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Was darf ich Ziehen mit meinem Führerschein

Themenstarteram 28. Januar 2008 um 17:58

hallo,

wollte mal kurz nachfragen ob einer weiß wie das ist und zwar geht es darum das ich mein Auto einen Golf 2 abholen muss und zwar auf einem Anhänger und nun wollt ich mal wissen wie das ist ob ich den Anhänger mit dem 2erGolf drauf überhaupt ziehen darf mit meinem normalen Autoführerschein oder nicht.

hoffe ihr könnt mir weiterhelfen..

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34 Antworten

Das Gespann darf auch mehr als 3,5t haben bei,wenn:

Das Zugfahrzeug ein Gesamtgewicht von 3,5t hat und man diese dann durch zuladen auch voll ausnutzen würde,so darf man IMMER NOCH den 750kg Anhänger dahinter hängen

Ergo:3,5t + 0,75t = 4,25t!

Klasse B

 

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm

 

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse

Der 750er geht also immer!

Das legst Du so aus, stimmt aber nicht.

Die Gesamtmasse von 3.5 Tonnen darf NIE überschritten werden.

Dieses 'auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse' soll 'inclusive Anhänger' heissen.

So mal korrigiert:

Der Anhänger darf mit seiner zulässigen Gesamtmasse nicht das Leergewicht den Zugfahrzeuges überschreiten. Zulässiges Gesamtgewicht nicht über 3.5 Tonnen.

Gehen wir mal davon aus Golf2~1030Kg + Anhänger 380KG sind zusammen 1410KG.

Anhänger hat aber 1500KG (diese müssen genommen werden)

D.h.: Das Zugfahrzeug muss mindestens 1500KG leer wiegen darf aber mit seiner zulässigen Gesamtmasse nicht über 2.000 Kg kommen.

Als Bsp.: ein Golf wie meiner würde auch schon ausfallen weil der zu leicht ist für B Klasse Führerschein (1300 Kg) er dürfte die 1500Kg ziehen wäre auch von der zul. Gesamtmasse noch tragbar (1900Kg).

Imho wie schon weiter vorne gesagt brauchst du ein Fahrzeug mit einer lächerlichen Zuladung wie den Peugeot.

 

Am einfachsten wäre es wenn du deinen Vater oder Nachbarn fragst ob der fährt die haben sicherlich noch Klasse 3. Und zur Not ein Kasten Bier überzeugt. ;)

Und zum 750 Kg Anhänger das Gespann darf auch nicht über 3.5 Tonnen kommen das Zugfahrzeug darf zul. Gesamtmasse maximal 2.749 Kg wiegen.

Ein 2.8 T wäre schon zuviel.

 

 

 

Themenstarteram 29. Januar 2008 um 17:03

oh man ist das kompliziert :-)

http://fahrschule-loehr.de/besonderheiten_bei_anhangern.html

Außerdem bestätigt sich meine Auffassung vom Gesetz bei einer Analyse des Satzbaus. Wäre nämlich das Führen eben beschriebener 4,25 t - Kombination mit FE-Klasse B nicht möglich, so müßte m. E. vor dem "sofern" ein Komma stehen. Da steht aber keines, daher ist durch § 6 FeV das Führen eines Zugfahrzeuges von bis zu 3,5 t mit einem 750 kg-Anhänger unabhängig von der Gesamtmasse der Kombination möglich. Denn durch das Fehlen des Kommas gehört auch der "sofern-Satz" grammatikalisch noch zur zweiten Alternative die durch das "oder" gegeben ist und bezieht sich nicht auf den ersten Teil!

Themenstarteram 29. Januar 2008 um 17:19

Also kurz gesagt ich kanns vergessen

am 29. Januar 2008 um 17:47

Nach gängiger Rechtssprechung gilt bei B wohl tatsächlich theoretisch maximal 4,25 Tonnen des gesamten Zuges, wenn ich an das 3,5 Tonnen Fahrzeug noch einen Anhänger von 750 Kg dran mache. Das bestätigen nicht nur unzählige Fahrschulseiten im Internet, in meinen alten Schulbüchern hab ich das auch noch so drin, wie ich feststellen musste.

Das gilt aber nur für den kleinen Anhänger mit maximal 750 Kg zGG. Wurde wohl als kleines Privileg eingeführt, da dies eh nur die ganz kleinen Dinger sind mit, wo man kaum zuladen darf. Und wer hat schon nen Zugfahrzeug mit 3,5 Tonnen? Hat dieser mehr wie 750 Kg zGG und wenns nur nen Kilo ist, gilt die Regel mit der Leermasse usw. und dem maximalen Kombinationsgewicht von maximal 3,5 Tonnen.

 

Zitat:

Original geschrieben von neo49

 

Das gilt aber nur für den kleinen Anhänger mit maximal 750 Kg zGG.

Nichts anderes will ich gesagt haben :)

Zitat:

Original geschrieben von neo49

Nach gängiger Rechtssprechung gilt bei B wohl tatsächlich theoretisch maximal 4,25 Tonnen des gesamten Zuges, wenn ich an das 3,5 Tonnen Fahrzeug noch einen Anhänger von 750 Kg dran mache. Das bestätigen nicht nur unzählige Fahrschulseiten im Internet, in meinen alten Schulbüchern hab ich das auch noch so drin, wie ich feststellen musste.

Das gilt aber nur für den kleinen Anhänger mit maximal 750 Kg zGG. Wurde wohl als kleines Privileg eingeführt, da dies eh nur die ganz kleinen Dinger sind mit, wo man kaum zuladen darf. Und wer hat schon nen Zugfahrzeug mit 3,5 Tonnen? Hat dieser mehr wie 750 Kg zGG und wenns nur nen Kilo ist, gilt die Regel mit der Leermasse usw. und dem maximalen Kombinationsgewicht von maximal 3,5 Tonnen.

Auf 'gängige' Rechtsprechung würde ich mich aber nicht verlassen. Wenn es im Zweifelsfall vor Gericht geht, zählt das was am Ende rauskommt.

Es gibt doch eine einfache Lösung für das Problem: Den passenden Führerschein machen :D

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Es gibt doch eine einfache Lösung für das Problem: Den passenden Führerschein machen...

Eben. Ich finde es teilweise auch immer erstaunlich, wieviele Führerscheinanwärter heute nur den "blanken" Führerschein Klasse B machen, mit dem man im Grunde nicht mehr viel anfangen kann, wenn man ihn mit der früheren Führerscheinklasse III vergleicht. Wer hier spart, der spart schlichtweg am falschen Ende.

Vor allem wirds gleich nochmal teurer, wenn man mit dem 'falschen' Führerschein unterwegs ist und erwischt wird.

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Auf 'gängige' Rechtsprechung würde ich mich aber nicht verlassen. Wenn es im Zweifelsfall vor Gericht geht, zählt das was am Ende rauskommt.

Wieso Auslegung und Rechtsprechung? :confused:

Das steht doch genauso im Gesetzestext, da gibt´s nicht viel dran auszulegen:

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500kg ...

- auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750kg

ODER (!!)

- mit einer zul. Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500kg nicht übersteigt.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Soviel zum Thema "Lernt man in der Fahrschule", wenn es ein Fahrlehrer noch nicht mal korrekt weiss. Immer aufpassen wo "zulässige Gesamtmasse" und wo nur "Gesamtmasse" steht.

Aus diesem grund hasse ich diese ganze geschichte um B oder BE, hast schon recht, wer lesen kann ist klar im vorteil, ich habe den text mehr oder weniger nur überflogen und demzufolge falsch gelesen, daher kam der fehler.

Gott sei dank wird es aber irgendwann mal die änderung geben sodas man mit dem klasse B schein dann nur noch einen 750kg anhänger zeihen darf, alles was drüber geht ist dann BE und schon ist es dann für jeden einfach und verständlicher erklärt.

Gruss

Maik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Auf 'gängige' Rechtsprechung würde ich mich aber nicht verlassen. Wenn es im Zweifelsfall vor Gericht geht, zählt das was am Ende rauskommt.

Wieso Auslegung und Rechtsprechung? :confused:

Das steht doch genauso im Gesetzestext, da gibt´s nicht viel dran auszulegen:

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500kg ...

- auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750kg

ODER (!!)

- mit einer zul. Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500kg nicht übersteigt.

Gruß Meik

Tja, siehste wie das ist mit der Auslegung. Dieses 'auch mit Anhängern' sehe ich immer noch als 'inclusive' und nicht 'zusätzlich'.

Jetzt zeig Du mir, wo das im Gesetz zweifelsfrei drin steht.

am 30. Januar 2008 um 15:49

Genau das ist es ja. Es steht quasi drin "nicht mehr als 3,5 Tonnen ... auch mit Anhänger bis 750 Kg ......... , sofern die Kombination die 3,5 Tonnen nicht übersteigt".

Tatsächlich steht ja wortwörtlich drin:

" bla bla... (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kg

oder

mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs,

sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)"

Welche Kombination ist jetzt gemeint. Da ist nen Komma vor "sofern". Wo steht jetzt hier eindeutig, dass das nur auf die Kombination mit der Leermasse gilt. Mit der Kombination kann ja auch die Kombination von Zugfahrzeug und dem Anhänger von 750 Kg gemeint sein.

Auf den genauen Satzbau und die Ausdrücke kannst de bei Gesetzestexten nämlich nix geben. Oft ist was ganz anderes von der Definition gemeint, wies vom Satz her drin steht. Nimm mal den Betrug. Toller Gesetzestext.

 

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