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Wie lange darf der Händler bei Leasingrücknahme mit Abmeldung PKW brauchen?

Themenstarteram 2. Oktober 2017 um 16:29

Hallo zusammen, ich bin neu hier und hoffe mein Thema richtig untergebracht zu haben. Ich habe mittlerweile mein 3. Leasing von Audi. Bei beiden Rückgaben hat es mind. 2 Wochen gedauert bis mein Fahrzeug vom Händler abgemeldet wurde. Ich durfte also weiter Steuer und Versicherung bezahlen. Ich wüsste nun gerne ob das rechtens ist bzw. ob es hier eine maximale Zeit gibt. Danke für eure Antworten. :)

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24 Antworten

Das wird wohl in erster Linie auf die Vertragsbedingungen ankommen.

Auf wen ist der PKW angemeldet? Leasingnehmer oder - geber?

Themenstarteram 2. Oktober 2017 um 16:34

Hallo guruhu, der PKW ist auf mich, also den Nehmer angemeldet und somit auch die Nebenkosten. In den Bedingungen vom VW/Audi Großkundenleasing kann ich hierzu nichts finden.

Beim nächsten Fahrzeug selbst abmelden.

Schreibfehler korrigiert.

am 2. Oktober 2017 um 17:12

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. Oktober 2017 um 19:07:18 Uhr:

Beim nächsten Fahrzeug selbst anmelden.

Er will das Fahrzeug ja abgemeldet haben. Ich rate:

Beim nächsten Fahrzeug selbst abmelden.

Das würde ich dann auch vorschlagen, aber das hilft natürlich im Nachhinein nichts.

Da du ja nach dem "darfst" gefragt hast: es gibt da keine festen Regeln oder Gesetze. Ferner kommt es da auf die individuellen Vereinbarungen an. Wenn wir die Sache jetzt mal weiter Spinnen und du die 2 Wochen als Schaden geltend machen würdest, wäre vor Gericht sicherlich von einer angemessenen Frist für den Händler die Rede. Dies sind in der Regel auch min. 14 Tage, also wäre er genau "in der Zeit".

 

Ich denke in der Kommunikation mit dem Händler kommt man am ehesten zu einer beidseitig befriedigenden Lösung.

 

War es überhaupt explizit vereinbart, dass der Händler das übernimmt? Für ihn sind das ja auch Kosten und Aufwand.

Themenstarteram 2. Oktober 2017 um 17:49

Danke für eure Antworten. Nächstes Mal werde ich das wohl selber abmelden. Bei dem Händler gehört es wohl zum Service dazu. Trotzdem kostet jetzt der Service nun mehr als es selbst zu machen. Schwach ist halt wenn sowas null kommuniziert wird. Also danke euch.

Zitat:

@MS_A6 schrieb am 02. Okt. 2017 um 19:49:17 Uhr:

Schwach ist halt wenn sowas null kommuniziert wird.

Da gebe ich dir ein Stück weit recht. Allerdings ist es natürlich ein beidseitiges Kommunikationsproblem. Du hättest ja einfach fragen können. Hätte ich ohnehin gemacht, da du natürlich auch für den Wagen weiterhin im ersten Moment verantwortlich bist, auch wenn sich sowas dann im Nachhinein erklärt(Verwarngelder, Bußgelder oder Straftaten). Aber klar: der Händler hätte auf die Idee kommen können, dass es dem Kunden kostet. Ich nehme an du meinst Versicherung und Steuern.

Inzwischen kann man Fahrzeuge auch online abmelden.

Echt? Überall?

Ja, wenn die Voraussetzungen dazu stimmen. Also fast nie.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. Oktober 2017 um 22:15:59 Uhr:

Ja, wenn die Voraussetzungen dazu stimmen. Also fast nie.

Kann es sein, dass da ein Nanoteilchen von Ironie versteckt ist?

Fahrzeuge, die ab 01.01.2015 zugelassen wurden/werden, können online abgemeldet werden, wenn man die onlinefunktion vom Perso freigeschaltet hat. Auslesen kann man den mit einem NFC-fähigen Mobiltelefon.

Hallo,

ich komme nochmals auf den Ursprungsinhalt zurück.

Im Prinzip hat der TE dem Autohaus eine Vertretervollmacht zur Abmeldung des Fahrzeuges gegeben. Diese hat dan zeitnah, d.h., in zumutbarer Zeit zu erfolgen. Zumutbar dürften hier 3- 4 Tage sein, es sei denn, es liegen wichtige Gründe dagegen vor.

Im Extremfall kann es eine gute Wertesicherung durch das Autohaus sein. Wird der Wagen beschädigt oder gestohlen, haftet der Fahrzeugeigentümer. Das muss nicht die Person sein, welche im KFZ- Brief eingetragen ist. Hier ist § 929 BGB anzuwenden: gemäß diesem Paragraphen ist es zur Übertragung einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide eine Einigung darüber erzielt haben, dass das Eigentum übergehen soll.

Das klappt aber nur dann ohne Probleme, wenn die Übergabe schriftlich, mit Angabe des Übergabezeitpunktes erfolgte. Wichtig also die Frage: Ab wann? Allein aus der Übergabe der Fahrzeugunterlagen und des Fahrzeuges lässt sich nicht eindeutig der Wille zur Übertragung des Eigentums ablesen. Immerhin könnte ja eine Besitzübertragung erfolgt sein.

Ist der Übergabezeitpunkt nicht ausdrücklich benannt, lässt sich später, im Falle einer Beschädigung oder Verlust der Sache nur im Laufe eines Rechtsstreites klären, wer tatsächlich Eigentümer der Sache zum betreffendem Zeitpunkt gewesen ist. Dies trifft im Übrigen auch auf alle Owis und Bußgeldverfahren zu und natürlich ggf. auch auf Strafverfahren im Zusammenhang mit der Sache.

Was sollte der TE also jetzt tun?

1. Unterlagen durchforsten, ob die Übergabe protokolliert wurde und zeitlich und örtlich bestimmt wurde.

2. Autohaus informieren, dass die Abmeldung innerhalb der nächsten 3 Tage erwartet wird ( sofern Geschäftstage).

Im Prinzip könnte der TE sogar auf Rückzahlung der anteiligen Beiträge zur Versicherung und Steuer pochen. Denn es geht hier nicht und Cent- Beträge, sondern durchaus um Beträge etwa zwischen 5.- bis 100.- Euro. in 10 Tagen.

Gruss vom Asphalthoppler

Eigentümer war und ist die Leasinggesellschaft.

Und für die Owi und Bußgeldsachen interessiert das Eigentum nicht die Bohne.

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