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Wie schwer darf der Auflieger bei diesem MiniSattel sein?

Hallo,

ich plane mir eine IVECO Mini SZM zu kaufen. Allerdings werde ich aus der Zulassungsbewilligung nicht schlau. Kann ich davon ausgehen, dass ich einen 7500kg Auflieger mit zusätzlich 1870 Sattellast also in Summe 9370kg aufsatteln kann? Siehe Scan

Die 7500kg stehen bei O.2 (was ja eigentlich "Anhängelast ungebremst" bedeutet). Ein Gesamtzuggewicht ist nicht angegeben.

Vielen Dank,
MIchael

Zulassungsbewilligung
25 Antworten

Hallo Volker
Ich stehe vor dem selben Problem bei dem selben Fahrzeug.

Auf dem Typenschild unter der Motorhaube steht:
Gesamtgewicht
4200kg
Anhängelast
3000kg
Gesamtzuggewicht
7200kg
Achslast 1
1650kg
Achslast 2
3100kg
und im im ersten Brief vor dem Umbau und Umtragung zur Sattelzugmaschine steht das gleiche.

Verstehe ich richtig?
Die Hersteller Angabe 3000kg Anhängelast
hat bei einer Eintragung zur Sattelzugmaschine keine Relevanz mehr, außer er würde wieder zuätzliche Anhänger Kupplungen für Auflauf gebremste Anhänger bekommen?

O1. Und O.2 beziehen sich ausschließlich auf Auflauf gebremste Anhänger?
Und die 7500 kg auf O.2 sind einfach ein Fehler der Übertragung?

Das Gesamtzuggewicht der Sattelzugmaschine ergibt sich immer aus dem D-Wert der Sattelplatte und der Nutz/Aufliegelast bei Eintragung als Sattelzugmaschine mit durchgehender Bremsanlage wenn nichts weiter eingetragen ist wie zb eine Begrenzung des Gesamtzuggewichts

Mir ist beim Studieren vieler Kfz Scheine aufgefallen das Sattelzugmaschinen oft gar keine Anhängelast eingetragen haben

Die Regel für Lkw's:
Anhängelast = 1,5x das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs bei durchgehender Bremsanlage
Gilt nicht:
Für Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen ?!

Du schreibst Sattelauflieger gelten rechtlich nicht als Anhänger
Verstehe ich richtig das darum die ursprünglich vom Hersteller angegebene Anhängelast des ursprünglichen Lkw 's für die jetzt aber Sattelzugmaschine dann nicht mehr gilt?
Es sei denn es ist etwas begrenzendes eingetragen?

Der Gesetzgeber begrenzt die Anhängelast über die Achslasten, die Achsanzahszahl, die Sattellast und die Motorleistung?

Als was gilt ein Sattelauflieger wenn nicht als Anhänger?

Können sich die Sheriffs oder Prüfer nicht doch auf das vom Hersteller ursprünglich angegegebene zuggesamtgewicht beziehen und ärger machen?
Mir geht es wirklich darum rechtssicher zu sein und das ganze richtig zu verstehen und anzuwenden
Mit bestem Dank in der Hoffnung auf aufklärende Antworten
Sascha

Es steht doch alles hier drinn-
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sattelzug

Gesamtgewicht
Zugfahrzeug - 4200kg

Anhängelast - 3000kg
Egal wie,
Es dürfen nur 3000 kg Anhängelast an das Zugfahrzeug angefangen werden,
um das Gesamtzuggewicht nicht zu überschreiten!

Gesamtzuggewicht
Zugfahrzeug+Auflieger = 7200kg

Achslast 1 VA -1650kg

Achslast 2 HA - 3100kg

Bei der Auflistung fehlt die Stützlast vom Auflieger die auf das Zugfahrzeug wirkt.

Angenommen die Stützlast ist 450 kg,
Kann der Auflieger ein Gesamtgewicht von 3450 kg haben,
weil die Stützlast das Gewicht vom Auflieger reduziert und
dem Zugfahrzeug zugeschlagen wird.

Dabei dürfen natürlich die zulässigen Achslasten des Zugfahrzeug,
nicht überschritten werden und
man muß unter dem Gesamtzuggewicht
von 7200kg bleiben!

MfG

Moin Moin !

Zitat:

und im im ersten Brief vor dem Umbau und Umtragung zur Sattelzugmaschine steht das gleiche.

Der ist ja nun nicht mehr gültig!

Zitat:

Das Gesamtzuggewicht der Sattelzugmaschine des Sattelzuges ergibt sich immer aus dem D-Wert der Sattelplatte und der Nutz/Aufliegelast bei Eintragung als Sattelzugmaschine mit durchgehender Bremsanlage wenn nichts weiter eingetragen ist wie zb eine Begrenzung des Gesamtzuggewichts

Zitat:

Mir ist beim Studieren vieler Kfz Scheine aufgefallen das Sattelzugmaschinen oft gar keine Anhängelast eingetragen haben

Richtig, die Zuglast ist bei Zugmaschinen gesetzlich nicht begrenzt , sondern nur durch Strassenverkehrsvorschriften und durch die technischen Gegebenheiten wie zul. Achslasten und D-Werte.

Zitat:

Verstehe ich richtig das darum die ursprünglich vom Hersteller angegebene Anhängelast des ursprünglichen Lkw 's für die jetzt aber Sattelzugmaschine dann nicht mehr gilt?

Es sei denn es ist etwas begrenzendes eingetragen?

Richtig, aber wenn das Gesamtzuggewicht begrenzt ist , gilt das auch weiterhin , aber das müsste auch im neuen Schein stehen.

Zitat:

Gilt nicht:

Für Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen ?!

So ist es ! Eine Zugmaschine darf in D auch 2 Anhänger ziehen! (unter Beachtung der ges. Höchstlänge)

Zitat:

Der Gesetzgeber begrenzt die Anhängelast über die Achslasten, die Achsanzahszahl, die Sattellast und die Motorleistung?

siehe

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__34.html

Zitat:

Als was gilt ein Sattelauflieger wenn nicht als Anhänger?

als Auflieger

Zitat:

Können sich die Sheriffs oder Prüfer nicht doch auf das vom Hersteller ursprünglich angegegebene zuggesamtgewicht beziehen und ärger machen?

Das muss doch in den aktuellen Papieren stehen!

MfG Volker

Ich möchte mich hier mal einklinken ohne ein neues Thema aufzumachen:
Weiß jemand rechtsicher ob es möglich ist mit einem BE Führerschein auf einem Minisattelzug 4 Tonnen zu transportieren? Der Anhänger sowie Zugfahrzeug haben jeweils 3,5 t zGG. ABS und Druckluft vorhanden.

Zitat:

@jensamharz schrieb am 16. Dezember 2023 um 10:42:10 Uhr:


Ich möchte mich hier mal einklinken ohne ein neues Thema aufzumachen:
Weiß jemand rechtsicher ob es möglich ist mit einem BE Führerschein auf einem Minisattelzug 4 Tonnen zu transportieren? Der Anhänger sowie Zugfahrzeug haben jeweils 3,5 t zGG. ABS und Druckluft vorhanden.

Ein Anhänger mit einem zGG von 3,5 t darf natürlich keine 4 t Transportieren.

Zitat:

Ich möchte mich hier mal einklinken ohne ein neues Thema aufzumachen:
Weiß jemand rechtsicher ob es möglich ist mit einem BE Führerschein auf einem Minisattelzug 4 Tonnen zu transportieren? Der Anhänger sowie Zugfahrzeug haben jeweils 3,5 t zGG. ABS und Druckluft vorhanden.

Das hängt primär von dem eingetragenem Zuggesamtgewicht ab. Da gibt es Zugmaschinen, die 7.5to und mehr haben. Bei denen geht sich es aus.

Wenn der Anhänger aber nur 3.5.hzGG dann natürlich nicht, denn die Sattelllast/Stützlast ist da mE inkludiert.

Grüsse, Michael

Wenn der Anhänger mehr als 3.5t zGM hat wird es aber nichts mit der (aktuellen) Klasse BE....

Danke für eure Antworten. Mir wurde es so erklärt:
Wenn der Zug ein zGG von 7 to hat soll das eingetragene zGG vom Auflieger nicht entscheidend sein.
Sondern:
Zugmaschine tasächliches Gewicht 2000 kg + Auflieger tatsächliches Gewicht 1100 Kg= 3100 kg Zuggewicht.
7000 kg- 3100 Kg= 3900 kg Zuladung. Mit knapp 3% Überladung hätten wir die 4 to Zuladung...

Die Rechnung ist grob falsch.

Richtig wäre:

Wenn die SZM eine Leermasse von 2.000 kg und eine zGM von 3.500 kg hat, dann darf die Sattellast maximal 1.500 kg betragen.

Wenn der Auflieger eine Leermasse von 1.100 kg und eine zGM von 3.500 kg hat, dann beträgt die maximale Zuladung 2.400 kg. Von den dann erreichten 3.500 kg dürfen maximal 1.500 kg auf der Zugmaschine abgestützt werden.

Im günstigsten Fall beträgt also die maximale Zug-Gesamtmasse 5.500 kg (und die Zuladung eben 2.400 kg).

Dabei dürfen aber weder die maximale Sattellast der Zugmaschine noch die des Aufliegers noch die zulässigen Achslasten von Zugmaschine und Auflieger überschritten werden. Es kann also sein, dass die rechnerischen Maximalwerte praktisch nicht erreichbar sind.

Zitat:

@jensamharz schrieb am 16. Dezember 2023 um 19:28:32 Uhr:


Wenn der Zug ein zGG von 7 to hat soll das eingetragene zGG vom Auflieger nicht entscheidend sein.

Nachtrag zu diesem Aspekt:

Die zulässige Zug-GM errechnet sich bei Sattel-Kfz. nach §34 Absatz 7 Nr. 3 StVZO:

Zitat:

bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.

Also nichts mit 7 Tonnen.

Die pure Addition der Gesamtmassen von Einzelfahrzeugen ohne Berücksichtigung von Stütz- oder Aufliegelasten ist nur in Fragen der benötigten Fahrerlaubnis relevant (siehe §6 Absatz 1 Satz 2 FeV). Das spielt hier aber keine Rolle, da bei der Klasse BE nicht die zulässige Gesamtmasse des Zuge die Grenze ist sondern (nur) die der Einzelfahrzeuge.

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