Was darf auf dem Fahrradträger transportiert werden?
Hallo
Ist es erlaubt auf einem Fahrradträger andere Sachen zu transportieren wenn man das zul. Beladungsgewicht nicht überschreitet ? entsprechende Sicherung mit Spanngurten o.ä. setze ich natürlich vorraus !
Gruß und schönes WE
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von snapper1234
...
ein Bekannter von mir ist mal verwarnt worden weil er eine größere Holzplatte mit seinem Bootstrailer transportiert hat
WANN war das?
Im vergangenen Jahrtausend brauchten Anhänger für Sportgeräte in Deutschland keinerlei Zulassung oder Versicherung. Es reichte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges aus.
So brauchte also ein Bootstrailer nicht angemeldet sein.
Auf solch einem Trailer durfte man dann keine Holzplatte transportieren, das konnte schlimmstenfalls als fahren ohne Zulassung und ohne Versicherungsschutz ausgelegt werden.
DoMi
25 Antworten
Moin
Nö, kein Scherz. Fahrzeugzulassungsverordnung, §3
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
Pferdeanhänger mit grüner Nummer, zum Reitturnier darfst du dein Pferd damit fahren, zum Schlachter eben nicht.
Zucht ist kein Sport, daher darf der Anhänger für Pferde, die nur für die Zucht sind, nicht genutzt werden. Für Rinder dann eh nicht, für einen Umzug gleich gar nicht.
Ob das nun eingebrannt ist oder nicht (Das ist dann der Scherz) ist dabei egal. Wo kein Kläger, da kein Richter, scheißt dich aber einer an, weil du deinen Zuchthengst, der nachweisbar seit 2 Jahren nicht mehr im Reitsport genutzt wird, z.B. aufgrund einer Verletzung, mit eben einem solchen Anhänger fährst, Pech gehabt.
Selbst Therapeutisches Reiten ist streng genommen kein Sport.
Hier geht es aber um eine Steuerbefreiung eines solchen Anhängers.
Beim Fahrradträger kommt es tatsächlich darauf an, was in der Betriebsanleitung steht. Steht dort: Nur für Fahrräder, so ist er sogar, ähnlich der Anhängerkupplung, zu entfernen, wenn kein Fahrrad drauf ist.
Steht dort aber :für Lasten bis, dann darf da auch eine Kiste drauf.
Kommt eben auf die Zulassung an.
Beim T3 gab es mal für die Blinker welche mit dauerhaft brenendem Licht. Davon gab es zwei Arten, die eine war als Seitenbegrenzungsleuchte eingetragen, die andere als Standlich.
Bei letzterer mußte bei Benutzung das Standlicht im Hauptscheinwerfer ab geklemmt werden, da man nur eine haben darf pro Seite, bei der anderen durfte sie weiter Leuchten.
Gleiche Position, gleiches Gehäuse, gleiche Funktion. Zwei ABEs.
Moin
Björn
Gebe dir in allem Recht nur beim Fahrradträger muss ich dir widersprechen. Der zählt zur Ladung und was du da drauf stellst, ebenso. Der Begriff Fahrradträger bedeutet nur, das da Halterungen, speziell für Fahrräder dran sind, mehr nicht.
Da darfst du drauf stellen und transportieren, was du willst.
Sogar mehr als 40 kg, wenn es die Stützlast deiner AHK zulässt.
Du selbst, als Betreiber, bist für die Sicherheit der Ladung verantwortlich und wenn du, trotz Typenschild mit 40kg drauf, trotzdem 50 kg drauflädst, ist es kein Vergehen, solange nix passiert.
Die maximale Zuladung von 40 kg dient nur der Absicherung des Herstellers, mehr nicht.
Ist keine Vorschrift, nur eine Empfehlung.
Fahrradträger werden zwar fast immer mit TÜV verkauft. Das ist aber gar nicht nötig, sondern es dient nur der Verkaufsförderung, weil ein träger mit TÜV sich halt besser verkauft, als ohne TÜV.
Aber jeder Fahrradträger zählt als Ladung, auch der Träger selbst und für Ladung braucht man keinen TÜV.
Moin
@4Takt
So (Heckträger) war auch mein erster Gedanke, aber die ABEs (Wohl nur dann nötig, wenn sie mit Licht ausgestattet sind, weil sie, oder die Ladung, die Beleuchtung des Fahrzeuges verdecken, aber auch das nur Mutmaßung) haben mich da stutzig gemacht.
Eine genaue Regelung dazu gibt es wohl, kann keine finden, echt nicht.
Stimme dir also, schlicht aufgrund ermangelnder anderer Fakten, zu.
Moin
Björn
Die Beleuchtung des Trägers muss, egal ob mit ABE oder nicht, trotzdem ein eigenes Prüfzeichen haben. bei Mehrkammerleuchten sogar jedes Glas eines. Da sind dann schon mal 2, 3 oder sogar 4 Prüfzeichen an einer Lampe. Da braucht man keine ABE separat. Wenn man dann noch die Beleuchtungsvorschriften beachtet, zum Beispiel, Abstand zur Seite und die Höhe, ist alles paletti. Anbei noch ein Text-Auszug vom TÜV.
Zitat:
Auszug aus einem Merkblatt des VdTÜV
Definition
Hecktragesysteme sind Transportgestelle (im Regelfall aus Metall) oder geschlossene Kästen,die am Heck von Fahrzeugen montiert werden und zur Aufnahme von Gepäck, Sportgeräten, Fahrrädern o.ä. dienen.Die Anforderungen gelten für alle fest angebrachten oder abnehmbaren Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen.
Am Fahrzeugheck angebrachte Tragesysteme gelten als Fahrzeugteile. Die zulässige Länge des Einzelfahrzeugs gemäß § 32 Abs 1 Nr 3 (jetzt § 32 Abs 3) darf damit nicht überschritten werden. Das Hecktragesystem darf nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen.
Rückwärtige lichttechnische Einrichtungen und amtliches Kennzeichen (§§ 49a und 60 StVZO)
Je nach Gestaltung des Fahrzeughecks sowie der Art und der Stelle der Anbringung kann durch den Anbau von Hecktragesystemen oder die daran befestigte Ladung die Sichtbarkeit der rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen sowie des amtlichen Kennzeichens beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Wiederholung am äußeren Ende des Hecktragesystems notwendig (§ 49a Abs 9a,§ 60 Abs 5b StVZO). Die elektrische Schaltung der wiederholten Nebelschlußleuchte muß so ausgeführt sein, daß bei ihrem Einschalten die serienmäßige Nebelschlußleuchte am Fahrzeug außer Funktion bleibt.
Da steht zwar drin, das ein Träger nicht über die Fahrzeugbreite rausragen darf, das gilt aber nicht für die Ladung selbst. Wenn ein Fahrrad also länger ist, als ein Auto breit ist, ist dies erlaubt.
Aber, ohne Werkzeug montierbare Träger zählen auch zur Ladung und dürfen deshalb auch bis zu 40 cm links und rechts die Fahrzeugbreite überragen.
Zitat:
Auszug aus der StVO
(Stand 1. April 2013, alle Angaben ohne Gewähr)zurück I Inhaltverzeichnis StVO I vor
§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Zitat:
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http://www.motor-talk.de/.../...er-die-anhaengerkupplung-t4985221.html
Kurzfassung: Du darfst (Sicherung vorausgesetzt) alles Transportieren solange die Traglasten eingehalten werden. Die Produkthaftung des Fahraddträgers gilt aber nur wenn Fahrräder transportiert werden.
Gruß Metalhead
Hi,
habe für NC Bauj. 2010 eine abnehmbare Kupplung von ACS Systems, 4906 AD Oostehout, Niederlande, die nur als Träger zugelassen ist. Darauf benutze ich ein WESTFALIA-Transportsystem aus Fahrradträger und Box. Dies hat weder bei zügiger Autobahnfahrt noch auf schlechten Wegen zu Problemen geführt (s. Foto).
Jo,gut für dich, aber was willst du uns damit sagen? Die Frage war doch, ob man das darf und nicht, ob es fahrdynamische Probleme gibt.
Zitat:
Original geschrieben von DomiAleman
Auf solch einem Trailer durfte man dann keine Holzplatte transportieren, das konnte schlimmstenfalls als fahren ohne Zulassung und ohne Versicherungsschutz ausgelegt werden.
ich bin 14 jahre trial gefahren. moped aufm motorrad-hänger und auf der zweiten schiene haben wir eine geschlossene 40x50x80cm kiste montiert, zum transport von zubehör oder dreckigen klamotten. wir sind mehrere male von der rennleitung wegen tempo angehalten und abkassiert worden, aber zu der kiste hat nie jemand ein wort verloren. ist allerdings auch schon fast 30 jahre her und zur eigentlichen frage, ob man auf einem fahrrad heckträger auch andere ladung transportieren darf, nicht beiträglich 😎
die westfalia lösung auf dem mx5 sieht aber schon recht amtlich aus. ich denke nicht, daß westfalia so ein teil produziert, was dann in schlaand nicht zulässig ist.
da fällt mir auch ein - wie sieht es denn bei so einem mx5 (oder anderem roadster) mit diesen chrom-kofferraumdeckel trägern aus. darf ich da ein fahrrad drauflegen? oder nur koffer? fragen über fragen...😎
Also noch mal, vielleicht habe ich mich nicht verständlich ausgedrückt: Natürlich habe ich eine deutsche Sonderzulassung für die Kupplung am NC (inzwischen über 800,- EUR bei ahk-preisbrecher.de)und einen gleichfalls zugelassenen Fahrradträger, auf den bei Bedarf die Transportbox mit 220 l Volumen montiert werden kann. Ein Anbieter Kupplung-Vor-Ort.com verspricht sogar für seine abnehmbare Kupplung eine gebremste Zuglast von 400 kg (Preis auf Anfrage). Noch Fragen?
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Es heißt "Fahrradträger" und nicht "andere Sachen Träger"!
Mach ich mich denn auch Strafbar wenn ich im "Kofferraum" was anderes als Koffer transportiere?
Wie schon einige hier sagten, es ist völlig egal was auf dem Träger transportiert wird, solange es vernünftig gesichert ist und die Gewichte eingehalten werden.
Zitat:
Original geschrieben von DB NG-80
Mach ich mich denn auch Strafbar wenn ich im "Kofferraum" was anderes als Koffer transportiere?Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Es heißt "Fahrradträger" und nicht "andere Sachen Träger"!Wie schon einige hier sagten, es ist völlig egal was auf dem Träger transportiert wird, solange es vernünftig gesichert ist und die Gewichte eingehalten werden.
das sehe ich auch so und westfalia scheinbar auch :
http://www.westfalia-automotive.com/.../
http://www.westfalia-automotive.com/.../
gruß sony8v