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Wann und wo sind retroreflektierende Folien bei der Autobeschriftung zulässig?

Gibt es irgendwo belastbare Aussagen? Eine Übersicht? Größenbeschränkungen?

Beste Antwort im Thema

Das von @Moers75 verlinkte Dokument ist leider mit seinen zehn Jahren auch schon an vielen Stellen veraltet. Den Nachfolger gibt es aber nicht mehr kostenlos, sondern nur noch für gutes Geld (bzw. am verlinkten Ort nichtmals mehr für das). Und, naja: auch der Nachfolger ist inzwischen stellenweise veraltet, stellenweise wurden die dort bereits enthaltenen Entwürfe nicht bzw. anders umgesetzt und die eine oder andere Stelle ist auch schlichtwegs falsch.

Wer es genau wissen will, sucht sich im Internet die aktuellste Version der ECE-R48, schaut dort für die hier diskutierte Fragestellung nach der Nummer 2.7.16.4 und stellt fest, dass es doch wieder um nationales Recht geht 😛

Die Vorschrift über reflektierende Folien die nicht als Konturmarkierung dienen findet sich im letzten Satz des §53 StVZO (der hier genannte §66a bezieht sich nur auf "andere Straßenfahrzeuge", also nicht auf Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger!):
Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (dabei sind Satz 1 Nummer 3 die Fahrzeuge bei denen die Konturmarkierung erlaubt ist und Satz 2 die Fahrzeuge, bei denen die Konturmarkierung vorgeschrieben ist).

Das bedeutet: Zulässig ist "Werbung" mit Folien der Klassen D und E nach ECE-R104 auf den Seitenflächen von Fahrzeugen, die rechtmäßig eine Konturmarkierung nach der ECE-R48 (mit Material nach ECE-R104 Klasse C) tragen.

Was nicht vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wurde, ist gemäß §49a verboten.

Eigentlich ganz einfach 😁

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 5. Dezember 2016 um 16:57:17 Uhr:


… PS. Nicht mal Heckscheibenaufkleber >0,1m² sind ohne Zulassung erlaubt. 😉

Dass sicher diese Falschinformation immer noch so hartnäckig hält … man braucht keine Zulassung, sondern eine Bauartgenehmigung für die Folie! Die wird normalerweise wie bei jeder Tönungsfolie mitgeliefert und muss im Auto liegen. Mehr ist da nicht dran. Selbstgebastelte Aufkleber fallen damit natürlich weg. Und das ganze hängt nicht allein von den 0,1 m2 ab, sondern auch von der relativen Fläche. Ab einem Viertel der Heckscheibe ist auch schon eine Bauartgenehmigung erforderlich.

http://www.dekra.de/.../get_file?...

Guck mal da.

Rechtliche Grundlage ist meist nicht mehr die StVZO sondern Regelungen nach ECE und EG-Genehmigungen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 5. Dezember 2016 um 17:07:20 Uhr:


… man braucht keine Zulassung, sondern eine Bauartgenehmigung für die Folie! ...

Das wollte ich damit sagen.

Zitat:

Selbstgebastelte Aufkleber fallen damit natürlich weg.

Yep, mit

sowas

bist dann auch wieder dabei (auch wenn die Botschwaft was anderes aussagt).

Gruß Metalhead

Das von @Moers75 verlinkte Dokument ist leider mit seinen zehn Jahren auch schon an vielen Stellen veraltet. Den Nachfolger gibt es aber nicht mehr kostenlos, sondern nur noch für gutes Geld (bzw. am verlinkten Ort nichtmals mehr für das). Und, naja: auch der Nachfolger ist inzwischen stellenweise veraltet, stellenweise wurden die dort bereits enthaltenen Entwürfe nicht bzw. anders umgesetzt und die eine oder andere Stelle ist auch schlichtwegs falsch.

Wer es genau wissen will, sucht sich im Internet die aktuellste Version der ECE-R48, schaut dort für die hier diskutierte Fragestellung nach der Nummer 2.7.16.4 und stellt fest, dass es doch wieder um nationales Recht geht 😛

Die Vorschrift über reflektierende Folien die nicht als Konturmarkierung dienen findet sich im letzten Satz des §53 StVZO (der hier genannte §66a bezieht sich nur auf "andere Straßenfahrzeuge", also nicht auf Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger!):
Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (dabei sind Satz 1 Nummer 3 die Fahrzeuge bei denen die Konturmarkierung erlaubt ist und Satz 2 die Fahrzeuge, bei denen die Konturmarkierung vorgeschrieben ist).

Das bedeutet: Zulässig ist "Werbung" mit Folien der Klassen D und E nach ECE-R104 auf den Seitenflächen von Fahrzeugen, die rechtmäßig eine Konturmarkierung nach der ECE-R48 (mit Material nach ECE-R104 Klasse C) tragen.

Was nicht vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wurde, ist gemäß §49a verboten.

Eigentlich ganz einfach 😁

Die zweite sinnvolle Antwort, Danke dafür 🙂

Wir lesen nochmal gemeinsam:

(10) Die Kennzeichnung von

Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,

schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,

Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und

Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Wir wir also herauslesen konnten geht es hierbei nicht um PKWs sondern um Sonderfahrzeuge (das war die von mir genannte Ausnahme/Sondererlaubnis).

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 6. Dezember 2016 um 07:16:42 Uhr:


Wir lesen nochmal gemeinsam:
(...)
Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm
(...)
Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind,

Wir lesen also bitte nochmal richtig; genannt werden folgende Fahrzeuge:
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (also alle Kraftomnibusse)
Fahrzeuge der Klasse N (also alle LKW)
Fahrzeuge der Klassen O2, O3 und O4 (also alle Anhänger mit einer zGM über 3,5 t).

Nicht genannt werden insbesondere PKW, lof-Fahrzeuge sowie Krafträder und Artverwandte.

Richtig, danke für die Wiederholung 🙂

HTC

Die Ausnahmeregelung für "Sonderfahrzeuge" findet sich übrigens in Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und ist wesentlich großzügiger als die allgemeine Regelung für "Alltagsfahrzeuge"...

Wie wäre es denn mit einer Karosserie mit LED-"Beschichtung"?

https://www.youtube.com/watch?v=Jrc0XmPDcGI

Da hätte mich mal 'ne Nahaufnahme der "Verkabelung" interessiert.

Gruß Metalhead

Zitat:

@hk_do schrieb am 5. Dezember 2016 um 22:17:40 Uhr:


Das von @Moers75 verlinkte Dokument ist leider mit seinen zehn Jahren auch schon an vielen Stellen veraltet.

Hatte ich nicht geprüft, dachte nicht dass die DEKRA noch auf dem Stand von vor 10 Jahren ist. 😁

Anfängerladen hier.

Pfff... Reflexfolie... Loser!

LED rocks.

jaja, und der zweite Gewinner ist auch gleichzeitig der erste Verlierer 😁

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