Wer darf hier nachts parken?

Wie im Bild 1 zu sehen gibt es einen Hauseingang, vor diesem steht rechts und links je ein Schild (Bild 2) das tagsüber das Parken verbietet.

Dort ist kein Stellplatz eingezeichnet, aber ich denke man dürfte dort nachts parken.

Aber: am linken und rechten Ende der Straße stehen Schilder, die nur den Anwohnern das Parken gestatten (Bilder 3 und 4), es sind Parkboxen markiert.

Wer darf also nun vor der Tür parken, alle oder nur Anwohner mit Parkausweis?

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28 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 05. Okt. 2024 um 23:34:41 Uhr:


Und dass ein Bereich mit (eingeschränktem) Haltverbot in eine andere Parkbeschilderung eingerahmt ist, ist ja auch zulässig und nicht ungewöhnlich.

Nach meinem Kenntnisstand sind Verschachtelungen nicht zulässig!

Da explizit keine Parktasche markiert ist: Für mich vorstellbar, dass man erreichen wollte:
- Halten bis 3 Minuten während der Geschäftszeiten
- keine parkenden Fahrzeuge im Rettungsweg
?

Zitat:

@nogel schrieb am 6. Oktober 2024 um 08:57:02 Uhr:


Nach meinem Kenntnisstand sind Verschachtelungen nicht zulässig!

Die sind zulässig, solange sie sich nicht widersprechen. In Haltverbotszonen und Parkraumbewirtschaftungszonen ist das ganz üblich.

Außerdem stellt ja ein eingeschränktes Haltverbot außerhalb des Geltungszeitraumes keine Parkerlaubnis dar. Nachts und am Wochenende ist deine Beschilderung sozusagen nicht vorhanden. Dann gelten die anderen Beschilderungen, also parken nur für Bewohner.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 05:58:03 Uhr:


Also müssen die auf der linken Straßen umkehrt zur rechten Straßenseite stehen.

Leider nicht. Deine Methode ist zwar völlig richtig und für den Autofahrer auch völlig ausreichend, aber tatsächlich gibt es beim linksweisenden und beim rechtsweisenden Pfeil zwei Varianten je nachdem, ob das Schild am rechten oder am linken Fahrbahnrand steht, siehe Bilder. Anfang rechtsseitig ist also nicht dasselbe Schild wie Ende linksseitig, daher sind die beiden Schilder vor der AOK falsch.

Da sich aber für den Autofahrer daraus kein Unterschied gibt, muss man das auch nicht wissen.

Rechtsseitig
Linksseitig
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Zitat:

@Rockville schrieb am 6. Oktober 2024 um 12:45:04 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 6. Oktober 2024 um 08:57:02 Uhr:


Nach meinem Kenntnisstand sind Verschachtelungen nicht zulässig!

Die sind zulässig, solange sie sich nicht widersprechen. In Haltverbotszonen und Parkraumbewirtschaftungszonen ist das ganz üblich.

Die Haltverbotszonen sind kein gutes Beispiel. Denn da ist die "Verschachtelung" ausdrücklich erlaubt, siehe Erläuterung zu Z 290.1

Wo finde ich sonst in der StVO, daß Verschachtelungen zulässig wären? Bei Streckenverboten (z.B. Tempolimits) jedenfalls nicht. Wenn da erst "70" steht, dann "50", und dann "Ende 50", dann gilt danach nicht wieder "70", sondern "100".

Das mit den Streckenverboten ist aber auch kein gutes Beispiel. Da beendet ja bereits ein neues Verbot das alte und dieses alte kann dann auch nicht wieder aufleben.

Hier ist es doch aber so, dass die Haltverbotsbeschilderung außerhalb des Zeitraums gar nicht gilt. Dann gelten doch aber weiterhin alle anderen Beschilderungen zum Halten und Parken.

So ganz schlecht ist der Vergleich nicht.

Ich komme ja auch hier zuerst am Anwohner-Parken-Schild vorbei und dann am Haltverbotszeichen, also einer anderen Regelung für den kurzen Abschnitt vor der Tür. Und durch eine neue Regelung ist die alte aufgehoben.

Die Denkweise, daß man sich bestimmte Schilder zu manchen Zeiten einfach "wegdenken" kann (und ein vorher gezeigtes plötzlich durchgehend gilt), ist mir neu.

Falsch wäre jedenfalls folgende Denkweise: Wenn jetzt gerade das eingeschr. Haltverbot nicht gilt (z.B. nachts), dann muss deswegen das Halten und Parken erlaubt sein. Das Haltverbot ist eben außerhalb des Geltungszeitraums nicht gleichbedeutend mit einer Parkerlaubnis. Es gilt nur nachts nicht - unbeschadet sonstiger Ge- und Verbote.

Interessante Frage,

Zu den Geschäftszeiten darf jeder halten.

Und zu den übrigen Zeiten ein zusätzlicher Parkplatz für die Anwohner.

Wie wäre es die zuständige Behörde anzuschreiben und deren Einschätzung zu erfragen.

Würde mich interessieren ob und wie die Antwort wäre.

Zitat:

@Rockville schrieb am 6. Oktober 2024 um 12:48:53 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 05:58:03 Uhr:


Also müssen die auf der linken Straßen umkehrt zur rechten Straßenseite stehen.

Leider nicht. Deine Methode ist zwar völlig richtig und für den Autofahrer auch völlig ausreichend, aber tatsächlich gibt es beim linksweisenden und beim rechtsweisenden Pfeil zwei Varianten je nachdem, ob das Schild am rechten oder am linken Fahrbahnrand steht, siehe Bilder. Anfang rechtsseitig ist also nicht dasselbe Schild wie Ende linksseitig, daher sind die beiden Schilder vor der AOK falsch.

Da sich aber für den Autofahrer daraus kein Unterschied gibt, muss man das auch nicht wissen.

Da habe ich doch wieder was gelernt, was mir entweder entfallen oder nicht beigebracht wurde.

Korrekte Anbringung der Pfeile lt. ADAC:
„Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone, am unteren Rand des Verkehrszeichens markiert er das Ende der Halteverbotszone. Im Bereich zwischen diesen beiden Schildern darf nicht geparkt werden.“

Allerdings finde ich die mir beigebrachte Methode, die Schilder gedanklich zur Straße zu drehen, einprägsamer.
Die Halteverbotsschilder auf den Fotos des TE sind also mit falschen Pfeilen versehen, oben und unten vertauscht.
Nach meiner Methode ist das aber egal.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 17:34:04 Uhr:


Korrekte Anbringung der Pfeile lt. ADAC:
„Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone, am unteren Rand des Verkehrszeichens markiert er das Ende der Halteverbotszone. Im Bereich zwischen diesen beiden Schildern darf nicht geparkt werden.“
Allerdings finde ich die mir beigebrachte Methode, die Schilder gedanklich zur Straße zu drehen, einprägsamer.
[...]
Nach meiner Methode ist das aber egal.

Man muss immer beide "Methoden" anwenden. Und dann erkennt man hier auch die falschen Zeichen.

Gegen eine Knolle wegen Parken ohne Anwohnerparkausweis hilft das dennoch nicht weiter.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 17:34:04 Uhr:


Da habe ich doch wieder was gelernt, was mir entweder entfallen oder nicht beigebracht wurde.

Das war nicht schon immer so. Früher reichte es, wenn man drei Schilder vorrätig hielt: Eines mit Pfeil nach links, eines mit Pfeil nach rechts und eines mit Doppelpfeil. Heutzutage braucht man dafür 6 unterschiedliche Schilder.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 17:34:04 Uhr:


Allerdings finde ich die mir beigebrachte Methode, die Schilder gedanklich zur Straße zu drehen, einprägsamer.

Ist es auch, denn was der ADAC da schreibt, ist Unsinn. Die StVO stellt überhaupt nicht darauf ab, ob der Pfeil oben oder unten ist, sondern ob er zur Fahrbahn hin oder von ihr weg weist. Diese Methode ist universell, gilt also für den rechten Fahrbahnrand genau so wie für den linken. Und sie "korrigiert" falsche Aufstellungen wie im Ausgangsfall.

Zitat:

@Rockville schrieb am 6. Oktober 2024 um 18:38:36 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Oktober 2024 um 17:34:04 Uhr:


Da habe ich doch wieder was gelernt, was mir entweder entfallen oder nicht beigebracht wurde.

Das war nicht schon immer so. Früher reichte es, wenn man drei Schilder vorrätig hielt: Eines mit Pfeil nach links, eines mit Pfeil nach rechts und eines mit Doppelpfeil. Heutzutage braucht man dafür 6 unterschiedliche Schilder.

Ja dann wird mir einiges klar, ich dachte schon ich würde vergesslich. 🙂

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