Welche Schlappen darf ich eigentlich aufziehen?

Hi,
Fahrzeug: Varadero Sd02 Bj 2004, aktuell Michelin Anakee 3 in Größe aus dem Fahrzeugschein.
Da meine Hinterreifen "nur" 6tkm halten würde ich gerne mal das Fabrikat variieren.

In meinem Fahrzeugschein steht allerdings unter 22: "Je nach Ausrüst. Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten".

Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung für Reifenumrüstung" die man im Netz findet ist aus 2009 und fast alle Reifen daraus findet man eigentlich nicht mehr. Der "Anakee" ist zwar gelistet, jedoch steht da nichts ob Anakee 2, 3 oder Adventure. Auch sind viele der Reifen einfach nicht mehr aktuell.

Ziel der Begierde wäre ein Battlax A41. Herstellerbescheinigung wäre online da.

Darf ich den aufziehen? Ich vermute nicht.
Was much ich machen damit ich ihn aufziehen kann?

Habe leider viel Widersprüchliches gelesen, deswegen frag ich mal direkt hier.

Lg Haasinger

19 Antworten

Zitat:

In der „Einheitlichen Festlegung Nr.01-2018-Version 05“ vom 19.Januar 2021 stellt der AKE konkrete Handlungsanweisungen im Rahmen von Hauptuntersuchungen zur Verfügung, in denen die Prüfstellen angewiesen werden, auch bei älteren Fahrzeugen mit nationaler Zulassung die gleichen Regelungen anzuwenden wie bei Fahrzeugen mit EU-Zulassung. Damit würde der lästige Eintragungszwang entfallen, wenn das Reifenformat und die sonstigen Spezifikationen beibehalten werden.

So erfreulich diese Perspektive, so ungeklärt ist noch, ob sich Polizeikontrollen und gegebenenfalls Versicherungen sich den Handlungsanweisungen des AKE anschließt. Theoretisch wäre es möglich, dass der Besitzer mit der frisch umbereiften Maschine beim TÜV vorfährt und dort anstandslos seine HU-Plakette bekommt. Auf der Heimfahrt wird er dann von der Polizei kontrolliert, die ihm eine Mängelkarte wegen Falschbereifung ausstellt. ...

Ja, das aufmerksame Durchlesen beantwortet viele Fragen!

So steht es dann bei der GTÜ

Ist doch verständlich oder? Nun könnt ihr euch ja selber beantworten was, wie, wo und wann eingetragen werden muss.

Und macht euch mal keine Sorgen um die Polizei, das spricht sich bei denen die es brauchen bestimmt rum.

Der GTÜ beschreibt die Handlungsanweisungen gemäß der einheitlichen Festlegung Nr.01-2018-Version 05 vom 19.Januar 2021 vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE), welche von den Ausführungen aus dem Verkehrsblatt 15/2019, als auch von der Anlage VIII der StVZO abweichen.

Nun würde sich die Frage stellen, was ist der AKE, wer ist Träger, welche Bedeutung haben die Empfehlungen in der Normenhierarchie und welche rechtliche Folgen. Davon abgesehen, die GTÜ verlinkt in seiner Reifendatenbank der Hersteller auf nicht mehr aktuelle Seiten. Schaust du dir die Seiten nicht an, bevor du diese verlinkst?

Zitat:

@Demogantis schrieb am 26. Dezember 2021 um 05:14:26 Uhr:


Der GTÜ beschreibt die Handlungsanweisungen gemäß der einheitlichen Festlegung Nr.01-2018-Version 05 vom 19.Januar 2021 vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE), welche von den Ausführungen aus dem Verkehrsblatt 15/2019, als auch von der Anlage VIII der StVZO abweichen.

Nun würde sich die Frage stellen, was ist der AKE, wer ist Träger, welche Bedeutung haben die Empfehlungen in der Normenhierarchie und welche rechtliche Folgen. Davon abgesehen, die GTÜ verlinkt in seiner Reifendatenbank der Hersteller auf nicht mehr aktuelle Seiten. Schaust du dir die Seiten nicht an, bevor du diese verlinkst?

Oh je, hättest du den Zeitungsartikel gelesen wüsstest du was der AKE ist und könntest auf dessen Bedeutung schließen.

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Zitat:

Oh je, hättest du den Zeitungsartikel gelesen wüsstest du was der AKE ist und könntest auf dessen Bedeutung schließen.

Dir ist schon klar, dass die Zusammenhänge im Zeitungsartikel nicht umfänglich dargestellt sind? 😉

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