Wandlung?
Hallo zusammen,
ich fahre seit August 2003 einen E270 CDI.
Dieser Wagen ist ein echter Alptraum. Hier mal eine kurze Auswahl an den diversen Defekten und Reklamationen:
1. Klimaanlage war defekt.
2. Command System wurde ausgetauscht.
3. Navigations-DVD war mehrere Wochen nicht lieferbar.
4. Lenkung machte Geräusche.
5. Die Sitze knarzen.
6. Fensterheber machen Geräusche.
7. SBC Fehler.
8. Träger an der Vorderachse wurden ausgetauscht.
9. Wagen für nur im Notlauf.
10. Kurvenlicht defekt.
Doch den aboluten Alptraum hatte ich gestern. Ich bin mit circa 70 bis 80 Km/h über eine Landstrasse gefahren. Kurz vor einer Kurve wollte ich leicht anbremsen und hatte einen TOTALEN Bremsausfall. Das ganze auf nasser Straße. Ergebnis, ein Dreher und ein großer Schock. Im Display stand in roter Farbe "SBC Defekt! Keine Bremswirkung! Werkstatt aufsuchen"
Heute wurde mir mitgeiteilt, dass die Hydraulik vom SBC ausgefallen wäre.
Nun habe ich von meinem Fahrzeug die Nase voll und auch absolut kein Vertrauen mehr in meine E-Klasse.
Den Kaufvertrag würde ich gerne wandeln.
Die Frage ist, ob es nach zwei Jahren noch machbar ist und ob ich bei 65.000 gefahrenen Kilometern bei einer evtl. Wandlung der Verlierer bin und einen großen Verlust mache.
Oder MB soll mir ein anderes gleichwertiges Auto geben...
Was meint Ihr? Wer hat da Erfahrungen, kann mir helfen oder den ein oder anderen Tip geben? Lohnt sich evtl. ein gang zum Rechtsanwalt?
Gruß
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von xfrank
Was hat Wandlung mit Gewährleistungszeitraum zu tun ? Mann kann einen Vetrag auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wandeln, ob es sinnvoll ist (gefahrene Kilometer), steht auf einem anderen Blatt.
Kann schon sein, ich habe mich nur flüchtig und sehr oberflächlich mit dem Thema beschäftigt, Du hast bestimmt Recht. 🙂 🙂 🙂
Zitat:
Original geschrieben von fanta241
Kann schon sein, ich habe mich nur flüchtig und sehr oberflächlich mit dem Thema beschäftigt, Du hast bestimmt Recht. 🙂 🙂 🙂
Immerhin hast du Smilies gesetzt.
Wie kommst du denn zu der Annahme, daß eine Wandlung nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr geht ? Ich lass mich da gerne aufklären. Nach meiner Erinnerung (bin kein Jurist, sondern Betriebswirt) an die Recht-Vorlesungen haben Wandlung und Gewährleistung nichts miteinander zu tun.
@xfrank
Du hast ja Recht, Du kannst jederzeit Deinen "Rücktritt vom Kaufvertrag" (ersetzt Wandlung seit 2002) erklären. Nur damit Du diesen zu Deinen Gunsten durchgesetzt bekommst mußt Du Gründe anführen, welche zu Lasten des Verkäufers gehen, die Ihn juristisch verpflichten, den entsprechenden Vertrag rückgängig zu machen.
Und solche Gründe dürfte man nach der Garantie kaum finden, wobei auch dies genau genommen nur 6 Monate Gewährleistung sind, in denen der Verkäufer ein mangehaftes Produkt ohne wenn und aber zurücknehmen muß. In den weiteren 18 Monaten (= 2 Jahre EU-Garantie) muß der Kunde beweisen, dass der Mangel schon während der ersten 6 Monate existent war, um den Verkäufer in die Pflicht zu nehmen.
Letzteres wird zum Glück (oder damit keiner merkt das die Garantie nix wert ist) von den Herstellern großzügig gehandhabt, so dass man in der Realität sagen kann, dass man begründet innerhalb von 2 Jahren wandeln kann.
Danach wird es schwer einen durchsetzbaren Grund zu finden, versuchen kann man es natürlich trotzdem.
Einverstanden ? 🙂
Zitat:
Original geschrieben von fanta241
Letzteres wird zum Glück (oder damit keiner merkt das die Garantie nix wert ist) von den Herstellern großzügig gehandhabt, so dass man in der Realität sagen kann, dass man begründet innerhalb von 2 Jahren wandeln kann.
Nachdem DC mit Wirkung zum 1.9.2005 für Neuzulassungen auf eine 2 Jährige Garantie umgestellt hat ist das bei aktuellen Neufahrzeugen Geschichte.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von pv125
Nachdem DC mit Wirkung zum 1.9.2005 für Neuzulassungen auf eine 2 Jährige Garantie umgestellt hat ist das bei aktuellen Neufahrzeugen Geschichte.
Stimmt, und erfreulicherweise schreibt DC sogar "zweijährige Herstellergewährleistung", das ist ein wichtiger Unterschied im Vergleich zu einer Garantie, wo dann im Kleingedruckten eh alles was man braucht wieder ausgeschlossen wird.
Oh je, hier geht ja juristisch einiges kreuz und quer. Mein Empfehlung: Anwalt konsultieren und nicht auf das hier in den letzten Beiträgen dargebrachte juristische Halbwissen (besser Halbnichtwissen) hören. Offensichlich hat hier keiner eine Ahnung, was eine Garantie (bei DC jetzt Herstellergewährleistung!) und was gesetzliche Gewährleistung ist. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistung immer, auch wenn es noch (zusätzlich) eine Garantie gibt.
Viele Grüße
Celeste
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Oh je, hier geht ja juristisch einiges kreuz und quer. Mein Empfehlung: Anwalt konsultieren und nicht auf das hier in den letzten Beiträgen dargebrachte juristische Halbwissen (besser Halbnichtwissen) hören. Offensichlich hat hier keiner eine Ahnung, was eine Garantie (bei DC jetzt Herstellergewährleistung!) und was gesetzliche Gewährleistung ist. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistung immer, auch wenn es noch (zusätzlich) eine Garantie gibt.
Viele Grüße
Celeste
Ja, das war mit Sicherheit der erhellenste Beitrag zu diesem Thema, vermutlich bist Du von Beruf Anwalt 🙂
Zitat:
Original geschrieben von fanta241
Einverstanden ? 🙂
O.K. 😉
@ Celeste: Ziemlich überflüssiger Beitrag.
Wo habe ich Halbwissen verbreitet ? Aber in einem hast du Recht, Anwalt konsultieren ist bei Wandlung sehr ratsam.
Bei dem Unsinn, der hier zu lesen ist, hat Celeste wohl kein Unrecht.
1. Wandlung gibt es seit Jahren nicht mehr. Das heisst Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein Rücktritt kann selbstverständlich nicht beliebig und jeder Zeit sondern nur bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungszeit (bei Neuwagen zwingend 2 Jahre) erklärt werden.
2. Garantie steht immer neben der Gewährleistung und hat DC bislang nicht gewährt. Ob das jetzt andres wird/geworden ist, kann ich nicht beurteilen.
@bob, @celeste
Es ist interessant zu sehen wie Ihr einfach aus dem Bauch heraus irgendwelche Dinge behauptet und Ihr wisst aber beide schon, dass alle anderen erst mal Unsinn erzählen.
Wenn Ihr Euch selbst fragen würdet, wie Ihr denn Euer wissen juristisch (BGB) untermauern wolltet, wird es schnell dünn. Und man muß kein Anwalt sein, um das BGB lesen und verstehen zu können.
@bob
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann viele Gründe haben wie z.B. irreführende Werbung, unlauterer Wettbewerb, Wucher usw. Der Rücktirtt wegen einem Mangel während der Gewährleistung ist nur ein Grund.
Da es hier unter "Rechthabern" immer schnell persönlich wird und ich denke dass das nichts bringt beiteilige ich mich jetzt nicht weiter.
Wer echte Hilfe bei einer Wandlung (oh sorry, ich meine Rücktritt vom Kaufvertrag) braucht, findet meine Webseite, wen die Themen Garantie -> Gewährleistung - Unterschied? interessieren, sollte mit Google fündig werden.