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Wie verhält sich die Wartezeit insgesammt zur Wochenarbeitszeit?

Themenstarteram 8. November 2008 um 15:51

Hallo liebe Freunde,

hab da mal ne Frage bezüglich der Wochenarbeitszeit. Diese ist ja nun auf max. 56 Stunden per Gesetz beschränkt. Mein Disponent meint neuerdings, das die Wartezeit, bspw in Werken, von der Schichtzeit abgerechnet werden kann, und am Ende der Woche quasi "draufgeschlagen" werden kann.

Kleines Rechenbeispiel des sogenannrten Disponenten:

Donnerstag 18:00 Uhr: 50 Std auf der Karte. D.h noch 6 Std Wochenarbeitszeit übrig. 6 Std + 9 Std (Wartezeit insgesammt in den Werken verteilt von Montag bis Donnerstag) = 15 Std Wochenarbeitszeit noch übrig.

Meiner Meinung nach ist das völliger Blödsinn, ich habe von dieser Regelung bisher noch nie etwas gehört, mich würde aber eure MEinung dazu mal Interessieren. Am besten noch mit Quellen, wo diese Regelung definitiv ausgeschlossen wird.

Danke schonmal im Vorraus.

P.s. Auf weitergehende Regelungen bezüglich der Lenk,- und Ruhezeiten muss nicht Detailliert eingegangen werden, da diese soweit klar sind.

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24 Antworten

Seit wann darf man denn 56 Std arbeiten laut Arbeitszeitgesetz sind das immer noch 48 Std.

Richtig ist das die Wartezeit nicht zur Arbeitszeit zählt wohl aber zur Schichtzeit wobei es den Begriff ja normal gar nicht gibt Schichtzeit ist halt die Zeit die Übrig bleibt wenn ich von den 24 Stunden die ein Tag nun mal hat die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 bzw 9 Std. abziehe.

Wobei die Arbeitszeit bis zu 60 Std/Woche betragen darf dann aber der Durchschnitt in einen Zeitraum von 4 Monaten 48 Std/Woche betragen muss.

Themenstarteram 8. November 2008 um 16:15

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Seit wann darf man denn 56 Std arbeiten laut Arbeitszeitgesetz sind das immer noch 48 Std.

Richtig ist das die Wartezeit nicht zur Arbeitszeit zählt wohl aber zur Schichtzeit wobei es den Begriff ja normal gar nicht gibt Schichtzeit ist halt die Zeit die Übrig bleibt wenn ich von den 24 Stunden die ein Tag nun mal hat die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 bzw 9 Std. abziehe.

Wobei die Arbeitszeit bis zu 60 Std/Woche betragen darf dann aber der Durchschnitt in einen Zeitraum von 4 Monaten 48 Std/Woche betragen muss.

48Std war die alte Regelung soweit ich weiß. Und wie gesagt, um die Pausenregelung im Bezug auf den 24Std Block etc geht es nicht, das ist alles soweit klar. Es geht nur darum, ob man die "Wartezeit" die über die Woche anfällt, zusammenrechnen und auf die max zulässige Wochenarbeitszeit zuaddieren darf.

wartezeit gibt es vor dem Gesetz nicht

es gibt

arbeitszeit

lenkzeit

Pause

tägliche Ruhezeit

wochenruhezeit

Schichtzeit

wenn sich deine Wartezeiten auf die tägliche Ruhezeit anrechnen lassen und somit mindestens 3 Stunden am Stück sind lässt sich da gewiss was machen aber ansonsten sind wartezeiten "sonstige Tätigkeiten"

sag mal du hast doch anscheinend einen Führerschein, hat man euch in der Ausbildung nicht erzählt wie sich Lenk und Ruhezeiten zusammen setzen?

48 Std ist die neue aktuelle Regelung 56 Std war einmal da will die dein Disponent einen Bären aufbinden.Zu der Wartezeit habe ich ja schon alles geschrieben Wartezeit wird nicht zur Arbeitszeit gerechnet.

du darfst auch heute noch 56 Stunden in der Woche machen - die folgewoche darf halt nicht mehr als 34 Stunden umfasen

90 Stunden in der Doppelwoche - aktuelle Unterlagen gemäß Gesetzesanpassung Februar 2008

Da schmeißt du aber was total durcheinander wir haben hier die ganze Zeit vom Arbeitszeitgesetz bzw eben von der Arbeitszeit gesprochen und du schreibt hier jetz von der Lenkzeit in der Doppelwoche das ist das Fahrpersonalgesetz das sin 2 ganz verschiedene Paar Schuhe.

na dann lies dir doch das arbeitszeitgesetz und die Fahrpersonalverordnung noch mal richtig durch

dann wirst du die zusammenhänge vieleicht erkennen

das Arbeitszeitgesetz lässt sehr viele sonderregelungen zu

Das sind 2 Grundverschiedene Gesetze die 90 Stunden in der Doppelwoche beziehen sich nur auf die Lenkzeit und auf nix anderes.Das Arbeitzeitgesetz bezieht Lenken laden abladen reparieren usw usw mit ein nur eben die Wartezeiten und die Ruhezeiten nicht.Als Sonderregel ist es eben erlaubt bis zu 60 Std/Woche zu arbeiten wenn innerhalb von 4 Monaten ein Ausgleich geschaffen wird.

Themenstarteram 8. November 2008 um 18:23

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

 

sag mal du hast doch anscheinend einen Führerschein, hat man euch in der Ausbildung nicht erzählt wie sich Lenk und Ruhezeiten zusammen setzen?

ja ich denk ich weiß schon wie der hase läuft, nur mein disponent wohl nicht, wollte hier zu nur eure meinungen mit ggf quellen noch einholen eben..

Zwei verschiedene Sachen werden hier besprochen. Ich wiederhole das jetzt mal, auch wenn es zum Teil schon gebracht wurde.

Das erste ist das Arbeitszeitgesetz und das andere sind die Sozialvorschriften.

Regelungen zur Wartezeit gibt es bei den Sozialvorschriften, nicht jedoch veim Arbeitszeitgesetz. Das ArbZG erlaubt regelmäßig 48 h/Woche, welche allerdings auf 60 h ausgeweitet werden können, sofern im Mittel die 48 h/Woche im Vierteljahr nicht überschritten werden.

Eine Regelungen, wie von diesem Disponenten erklärt gibt es nicht. Jedoch ist geregelt, dass eine vorher angekündigte Dauer an Wartezeit zur Ruhezeit gehören darf, während eine Wartezeit mit unbestimmter Dauer Bereitschaftszeit ist.

am 8. November 2008 um 21:39

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Eine Regelungen, wie von diesem Disponenten erklärt gibt es nicht. Jedoch ist geregelt, dass eine vorher angekündigte Dauer an Wartezeit zur Ruhezeit gehören darf, während eine Wartezeit mit unbestimmter Dauer Bereitschaftszeit ist.

Interessant, danke, gut zu wissen. Wo ist diese Regelung festgehalten?

Gestern habe ich nicht mehr nachgelesen, deshalb war mir ein Fehler unterlaufen:

Die Regelungen sind im ArbZG zu finden und zwar in § 21 a Abs. 3, jedoch wirkt sich das auf die Sozialvorschriften, konkret auf die Bedienung des Kontrollgerätes aus. Alle andere Angaben stimmen.

Folgende Tätigkeiten zählen nicht als Arbeitszeit, sofern der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist:

1. Bereithaltungszeit am Arbeitsplatz, um eine Tätigkeit aufzunehmen. Diese Zeiten sind keine Ruhezeit.

2. Bereitshaltungszeit, während der sich der Fahrer nicht beim Arbeitsplatz aufhalten muss. Diese Zeiten sind keine Ruhepausen.

3. In Mehrfahrerbesetzung die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine. Diese Zeiten sind keine Ruhepausen.

Und jetzt mal Butter bei die Fische: Bei wem wird nicht nur die EG-VO angewendet,sondern auch das ArbZG ???

Zitat:

Original geschrieben von mikefiwi

Und jetzt mal Butter bei die Fische: Bei wem wird nicht nur die EG-VO angewendet,sondern auch das ArbZG ???

Du schreibst, als wären Gesetze lediglich eine Option!?!?!

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