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Was muss ich denn noch alles tun ?? Autec Felgen auf mein Tiguan.....

VW Tiguan 1 (5N/5N2)

Hallo, ich möchte für den kommenden Winter ( ab Oktober ) meine "alten" Passat Felgen wiederverwenden: AUTEC A756 5/112/35 7,5J x 16 H2
Die Felgen haben eine ABE für den Tiguan, jedoch mit einer Ausnahme: die Hinterachse soll ausgebördelt werden: ??!!§§$$
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

Laut Reifenrechner.at Hat die Rad/Reifenkombination jedoch nur minimale Abweichungen zum Serienzustand. Der TÜV meint: Vorbeikommen und ich schaue mir das an. Ich möchte aber logischer weise die Reifen erst dann kaufen wenn ich weiss daß ich die Felgen ohne Probleme Montieren darf.
Der Reifenhändler sagt, daß das in ordnung geht und will mir natürlich Reifen verkaufen.

Hier meine Kombination im Vergleich zur Serienbereifung:

Kann ich 2 gebrauchte Reifen holen ( woher auch immer ) die Felgen dann auf der Hinterachse Montieren und dann zum TÜV fahren ? Vorne ist ja nicht betroffen, da die ABE keine Veränderung der Karosserie vorschreibt.

Muss ich die Felgen eintragen lassen wenn die Gegebenheiten schon ohne Ausbördeln erreicht werden ?

Ich werd noch Gaga.....

Ja ich könnte mir neue Felgen kaufen, möchte es aber nicht. Die Felgen habe ich in nun mal in der Garage und möchte die nicht weggeben und wieder draufzahlen. Ich müsste lediglich ein Satz neue Schrauben holen.

Ach so, ich habe die "normalen" Kunststoffdinger " Abdeckung Radlauf" und nicht die verbreiteten.
Bereifung jetzt: 215 60 R17
Bereifung neu: 215 65 R16
AUTEC sagt: solange die Plastik Dinger dran sind ist alles OK ! Aber Schriftlich habe ich natürlich nichts.

Reifen
11 Antworten

Kann mir kaum vorstellen das das überhaupt nötig ist, was soll das denn für eine Reifengröße sein ?

Gehe davon aus, dass Du es eintragen lassen musst, wenn Du von den Vorgaben der ABE abweichst, weil ja eben diese Abweichung von dem TÜV Mann für in Ordnung befunden werden muss. Überdies bekommst Du sicher keinerlei Schwierigkeiten und ich gehe auch fest davon aus, dass Du nix bördeln oder anbauen lassen musst. Es gibt hier genügend Beispiele im Forum, wo User die 255/40 R19 Bereifung auf 9Jx19 auch ohne die ab Werk vorgesehene Radhausabdeckung eingetragen bekommen haben. Schau Dir diese Beispiele an:

Hier schaut nur Deine Felge weiter raus, aber nicht der Reifen, das ist ein Vergleich mit einer absoluten Standardbereifung für den Tiguan ab Werk ohne Radhausverbreiterung

http://www.reifenrechner.at/index.html?...

Das hier ist die besagte, größte Bereifung ab Werk (siehe oben im Text)

http://www.reifenrechner.at/index.html?...

Montiere die Räder, fahre zum TÜV, lass die Abnahme machen und geschätzte 50 - 70 EUR später und Änderung Deiner Zulassungsbescheinigung bist Du damit durch.

Warum willst Du denn zum TÜV fahren?
Eine ABE sagt aus, das die genannten Felgen mit den in der ABE stehenden Reifen ohne weiteres auf dem Tiguan gefahren werden dürfen. Da muss ich nicht zum TÜV oder irgendwelche andere Klimmzüge machen.
Dein Reifenrechner kommt auf den gleichen Reifenumfang und die 17" Reifen sind zu 100% bei bestimmten Tiguan-Modellen sowieso Serie. Da sind auch keine dicken R-Line Radläufe nötig.
Dafür ist die ABE ja da. Dann kannst Dir das Geld für den TÜV sparen. Der will ja auch nur Geld verdienen, deshalb sagt er "kommen's einfach vorbei"...
Ich gehe davon aus das Dein Tiguan der Serie entspricht, also keine Tieferlegung oder Spurplatten verbaut sind... denn dann sieht es anders aus... 😉

Weil es eine ABE mit Auflagen ist und far-lands diese Auflage mit der Bördelung nicht erfüllen will?

Und wer sagt, dass der Begriff ABE ein Freifahrtschein ist? Die Auflagen kannst Du selbst nachlesen, wenn Du nach der ABE suchst.

Das genau ist es ja, Du darfst eben nicht selbst entscheiden, was technisch einwandfrei und legal ist. Und das ist in vielen Fällen auch gut so ...

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Bist Du Dir sicher, dass die Auflage mit der Radhausverbreiterung nicht nur für die breiten Reifen sind? Sprich ab 235/60/16? So steht es in der ABE von meinen AUTEC Felgen der Winterräder drin.

Ich habe gestern mit AUTEC telefoniert, und habe seid mein Hirngespinnst entstanden ist das erste mal eine Information erhalten die mich auch weiterbringt.

Felgen können auf der Vorderache aufgezogen werden ohne daß irgendwelche Änderungen gemacht werden müssen.( So stehts in der ABE )
Der Zusatz in der ABE K2b sagt "lediglich" eine Eintragung vom Tüv aus. Und das gilt bei jeder Bereifung. Der TÜV will sehen daß die Felge nicht über den Radlauf hinaus steht. Da ich 215er Reifen mit 215er Reifen ersetze und die ET nur um 2mm abweicht wird es bzw gibt es ja keine nennenswerte Änderungen. die 2mm verkraftet der Radlauf ohne Probleme. Da die AUTEC felge aber 7,5 Zoll in der Breite hat ändert sich zwar die aussenkante der Felge um ca 1,5 cm nach aussen, da aber der Reifen immer noch breiter ist wie die Felge gibt es keine Probleme. K2b sagt aus daß wenn Rad/Reifen innerhalb des Radlaufs ist, ist alles i.o

Da es sich hier um eine "alte" Felge handelt gibt es keine "detailierte" ABE die bestimmte Reifenkombis von der K2b ausnehmen.

Die Felge ist 7,5 Zoll -> 190mm breit und der Reifen 215mm

Also: Reifen drauf und ab zum TÜV !!!
Der TÜV trägt mir die Felgen in die Papiere ein und alles ist gut. Der Teufel ist ja bekanntlich ein Eichhörnchen und wenn was passiert möchte ich nicht gesagt bekommen daß die Felgen nicht erlaubt sind und meine Betriebserlaubnis damit der Vergangenheit angehört.
Wir leben in Deutschland und alles braucht nun mal Papier und Stempel. Der TüV will ja auch Leben..

Und das ganze ist immer noch billiger als 4 neue oder gebrauchte Alus für mein Tigi zu kaufen.......

Das ist ein Auszug aus der ABE: ( Siehe Bild )

A01
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und - schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

A13
Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A16
Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A82
Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen durch Überwurfmuttern mit Schlüsselweite SW 11 zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

K2b
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

S04
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1) verwendet werden.

Unbenannt

Zitat:

@far-lands schrieb am 25. Februar 2016 um 08:48:11 Uhr:


Ich habe gestern mit AUTEC telefoniert, und habe seid mein Hirngespinnst entstanden ist das erste mal eine Information erhalten die mich auch weiterbringt.

Ich würde dem Felgen-Anbieter auch mehr vertrauen als mir, aber genau das Vorgehen habe ich Dir am 24.02.2016 (s.o.) beschrieben. Eine Kleinigkeit wirst Du vermutlich noch machen müssen, wenn Du "Pech" hast, und zwar, wenn der TÜVer vermerkt, dass die Fahrzeugpapiere umgehend ergänzt werden müssen. Die Änderung des Fahrzeugscheins macht nur das Straßenverkehrsamt, aber vermutlich kommst Du mit dem mitzuführenden TÜV-Bescheinigung davon.

Danke SIB, Ich habe natürlich alle Beiträge sorgfältig durchgelesen und auch deins.
Aber wie so oft glaube ich viele Dinge nur die ich selber in Erfahrung gebracht oder selber sehe..........Zum Leid meiner Mitmenschen ;-)

Die Reifen sind aber erst ende Sommer fällig, und bis dahin bleiben die Felgen sowieso im Keller............

Licht ist am ende des Tunnels, jetzt muss ich nur noch durchfahren......

@ TE

Zu den Auflagen in Deinem Gutachten:

A01 = "TÜV-Abnahme" erforderlich

K2b ist je nach Toleranz
> bei den Karosseriespaltmaßen und
> Achsversatz

erforderlich bzw. nicht erforderlich.

A02 mit Hinweis auf die ABE
erfordert keine Eintragung = Berichtigung der "Papiere" durch die Zulassungsstelle 🙂

Zitat aus der betreffenden ABE 45311 Seite 2 fettgedruckt:

"Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde
zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind."

Hallo Touaresch..

Danke für die Info, aber was heisst das jetzt ?
"Nur" zum Tüv oder zum TÜV und Zulassungsstelle ?

far-lands

Zitat:

Danke für die Info, aber was heisst das jetzt ?
"Nur" zum Tüv oder zum TÜV und Zulassungsstelle ?

far-lands

Hallo TÜV reicht, aber Abnahmebescheinigung in Original muß mitgeführt werden.

Habe ich bei meinen Motorradumbauten auch so gemacht, nie Probleme gehabt.

Habe mich aber auch vorher informiert.

Gruß Fritz

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