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Wer zahlt das Abschleppen/Umsetzen im öffentlichen Raum?

Themenstarteram 16. November 2020 um 12:15

Hallo Zusammen,

bisher ging ich immer davon aus, dass eine polizeilich/amtlich angeordnete Maßnahme bei Verstößen im öffentlichen Raum immer auch vom Halter des betroffenen Fahrzeugs zu zahlen ist.

Damit meine ich nicht - letztlich vom Halter - also nicht erst vorgestreckt durch eine Privatperson, sondern per Bescheid durch die anordnende Behörde vom Halter beigetrieben.

Hintergrund:

Mir wurde vor ein paar Wochen die Einfahrt zugeparkt - im öffentlichen Raum. Die hinzugezogenen Polizeibeamten haben sich viel Mühe gegeben, haben zuerst versucht bei der Meldeadresse anzurufen. Als nach 2 Stunden immer noch niemand in Sicht war, haben die sogar eine Streife zur Meldeadresse geschickt, aber niemanden angetroffen.

Bei der Gelegenheit wurde ich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug aufgrund der verstrichenen Zeit in jedem Fall abgeschleppt/umgesetzt werden könne, aber da das Fahrzeug vor meiner Einfahrt steht, müsse ich das zunächst selbst bezahlen, öffentlicher Raum hin-oder-her.

Auf welcher Grundlage beruht diese Vorgehensweise (in Hessen)?

Ende der Geschichte: Nach etwa 6 Stunden war das Fzg. plötzlich verschwunden. Glücklicherweise standen in dem Zeitraum keine eigenen Termine mehr an.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 16. November 2020 um 13:47:37 Uhr:

Hallo @Moewenmann , das ist leider in Berlin genauso. Bessere Karten hättest Du, wenn Du rausfahren mußt

und es parkt Jemand vor der Ausfahrt. Dann brauchst Du das nicht zu bezahlen.

Das stimmt so nicht. Wenn z.B. ein Taxi kostengünstiger gewesen wäre, hättest du dieses nehmen und dein Auto stehen lassen müssen.

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Das geht bei Fehlen spezieller Gebührentatbestände über die Generalklausel des Landespolizeigesetzes und das Institut der öffentlich rechtlichen GoA.

Lieber TE, das Problem ist durch die falschen oder falsch verstandenen Aussagen der Polizeibeamten entstanden. Im öffentlichen Verkehrsraum sind immer die Ordnungs- und/oder Polizeibehörden für die Verfolgung von Parkverstößen zuständig. Sie veranlassen auch weitere, rechtlich zulässige Maßnahmen. Die Kosten werden entweder von der zuständigen Behörde vorgestreckt und dann vom Fahrzeughalter eingefordert. Auch ist es möglich, dass abgeschleppte Fahrzeuge vom Abschleppunternehmen erst herausgegeben werden, wenn die Abschleppgebühren vom Abholer direkt gezahlt werden.

Im aktuellen Fall scheint es so gewesen zu sein, dass die eingesetzten Beamten keine Rechtsgrundlage für ein Abschleppen erkannt hatten. Im Vorfeld haben sie versucht, den Halter zu erreichen. Dies wäre aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch einem Abschleppvorgang vorausgegangen. Nunmehr hätte der Fahrzeughalter mit einem Verwarnungsgeld belegt werden müssen. Der Rat an den TE, das Fahrzeug selbst abschleppen zu lassen, ist eindeutig verkehrt, da auch diese Maßnahme von einem Gericht als nicht verhältnismäßig angesehen worden wäre.

Themenstarteram 15. Dezember 2020 um 11:48

In der Zwischenzeit habe ich das Anliegen beim Hessischen Landespolizeipräsidium vorgebracht, das dem Ministerium des Innern und für Sport unterstellt ist. Eine grundsätzlich Bewertung abstrakter Zusammenhänge wird dort nicht vorgenommen, ein paar hilfreiche Zeilen waren dennoch dabei.

Mein Denkfehler ist offenbar das "entweder-oder". Vielmehr ist es ein "sowohl-als auch".

Privatrechtlich darf ich gegen eine Rechtsgutverletzung vorgehen, wie gegen die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Eigentum/Besitz (z. B. blockieren der Einfahrt durch ein falsch abgestelltes Fahrzeug). Dabei sei es unerheblich, ob das Fahrzeug im öffentlichen Raum steht oder nicht. Die Spielregeln sind letztlich identisch mit denen vom Falschparken auf privatem Grund.

Ordnungsbehörden können das Abschleppen veranlassen, wie bei jedem anderen StVO-Verstoss auch, sie müssen es in dem Fall aber nicht.

Privat darf ich selbstverständlich kein Abschleppen bei Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vornehmen lassen, ohne dass eine private Rechtsgutverletzung vorliegen würde.

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