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Was wird zur Vollabnahme gebraucht?

Husqvarna
Themenstarteram 30. Dezember 2023 um 10:20

Moin,

ich hab mal ne Frage.

Ich bin am hin und her überlegen, ob ich mir nicht ein weiteres Militärmotorrad hole. Das ding ist, es handelt sich hierbei um ein Schwedisches Fabrikat.

Im Gegensatz zu den Deutschen Motorrädern, sind diese sehr minimalistisch. Also keine Hupe, Blinker... ich weiß nicht mal, ob die ein Bremslicht haben.

Wie gestaltet sich das bei der Vollabnahme? Das eine Motorrad ist von 1980 und der andere Kandidat von 1968. Nachrüsten ist glaube ich auch keine Option, da die Fahrzeuge nicht mal ne Batterie besitzen.

Kann man sowas in DE überhaupt zulassen?

Mit freundlichen Grüßen

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24 Antworten

Ach ja das Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist nach §21 StVZo, die Kosten werden nach Aufwand berechnet, desto mehr du beibringst desto günstiger wird es und daher meine dringende Empfehlung hier tatsächlich alles selbst zu recherchieren und vorzulegen.

Ansonsten kann die Erteilung der Betriebserlaubnis mehrere tausende Euros kosten und der TÜV von vorne herein ablehnen, das gilt ebenso für die Zulassung, bei beiden Prozeduren hast Du keinen Rechtsanspruch, sondern Du bist voll umfänglich dafür zuständig alle Unterlagen den Prüfenden zur Verfügung zu stellen.

Zitat:

@pa.be schrieb am 6. Januar 2024 um 12:51:31 Uhr:

Grundsätzlich müssen Motorräder in D ab 1961 Blinker besitzen, ebenso ein Stopplicht

Nein, Bremslicht ist für Motorräder nur vorschrift, welche ab dem 1.1.1988 erstmalig zugelassen wurden.

Über die Kopie eines Schein eines identischen Motorrad freut sich zwar ein Prüfer, aber verwenden darf er ihn nicht. Egal was für Wert da drin stehn, wenn sie nicht in der Datenbank hinterlegt sind, dann muss alles neu gemessen werden. Grund dafür ist, dass sonst Fehler dupliziert werden könnten und der Prüfer sich juristisch angreifbar machen könnte.

Daher alles vorher mit einem Prüfer besprechen und wenn er ein Pedant ist -> einen neuen suchen und wenn man einen passenden gefunden hat -> warm halten und dafür Sorge tragen, dass man (und die Maschinen) in Erinnerung bleibt.

 

Zitat:

@pa.be schrieb am 06. Jan. 2024 um 12:51:31 Uhr:

und seit etwa den 70'ern muss der Ständer automatisch einklappen,

Würde ich nicht sagen...

Der Seitenständer muss entweder automatisch einklappen oder aber eine Zündunterbrechung o. ä. bei ausgeklapptem Seitenständer besitzen.

Ich kann jetzt aber nicht aus dem Effeff sagen, seit wann das schon gilt.

Zitat:

@Martin P. H. schrieb am 7. Januar 2024 um 11:29:46 Uhr:

Der Seitenständer muss entweder automatisch einklappen oder aber eine Zündunterbrechung o. ä. bei ausgeklapptem Seitenständer besitzen.

Ich kann jetzt aber nicht aus dem Effeff sagen, seit wann das schon gilt.

Ja ganz so einfach ist das nicht.

Da gibt es ein Stichtag:

EZ 17.06.2003

Für davor in Verkehr gekommene Fz. gab es keine Vorschriften. Die VO Geber schreiben aber, die "sollen" diese Anforderungen auch haben.

Naja, eine Nachrüstpflicht gibt es nicht. Bei den alten Krafträdern hier ist das egal.

 

Außerdem gilt auch folgende mögliche Grundanforderung:

- Seitenständer klappt ein bei Bewegung des Motorrads nach vorn...

Es ist also nicht immer zwingend das automatische Einklappen oder Zündunterbrechung vorgeschrieben.

Quellen: §61 Abs. 3 StVZO; EG-RiLi 93/31, 2009/78; VO(EU) 44/2014

PS: und selbst wenn wäre das wirklich das kleinste übel...

Den genauen Stichzeitpunkt kenne ich jetzt nicht auswendig, aber das war garantiert schon vor 2003.

So waren z. B. die bei MZ ursprünglich verwendeten nicht-einklappenden (und natürlich auch nicht über Zündunterbrechung o. ä. verfügenden) Seitenständer mit einer Feder hierzulande nicht zulässig, und zwar schon lange vor 2003.

70er Jahre (wie pa.be schrieb) könnte in etwa hinkommen.

Na wenn du meinst.

 

Ich sage nur, Vorschriften ändern sich, bzw. Ansichten von früher haben sich geändert.

Ich hab jetzt noch mal gegoogelt... Du zitierst ja weiter oben selber EG-RiLi 93/31:

3.1. Seitenständer

3.1.1. Der Seitenständer muß:

3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt)werden kann;

3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes6.2.2abgestelltwird;

3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder

3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;

3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatischeinklappt,wennseinNeigungs1993L0031—DE—19.12.2000—001.002—4?B winkelunbeabsichtigt verändert wird(z.B. wenn das Fahrzeugdurch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfaßt wird),

3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,

3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und 3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.

3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3geltennicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden können, so lange der Seitenständer ausgeklappt ist.

Also seit spätestens 1993 gilt das so.

Klar können sich Vorschriften ändern; aber meistens werden sie eher strenger.

Diese Richtlinie wurde erst 10 Jahre später im nationalen Recht Vorschrift (umgesetzt). (im Gegensatz zu EG/EU(VO)

Bis dahin war es immer möglich, und wurde auch durchgängig so gemacht, nationales Recht anzuwenden.

Und zwar §61 StVZO. Da war das nie gefordert!

Sieht man daran, dass bis Ende der 90er, Anfang der Nuller Jahre alle Zweiräder mit einer nationalen ABE, oder mit einer EBE in den Verkehr gekommen sind.

Ist doch müßig. Bloß eine Frage: Weißt du es, oder glaubst du es?

(Ich habe es als AAW schriftlich, und beruflich natürlich)

„ 3.1 Grundsätzlich darf der Fahrbetrieb mit Motorkraft nur bei vollständig eingeklapptem Seitenständer, moglich sein, es sei denn, daß durch geeignete Mittel oder Gestaltung eine Gefährdung von dem ausgeklappten Ständer nicht ausgehen kann.“

Quelle

http://up.picr.de/25594149jf.pdf

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