Welchen Hänger darf ich ziehen

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Moin zusammen,

ich muss mal hier um Rat fragen, weil mir nicht einmal Fahrschulen eine konkrete Antwort geben.

Ich fahre einen Opel Zafira B, Leergewicht ca 1600 kg. Zulässige Gesamtmasse ca 2270 kg.

Habe den B Führerschein, also bis 3,5 Tonnen.

Was zählt jetzt beim Anhänger? Eigentlich max 750 kg, AUßER das Gewicht der Kombination übersteigt keine 3,5 Tonnen. Geht es da jetzt um die addierte technisch zulässige Gesamtmasse? Also um das was der Hänger (über 750 kg) KÖNNTE/ DÜRFTE + die MÖGLICHEN 2270 kg meines Autos oder um das was es tatsächlich auf die Waage bringt? Also zb Auto mit 1600 kg plus Zuladung + den Hänger mit tatsächlicher Ladung?

Über fundierte Auskunft würde ich mich sehr freuen. :-D

Danke euch

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Stef22 schrieb am 8. November 2020 um 16:41:14 Uhr:


Die max Anhängelast liegt bei 1300 kg. Aber mein Führerschein gibt halt max 3.5 Tonnen her.

...damit darfst du, wie du oben auch selbst schon richtig ausgerechnet hast einen Anhänger mit maximal 3.500kg - 2.270kg = 1.230kg zul. Gesamtgewicht ziehen.

Also entweder einen 1,2 Tonnen-Anhänger kaufen oder wenns einer mit einem höheren zul. GG. ist entweder den E-Schein machen oder mit dem Anhänger zum TÜV und diesen auf 1.229kg ablasten.

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Moin Moin !

Zitat:

Es muss insbesondere mindestens 125% des Leergewichtes betragen.

Quelle?

Zitat:

Würde man unter die 750kg gehen ist eine neue Abnahme fällig.

Was für eine Abnahme und warum?

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 12. November 2020 um 20:32:40 Uhr:



Zitat:

Es muss insbesondere mindestens 125% des Leergewichtes betragen.

Quelle?

Übliche Quelle sollte die "AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO" sein, die ja für alle amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und technischen Prüfstellen verbindlich ist.

(Ich gehe davon aus, dass das auch für die technischen Dienste gilt, obwohl die da (noch) nicht genannt sind)

Dort behandelt die Nummer 3.3 die "Ablastung ohne technische Änderung". Und genau dort stehen die 125%, allerdings nur als "sollte". Es darf also auch weniger sein.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 12. November 2020 um 20:32:40 Uhr:



Zitat:

Würde man unter die 750kg gehen ist eine neue Abnahme fällig.


Was für eine Abnahme und warum?

Wenn kein Prüfzeugnis oder ähnliches vorliegt kann es ja nur eine Abnahme nach §19(2)/§21 sein. So richtig konkret steht das zwar nur bei Fahrzeugen der Klasse N:

Zitat:

Die zulässige Gesamtmasse darf die Gewichtsgrenzen der genehmigten
Fahrzeugklasse nicht unterschreiten, z.B. N2 minimal 3501 kg.
Wird eine solche Gewichtsgrenze unterschritten, erlischt gemäß § 19 Abs.2
Nr.1 die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und es ist eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO erforderlich.

Ich sehe aber keinen Grund, warum das nicht auch für die anderen Fahrzeugklassen gelten sollte.

Immerhin muss dann ja auch geprüft werden, ob die ggf. abweichenden Vorschriften der "neuen" Fahrzeugklasse noch eingehalten werden. Spontan fällt mir da beim Wechsel von O2 zu O1 zwar nur eine ein, aber im Bedarfsfall würde ich mich da vorher nochmal absichern 😉

Speziell das Wieder-Auflasten könnte schwierig werden, weil es dann ja von O1 nach O2 wechselt. Hier im Forum gab es mal ein Thema, wo derjenige einige Probleme damit hatte.

Moin Moin !

Zitat:

Ich sehe aber keinen Grund, warum das nicht auch für die anderen Fahrzeugklassen gelten sollte.

 

Immerhin muss dann ja auch geprüft werden, ob die ggf. abweichenden Vorschriften der "neuen" Fahrzeugklasse noch eingehalten werden. Spontan fällt mir da beim Wechsel von O2 zu O1 zwar nur eine ein, aber im Bedarfsfall würde ich mich da vorher nochmal absichern

Da musst du mir bitte mal auf die Sprünge helfen! Mir fällt nämlich gar kein Unterschied ein, nur umgekehrt wg. Rückfahrscheinwerfer.

MfG Volker

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§53 Absatz 10 Nr. 3 StVZO bzw. ECE-R48 Nr. 6.21.1.1 😉

Fahrzeuge der Klasse O1 dürfen (wie auch solche der Klasse M1) keine "auffälligen Markierungen an der Seite und am Heck" haben (ugs. Umriss- bzw. Konturmarkierung).

Da ich mich auch gerade mit dem Thema ablasten beschäftige, vielleicht hilft dir auch www.ablasten.de weiter, dort habe ich gerade heute eine Anfrage hin gemacht.

Ich bin mir sicher, dort bekommst du vielleicht eine fundierte Antwort ohne beim Tüv o.ä. vorzufahren.

@NewTrailer

Schöne Werbung!

Schon informativ für die Spezies, die hier alles fragen, und dann nix glauben. Oder unterstellen das hier viele keine Ahnung haben :-))

Zitat:

@Tom1182 schrieb am 5. Dezember 2020 um 16:34:34 Uhr:


@NewTrailer

Schöne Werbung!

Ich kann es auch gerne wieder löschen. Ich dachte nur es ist für den ein oder anderen interessant da ich das Problem eben jetzt habe. Und bisher macht mir das einen sehr guten Eindruck, zumindest anhand der Antworten.

@NewTrailer

Es ist nur merkwürdig das du als 4 Beitrag so einen Werbeeintrag machst und dich sonst nahezu nicht am Forum beteiligst! Und Löschen kannst du es nicht mehr die Zeit zum Editieren ist lange vorbei!

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