 50 mb-Geräte verbaut; das darf auch so bleiben. Anschlußschläuche und Druckregler müssen nach 10 Jahren erneuert werden; das sind nur ein paar €, es sei denn, Du mußt eine alte Triomatik o.ä. ersetzen.

Wenn Dein Wowa eine 100er-Zulassung hat, so ist es IMHO nach der letzten Änderung der betr. Verordnung "Dein Bier", den verlangten Zustand einzuhalten. Das würde heißen, daß Du mit den alten Reifen eben nur 80 km/h fahren darfst.

Gruß

Franjo001

Hallo und danke,

na, neu ist an dem alten Hobby nix ;-), also werd ich mal ein wenig nachbessern.

Mit der 100er Regel hätte ich das grundsätzlich auch so gesehen. Aber man kennt ja die merkwürdigen Gedankengänge von Behörden.

Gruß und schönes WE, Mike

Eine Gasprüfung ist nur für Wohnmobile vorgeschrieben, da sich bei denen die Gasanlage in dem Raum ist, in welchem sich auch der Fahrerplatz befindet und ausströmendes Gas die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen könnte.
Bei WoWas ist die Gasprüfung nicht vorgeschrieben.
Im Schadensfall kann aber die Versicherung ggF. Leistungen in Frage stellen.
Den TÜV interessiert die Gasprüfung allerdings nicht, nicht eimal bei einer Vollabnahme.
Ich habe zuletzt einen WoWa aus NL importiert, da hat beim TÜV auch keiner nach der Gasprüfung gefragt.

Du brauchst dir noch nicht einmal ein Kurzzeitkennzeichen für den WoWa zu besorgen um zum TÜV zu kommen, denn diese Fahrt ist mit ungestempeltem Kennzeichen erlaubt, wenn du eine Versicherungsbestätigung hast in der fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen zugelassen sind und du bereits dein Kennzeichen beim Strassenverkehrsamt hast registrieren lassen.

§10 Abs. 4 der FZV sagt dazu explizit:
"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette, sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Link zur FZV

Was die 100er Zulassung angeht, stimme ich franjo001 zu.
Am sichersten ist aber, wenn du einfach mal bei deinem TÜV-Prüfer nachfragst, nicht das der auf dumme Gedanken kommt nur weil er vieleich nicht richtig informiert ist.

Die Sache mit der TüV-Vorführung mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug ist nicht neu. Das gab es auch schon in der StVZO. Wie bereits geschrieben wurde, braucht man nur das alte Kennzeichen und eine gültige Versicherung und hier stellt sich die Frage, gibt es das tatsächlich?

Wenn ich so an meine Versicherungsbestätigungen denke, die ich zur Zulassung meiner Fahrzeuge in den Händen hatte, dann stand da doch stets drauf, daß diese mit der Zulassung gültig werden. Aber genau das soll ja gar nicht erfolgen! Hat das schon mal einer bei einer Versicherung konkret nachgefragt und wie rechnen die das ab?

pfisti

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Zitat:

Original geschrieben von pfisti


Wenn ich so an meine Versicherungsbestätigungen denke, die ich zur Zulassung meiner Fahrzeuge in den Händen hatte, dann stand da doch stets drauf, daß diese mit der Zulassung gültig werden. Aber genau das soll ja gar nicht erfolgen! Hat das schon mal einer bei einer Versicherung konkret nachgefragt und wie rechnen die das ab?

pfisti

Hi pfisti,

generell weiß ich es nicht, aber bei einem Wowa ist das einfach. Wenn der am Haken hängt, haftet das Zugfahrzeug! 😉 Und damit hat die Wowa-Vers. kein Problem.

Gruß

Franjo001

@Franjo001

Ha, diese Meinung halte ich jetzt aber für ein bißchen zuwenig durchdacht, denn dann bräuchten z.B. wir für unseren Wohnwagen gar keine Versicherung, er hängt auf öffentlichen Straßen immer am Haken.

Daß haftungsrechlich bei Schadenfällen durch Anhänger und bei Abschleppvorgängen von gezogenen Pkws immer die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges zuständig ist, ist korrekt.

pfisti

Zitat:

Original geschrieben von pfisti


Ha, diese Meinung halte ich jetzt aber für ein bißchen zuwenig durchdacht, denn dann bräuchten z.B. wir für unseren Wohnwagen gar keine Versicherung, er hängt auf öffentlichen Straßen immer am Haken.

... wenn er z.B. auf dem CP nicht am Haken ist und eine `Fremdberührung´ verursacht, dann .... ist er nirgendwo versichert

@Tempomat

Wir bleiben spitzfindig und ich sage, der CP ist kein öffentlicher Verkehrsraum, der Wowa steht dort nicht einmal auf einer Straße.
;-)

pfisti

Zitat:

Original geschrieben von pfisti


@Tempomat

Wir bleiben spitzfindig und ich sage, der CP ist kein öffentlicher Verkehrsraum, der Wowa steht dort nicht einmal auf einer Straße.
;-)

pfisti

Hmm, weiss zwar nicht, was du meinst, aber wenn du auf dem CP wie auf öffentlichen Straßen einen Schaden mit abgekoppelten WoWa dein anderen verursachst und bist nicht dagegen versichert, dann haftest du natürlich persönlich, ist doch klar, oder siehst du das anders?

Das ist nicht spitzfindig, sondern absolut triviale Realität.

Wir haben ein wenig das Ausgangsthema verlassen aber trotzdem, die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz.

"Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird."

Also, es geht um den Betrieb auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Entscheident ist es dabei nicht unbedingt, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, sondern wer dort verkehrt, bzw. verkehren darf.
(Verkehrs-)Flächen, die nur ein bestimmter Personenkreis nach Kontrolle betreten und befahren darf, fallen nicht darunter. Bei einem CP würde ich das so sehen.

Oder wie machen das die Dauercamper mit ihren nicht mehr wirklich fahrtauglichen Wohnwagen, sind die alle zugelassen und versichert?

pfisti

Zitat:

Original geschrieben von pfisti


(Verkehrs-)Flächen, die nur ein bestimmter Personenkreis nach Kontrolle betreten und befahren darf, fallen nicht darunter. Bei einem CP würde ich das so sehen.

Oder wie machen das die Dauercamper mit ihren nicht mehr wirklich fahrtauglichen Wohnwagen, sind die alle zugelassen und versichert?

pfisti

Wir sind wirklich etwas neben dem Thema, aber dieses Thema als solches ist möglicherweise in eine bestimmte Richtung lehrreich, ... oder auch nicht.

Bist du der Meinung, dass z.B. ein Schaden, den ich beim abgekoppelten WoWa jemand anderem zufüge (ich ramme meine rechte hintere WoWa-Ecke in die Mitte seiner Seitenwand) durch meine ganz normale Haftpflichtversicherung abgedeckt ist?
Wenn ja, wäre das prima (auch in Spanien, Norwegen und Sizilien?).

Weiterhin bin ich schon der Meinung (als Unjurist), dass ein CP im haftungsrechtlichen Sinne, natürlich eine (Verkehrs)Fläche ist, die nicht bestimmte Personenkreise aufnimmt, weil die ggf. mit nacktem Oberkörper und Bierpulle selbige zu einer besonderen Verkehrsspzies macht.
Weil, ... ein Camper gehört gottseidank nicht einem bestimmten Personenkreis an.

Welche (Haftungs)Regeln sollen denn sonst gelten?!?!?!

Also wenn man mit seinem abgehängten Wohnwagen, den man von Hand über den Platz schiebt oder der sich wegen einer mangelhaften Sicherung an einem Gefälle selbstständig macht, eine andere Sache beschädigt oder jemanden verletzt, ist das Sache der Wohnwagenhaftplichtversicherung. Genau dafür wird sie gebraucht.

Ist der Wohnwagen nicht zugelassen und versichert, wird man selber haften müssen. Ich glaube nicht (aber glauben heißt nicht wissen), daß die Privathaftpflicht da einspringen würde.

Der bestimmte Personenkreis ergibt sich nicht aus dem Status, Camper zu sein. Damit ist gemeint, daß nur von der Campingplatzverwaltung erfaßte Personen, die außerdem auch Eintritt bezahlt haben, rein dürfen. Vergleiche Verkehrsübungsplatz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Ein Parkhaus wäre dagegen öffentlich. Man muß zwar auch bezahlen, aber man wird nicht registriert.

pfisti

Also in diesem Falle wird scheinbar der `normale´ Menschenverstand Recht behalten.

WoWa am Haken:
Haftpflichtversichert über Haftpflicht des Zugfahrzeugs (Punkt).

WoWa NICHT am Haken und nicht eigenständig versichert:
Der Halter, respektive der Schadensverursacher haftet vollumgänglich egal ob CP oder im öffentlichen Verkehr und egal ob Norwegen oder Sizilien (Punkt).

Ist auch irgendwie logisch.

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