Wer haftet hier?
Gestern fuhr in der Stadt Celle ein Auto gegen eine Hauswand. So weit so gut.
Allerdings fuhr das Auto wegen einer Polizeiverfolgung mit 120 kmh in einem Wohngebiet.
Grund für die Verfolgung war die Tatsache, dass dieses Auto mit unterschiedlichen Kennzeichen vorn und hinten aufgefallen war.
Noch weiß niemand genaueres, aber was ist, wenn dieses Auto gestohlen war und die Diebe mittellos sind?
Wer kommt für den erheblichen Sachschaden an dem Haus und dem daneben geparkten PKW der Hauseigentümer auf?
Ich bitte um keine Rechtsberatung (betrifft mich auch nicht persönlich), sondern eher um eine Einschätzung aus Versicherersicht.
Vorausgesetzt es gäbe z.B. eine Haftpflichtversicherung des bestohlenen KFZ-Eigentümers.
Wenn das Auto natürlich überhaupt nicht versichert war, ist klar, dass die Hauseigentümer wahrscheinlich auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Beste Antwort im Thema
@techexpert
schreib doch einfach:
"Danke, das Ihr das hier richtig und nachvolziebar erklärt habt".
Es ist ja nicht schlimm eine falsche Meinung haben.
Doof ist es nur eine falsche Meinung behalten....🙄
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von tomtom1980
Wenn schon kein KFZ Anprall dabei ist, dann möchte ich gar nicht wissen wie es mit z.B. grober Fahrlässigkeit (Herbeiführung Versicherungsfall und Obliegenheiten), Rauch, Sengschäden, innenliegenden Regenwasserableitungen usw. aussieht.
Die meisten können ja lesen und wissen, ob sie z. B. innenliegende Regenwasserableitungen haben.
Gruß situ
Meinst du? Ob jeder die Entwässerungspläne seines Hauses im Kopf hat? Spätestens Leute die das Haus gebraucht gekauft haben wissen das sicher nicht. Hierbei geht es nicht nur um die offensichtlichen Regenfallrohre sondern auch dem Verlauf der Entwässerung im Boden bzw. Mauerwerk / Bodenplatte.
aber ich glaube das sprengt hier jetzt den Rahmen und hat mit dem Thema nichts mehr zu tun... sonst könnte ich noch einiges dazu schreiben.
Zitat:
Original geschrieben von tomtom1980
Ich habe ja nicht gesagt "das gibt es nicht mehr". Allerdings sollte man sich schon fragen, ob die Basis/ Grund / Einsteigertarife der Gesellschaften die richtige Wahl sind.In weit über 50% der jährlich abgeschlossenen Gebäudeverträge ist das mit drinnen, also für mich Standard. Auch wenn die GDV Musterbedingungen das nicht vorsehen. Man muss sich ja nicht immer am Untersten orientieren.
Nehme ich mal die Interrisk als einen der Anbieter mit den wohl mit umfangreichsten Bedingungen am Markt (Abgesehen von speziellen Deckungskonzepten). So ist der Fahrzeuganprall im Einsteigerpaket L nicht dabei, in XL oder XXL aber schon. Auch normale "Wald und Wiesen" Versicherer wie eine Gothaer oder eine Helvetia haben das nur im Einstiegstarif (Basis) nicht dabei. die Bay. Landesbrand als ehemaliger Monopolversicherer in Bayern hat alle Feuerverträge für dieses Risiko angeschrieben. Aus meiner Sicht, wer das Risiko nicht dabei hat, hat entweder bewusst drauf verzichtet oder billig eingekauft.
Wenn schon kein KFZ Anprall dabei ist, dann möchte ich gar nicht wissen wie es mit z.B. grober Fahrlässigkeit (Herbeiführung Versicherungsfall und Obliegenheiten), Rauch, Sengschäden, innenliegenden Regenwasserableitungen usw. aussieht.
Sorry, da hat man dann billig aber nicht günstig gekauft....
Es würde mich interessieren wann die bayerische Landesbrand ihre Kunden angeschrieben hat.
Ein Schreiben diesbezüglich habe ich nie erhalten.
Eine ordentliche Auflkärung der Kunden ist vermutlich bei allen Versicherungen Fehlanzeige.
Die bay. Landesbrand bietet keinen vernünftigen Kfz-Anprall Schutz. Ich bin selbst noch Kunde bei dieser Versicherung.
Versichert werden kann mit der Versicherung Feuermax ein Schaden bis 10.000 Euro.
Das ist schlichtweg lachhaft.
Der Schadensfall bei meinem Bruder betrifft nicht die bayerische Landesbrand.
Die Abwicklung des Falles ist eine Schande und Menschenverachtend.
Den Versicherungen kommte es darauf an Rechtsanwälte, Sachverständige und ihre eigenen Rechtsabteilungen zu bedienen.
Ich sage nur Zermürbungstaktik
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@gtmelev
Die ehemaligen Monopol-Versicherer haben es ja auch nicht nötig, dem Kunden ein Vorschlag zu machen, da meist sowieso Marktvormachtstellung haben.
Zitat:
Original geschrieben von gtmelev
Versichert werden kann mit der Versicherung Feuermax ein Schaden bis 10.000 Euro.
Das ist schlichtweg lachhaft.Der Schadensfall bei meinem Bruder betrifft nicht die bayerische Landesbrand.
Die Abwicklung des Falles ist eine Schande und Menschenverachtend.
Den Versicherungen kommte es darauf an Rechtsanwälte, Sachverständige und ihre eigenen Rechtsabteilungen zu bedienen.
Ich sage nur Zermürbungstaktik
Bleib mal auf Teppich!!
Dass ein Haftpflichtversicherer "nur" den Zeitwert des Gebäudes oder die Reparaturkosten erstattet, liegt schlicht und ergreifend daran, dass es so im Gesetz steht (249 BGB).
Und dass Dein Bruder ein grundsätzlich versicherbares Risiko nicht versichert, ist allein das Problem deines Bruders. Wenn man eine Immobilie besitzt, darf man sich schon selbst um ihre Absicherung kümmern und muss nicht unbedingt auf andere schimpfen, weil man es versäumt hat, selbst aktiv zu werden. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von gtmelev
Es würde mich interessieren wann die bayerische Landesbrand ihre Kunden angeschrieben hat.
Ein Schreiben diesbezüglich habe ich nie erhalten.
Eine ordentliche Auflkärung der Kunden ist vermutlich bei allen Versicherungen Fehlanzeige.
Ich kann das zwar nicht bei deinem Vertrag nachvollziehen, aber ich schau mal bei einem X-beliebigen aus unserem Bestand. Ein paar so alte Gurken ziehen wir auch noch mit rum...
Aus dem Bauch würde ich jetzt mal sagen 2000 und 2006. Das Paket Max gab es damals aber noch nicht, da gab es andere Erweiterungen.
Aber wie schon geschrieben wurde, man muss sich halt auch selbst mal ein wenig kümmern. Nicht nur die günstige Prämie von einem Grundtarif zahlen (und sich darüber freuen) und im Schadenfall schimpfen wenn man nicht die Auszahlung erhält die aktuelle TOP Tarife am Markt hergeben. Im Übrigen kann man bei einigen Gesellschaften sogar "unbenannte Gefahren" einschließen. Ist zwar nicht so umfangreich wie die echten All Risk Versicherungen aus anderen Ländern, ist aber trotzdem schon sehr weitgehend.
Aber von nix kommt nix.
Wobei ich aber auch sagen muss, dass ein alter Monopolvertrag ohne Erweiterung noch existiert und nicht aufgeklärt wurde, ist auch nicht schön. Ich hätte mir das vom Kunden schon mal abzeichnen lassen, dass er auf dem billigen Tarif bleiben will, bzw. selbst nochmal per Post angeschrieben. Flyer vom Versicherer wandern halt doch ab und an als Werbung im Müll....
Nach dem ganzen BlaBlaBla über Gebäudeversicherungen komme ich hier mal zum Thema zurück:
Ich bin mir ehrlich gesagt gar nicht so sicher, ob der Schaden hier durch die Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung gedeckt ist.
Wir sprechen hier nicht von Problemen zum Versicherungsschutz (wie z.B. Alkohol, Fahrerflucht etc), wir sprechen hier von Problemen zur Deckung (unberechtigter Fahrer). In solchen Fällen geht der Versicherer im Regelfall nicht in Vorleistung und holt sich Geld zurück.
In so einem Fall kann es wirklich sein, dass der Autodieb dem Gebäudeeigentümer das finanzielle Leben ruiniert hat....
Zitat:
In so einem Fall kann es wirklich sein, dass der Autodieb dem Gebäudeeigentümer das finanzielle Leben ruiniert hat....
Das wäre mir neu.
Außer bei Unfallflucht (unbekanntes Fahrzeug und nur Sachschäden am Auto) ist nach meiner Kenntnis jedes Fahrzeug gegenüber dem Geschädigten auf deutschen Straßen nach den gesetzlichen Mindestsummen versichert.
Völlig egal, ob
geklaut
besoffen
ohne Führerschein
unberechtigt
Versicherung nicht abgeschlossen oder nicht bezahlt
und was einem sonst noch einfallen mag (im Zweifelsfall eben per Verkehrsopferhilfe).
Unfallflucht mit unbekanntem Auto geht leider nicht, weil dann jeder, der sich gegen einen Baum oder in den Graben fährt, selbstverständlich von einem unbekannten, unfallflüchtigen Fahrzeug entsprechend gezwungen worden wäre.
Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
Wir sprechen hier nicht von Problemen zum Versicherungsschutz (wie z.B. Alkohol, Fahrerflucht etc), wir sprechen hier von Problemen zur Deckung (unberechtigter Fahrer). In solchen Fällen geht der Versicherer im Regelfall nicht in Vorleistung und holt sich Geld zurück.
Richtig, denn wenn der Fahrer (Dieb?) das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, ist die Versicherung von der Leistung befreit.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Richtig, denn wenn der Fahrer (Dieb?) das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, ist die Versicherung von der Leistung befreit.
Dann ist es also falsch, dass der Geschädigte in jedem Fall - und sei es über die Verkehrsopferhilfe (die ja nicht eine freiwillige Kulanz der Versicherer ist sondern gesetzlich festgeschrieben ist) - auf jeden Fall seinen Schaden ersetzt bekommt.
Weiß das jemand verbindlich (mit Quellenangabe)? Alle Quellen, die ich finden kann, sagen das anders.
Gruß situ
Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
Ich bin mir ehrlich gesagt gar nicht so sicher, ob der Schaden hier durch die Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung gedeckt ist.
Ich bin mir da schon sicher - der Schaden wird von der Kfz-Haftpflicht des verursachenden Fahrzeuges bezahlt - ohne wenn und aber.
Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
Wir sprechen hier nicht von Problemen zum Versicherungsschutz (wie z.B. Alkohol, Fahrerflucht etc), wir sprechen hier von Problemen zur Deckung (unberechtigter Fahrer).
Nun ist es aber so, dass die Frage nach dem Versicherungsschutz und die Frage nach dem Deckungsschutz ein und dieselbe ist.
Bei beiden Fragen geht es nämlich darum, ob ein eingetretener Schadenfall vom Versicherungsumfang gedeckt ist, oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
In solchen Fällen geht der Versicherer im Regelfall nicht in Vorleistung und holt sich Geld zurück.
Doch, tut er..........ganz einfach deswegen, weil er es muss.
Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
In so einem Fall kann es wirklich sein, dass der Autodieb dem Gebäudeeigentümer das finanzielle Leben ruiniert hat....
Höchstens sein eigenes Leben hat der Autodieb ruiniert, wenn nämlich die Regressforderung der Kfz-Haftpflichtversicherung ins Hause schneit, nachdem diese den Schaden bezahlt hat.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Richtig, denn wenn der Fahrer (Dieb?) das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, ist die Versicherung von der Leistung befreit.
Wieder mal klassisches Achtelwissen........wenn überhaupt.
Hier hilft ein einfacher Blick in das Gesetz.
Im VVG ist in den Paragrafen 100 bis 124 die Haftpflichtversicherung geregelt.
Und wenn wir uns nun den § 103 mal ansehen, dann lesen wir dort:
"Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat."
Um es nochmals hervorzuheben: ".....wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich......."
Und das hat er hier ganz sicher nicht: Sein Auto wurde gestohlen, und der Dieb hat damit einen Schaden verursacht - wo bitteschön sollte da der Versicherungsnehmer des Kraftfahrzeuges in irgend einer Weise vorsätzlich gehandelt haben?
Und damit war die erste Antwort in diesem Thread auch gleichzeitig die richtige:
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Die KH des verunfallten Fahrzeugs.
Hier braucht es weder die Verkehrsopferhilfe, noch sonst irgend eine Institution!
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Hier braucht es weder die Verkehrsopferhilfe, noch sonst irgend eine Institution!
Es tröstet, dass ich nicht alle bisherigen Erkenntnisse und geglaubtes Wissen als falsch über Bord werfen muss.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Unter D.3.4 der AKB der Huck 24, Stand 01.01.2014 kannst du gerne nochmal nachlesen. Wenn dieser Pasus durch das VVG nicht abgedeckt ist, wäre jeder Vertrag der Huck 24 sittenwidrig und somit anfechtbar. Also nicht schlau tun, erst mal nachlesen.Zitat:
Original geschrieben von Relaxolator
Wieder mal klassisches Achtelwissen........wenn überhaupt.
Bedeutung: Schaden am gestohlenen Auto wird bezahlt, Hausmauer und PKW des geschädigten nicht.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Unter D.3.4 der AKB der Huck 24, Stand 01.01.2014 kannst du gerne nochmal nachlesen. Wenn dieser Pasus durch das VVG nicht abgedeckt ist, wäre jeder Vertrag der Huck 24 sittenwidrig und somit anfechtbar. Also nicht schlau tun, erst mal nachlesen.
Bedeutung: Schaden am gestohlenen Auto wird bezahlt, Hausmauer und PKW des geschädigten nicht.
Was steht denn in D.3.4. der HUK-AKB?
Gegenüber einem Fahrer ...... weiter muss man hier nicht lesen, da es den Fahrer und nicht den Geschädigten betrifft.