Wer haftet hier?
Gestern fuhr in der Stadt Celle ein Auto gegen eine Hauswand. So weit so gut.
Allerdings fuhr das Auto wegen einer Polizeiverfolgung mit 120 kmh in einem Wohngebiet.
Grund für die Verfolgung war die Tatsache, dass dieses Auto mit unterschiedlichen Kennzeichen vorn und hinten aufgefallen war.
Noch weiß niemand genaueres, aber was ist, wenn dieses Auto gestohlen war und die Diebe mittellos sind?
Wer kommt für den erheblichen Sachschaden an dem Haus und dem daneben geparkten PKW der Hauseigentümer auf?
Ich bitte um keine Rechtsberatung (betrifft mich auch nicht persönlich), sondern eher um eine Einschätzung aus Versicherersicht.
Vorausgesetzt es gäbe z.B. eine Haftpflichtversicherung des bestohlenen KFZ-Eigentümers.
Wenn das Auto natürlich überhaupt nicht versichert war, ist klar, dass die Hauseigentümer wahrscheinlich auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Beste Antwort im Thema
@techexpert
schreib doch einfach:
"Danke, das Ihr das hier richtig und nachvolziebar erklärt habt".
Es ist ja nicht schlimm eine falsche Meinung haben.
Doof ist es nur eine falsche Meinung behalten....🙄
38 Antworten
Moin,
natürlich ist der Dieb als Fahrer nicht Versichert (Innenverhältnis, das könnte ja ein Anwalt herbeiführen wollen 😉), jedoch ist der Versicherer per BGB zur Leistung an den Geschädigten (Außenverhältnis) verpflichtet. In dem Fall gibt es eben keinen Höchstbetrag bei der Regressforderung der Versicherung an den Dieb.
Das ist alles was hinter der AKB steckt und auch nicht Sittenwidrig 😉
Grüße
Steini
Man muss den Absatz schon ganz lesen, dort steht nämlich:
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir volständig von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Ein Fahrer ist in diesem Falle der Dieb, eine vosätzliche Straftat ist der Diebstahl. Die Leistungsfreiheit bezieht sich auf die Haftpflicht. Ansonsten würde man ja A 2.2 bzw. A2.2.2 in der Kasko aushebeln.
Wenn sich hier jemand auf § 823 BGB bezieht, sollter er lesen was dort steht:
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
"Wer" ist in diesem Falle der Dieb.
§ 7 StVG
Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Richtig, denn wenn der Fahrer (Dieb?) das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, ist die Versicherung von der Leistung befreit.
Richtig, denn wenn der Fahrer (Dieb?) das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, ist die Versicherung
gegenüber dem Fahrer und nicht gegenüber dem Geschädigtenvon der Leistung frei.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Man muss den Absatz schon ganz lesen, dort steht nämlich:Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir volständig von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Man muss nicht nur lesen, sondern auch (viel wichtiger!) das Gelesene auch verstehen können (und daran hapert es beim selbsternannten "Experten" offensichtlich gewaltig).
Die Ansprüche eines Geschädigten (hier: Des Hausbesitzers) richten sich nämlich noch immer nach dem Gesetz und nicht nach den Vertragsbedingungen der HUK.
Zudem stellt der Passus in den Vertragsbedingungen nur eines klar: Dass der Dieb eines Kraftfahrzeuges nicht auch noch mit Versicherungsschutz "belohnt" wird, sondern einen von ihm verursachten Schaden selbst zu tragen hat.
Dies zieht nach erfolgter Schadenabwicklung mit dem Geschädigten (Hausbesitzer) den in meinem Vorpost erwähnten Regress des Versicherers gegenüber dem Dieb nach sich.
Mit den Ansprüchen des geschädigten Hausbesitzers hat das überhaupt nichts zu tun!
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Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Man muss nicht nur lesen, sondern auch (viel wichtiger!) das Gelesene auch verstehen können (und daran hapert es beim selbsternannten "Experten" offensichtlich gewaltig).Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Man muss den Absatz schon ganz lesen, dort steht nämlich:Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir volständig von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Die Ansprüche eines Geschädigten (hier: Des Hausbesitzers) richten sich nämlich noch immer nach dem Gesetz und nicht nach den Vertragsbedingungen der HUK.
Zudem stellt der Passus in den Vertragsbedingungen nur eines klar: Dass der Dieb eines Kraftfahrzeuges nicht auch noch mit Versicherungsschutz "belohnt" wird, sondern einen von ihm verursachten Schaden selbst zu tragen hat.
Dies zieht nach erfolgter Schadenabwicklung mit dem Geschädigten (Hausbesitzer) den in meinem Vorpost erwähnten Regress des Versicherers gegenüber dem Dieb nach sich.
Mit den Ansprüchen des geschädigten Hausbesitzers hat das überhaupt nichts zu tun!
§ 7 StVG
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
@techexpert
schreib doch einfach:
"Danke, das Ihr das hier richtig und nachvolziebar erklärt habt".
Es ist ja nicht schlimm eine falsche Meinung haben.
Doof ist es nur eine falsche Meinung behalten....🙄
Ich habe nun bei der Versicherung angerufen, die haben mir es auch nachvollziehbar erklärt.
Die Versicherung haftet nicht für den Schaden des unberechtigten Fahrers, aber für den Schaden des Geschädigten. Das ergibt sich aus VGG bzw. PflVG.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Die Versicherung haftet nicht für den Schaden des unberechtigten Fahrers, aber für den Schaden des Geschädigten. Das ergibt sich aus VGG bzw. PflVG.
Logo, war doch den meisten von Anfang an klar.
Zitat:
Original geschrieben von gtmelev
Es würde mich interessieren wann die bayerische Landesbrand ihre Kunden angeschrieben hat.
Ein Schreiben diesbezüglich habe ich nie erhalten.
Eine ordentliche Auflkärung der Kunden ist vermutlich bei allen Versicherungen Fehlanzeige.Die bay. Landesbrand bietet keinen vernünftigen Kfz-Anprall Schutz. Ich bin selbst noch Kunde bei dieser Versicherung.
Unsere Kunden wurde im ersten Quartal 2007 zum Euro PLUS Paket zuzüglich Information zu Implosion, Verpuffung und KFZ Anprall angeschrieben. Bin mir sicher dass da vorher auch schon mal etwas war. Kann das aber im PC nicht nachvollziehen und zum Akten durchsuchen habe ich jetzt keine Lust bzw. Zeit.