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Vorgehen nach unverschuldetem Unfall

Themenstarteram 5. Dezember 2015 um 11:09

Hallo,

mir ist leider vor zwei Tagen einer in die Seite gefahren. Unfall wurde von der Polizei aufgenommen und Personalien ausgetauscht. Habe von der Versicherung des Verursachers noch nichts bekommen. Muss ich erst warten bevor die sich melden bevor ich etwas unternehme wegen der Schadensregulierung oder kann ich auch gleich zum Gutachter oder in die Werkstatt? Wie sieht es dann mit den Kosten für den Gutachter aus muss ich das dann bezahlen und bekomme es von der Versicherung erstattet oder wird es direkt über die Versicherung laufen. Die Versicherung vom Verursacher konnte ich noch nicht erreichen.

Hoffe mir kann jemand helfen. Vielen Dank im Voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 5. Dezember 2015 um 12:25:15 Uhr:

Man sollte hier mal eine FAQ erstellen. Jeder fragt das gleiche ;) im www. Z.b bei der dekra steht alles was einem zusteht.

Schuldfrage geklärt? Wenn du nicht schuld bist , nimm dir ein Anwalt der klärt alles für dich.

Dann erstelle so eine FAQ.

Früher hatte man für solche Fragen einen Versicherungsvertreter den man dann um Rat gefragt hat.

Auch wenns gar nicht für die eigene Versicherung war.

Heut zu Tage erwartet man, dass einem andere kostenlos dafür Rat im Netz geben.

Ist ja praktisch. So spart man sich vermeintlich ein paar Euros an Beiträgen und man findet dann schon ein paar Blöde, die für einen Umsonst die Arbeit, wie FAQ erstellen machen.

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Zitat:

Bei dem Schaden an der Felge sollte man aber mit einer Achsvermessung anfangen.

Wenn er nach Gutachten abrechnen lassen will, werden diese Kosten keinesfalls erstattet.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 7. Dezember 2015 um 18:12:45 Uhr:

Wenn er nach Gutachten abrechnen lassen will, werden diese Kosten keinesfalls erstattet.

Quark.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 5. Dezember 2015 um 20:17:57 Uhr:

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 5. Dezember 2015 um 20:08:27 Uhr:

Du wirst von der Versicherung Post erhalten, danach liegt es an dir ob du das Fahrzeug in eine Werkstatt gibst oder dir den Schaden fiktiv auszahlen lässt ( Wichtig hierbei ist das Fahrzeug erst nach 6 Monaten zu verkaufen)

Die 6 Monate gibt's nur beim 130%-Fall, ansonsten ist es alleinige Sache des Eigentümers was er wann mit dem Fahrzeug macht.

Mitnichten ist eine Weiternutzung des Pkw über wenigstens 6 Monate nur dann von Interesse, wenn die 130%-Regelung zur Anwendung käme. Auch wenn die Reparaturkosten lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, ist die weitere Nutzungsdauer von Belang:

Zitat:

BGB § 249 Hb

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens,

der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen

geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert

- mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von

BGHZ 154, 395 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05

 

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 7. Dezember 2015 um 21:52:23 Uhr:

Mitnichten ist eine Weiternutzung des Pkw über wenigstens 6 Monate nur dann von Interesse, wenn die 130%-Regelung zur Anwendung käme. Auch wenn die Reparaturkosten lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, ist die weitere Nutzungsdauer von Belang:

Das setzt aber die Reparatur in einen verkehrssicheren Zustand voraus. Bei dem vorliegenden Schaden ist die Verkehrssicherheit unrepariert nicht gewährleistet, daher kommt ohne Reparatur auch kein Integritätsinteresse in Betracht.

Abgesehen davon sollten wir den TE nicht noch weiter verwirren, noch liegen keinerlei konkrete Zahlen auf dem Tisch. Ob überhaupt die Frage nach dem Integritätsinteresse, Haltedauer oder ähnlichem kommt sollten wir das Gutachten abwarten und dann anhand der Zahlen Tipps geben.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2015 um 22:10:05 Uhr:

 

Das setzt aber die Reparatur in einen verkehrssicheren Zustand voraus.

Das klingt schon besser. :)

Wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und daher nicht mehr vernünftig eingesetzt werden kann, kommen halt berechtigte Zweifel an einem ernsthaften Nutzungswillen (=Integritätsinteresse) auf. Die nicht mehr fahrbereite Karre (zum Wahren des Anscheins) auf dem Hof mind. 6 Monate rumgammeln lassen, um Rep.-Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffunsgwertes bei fiktiver Abrechnung einzustreichen, "kommt nicht so gut". :D

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 10:16

Hallo das Gutachten ist inzwischen fertig habe es zwar noch nicht aber der Gutachter teilte mir mit das der Schaden sich auf 7500 Euro beläuft. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 7000 Euro. Der Gutachter meinte mit der 130% Regelung könnte es repariert werden. Bin mir jetzt nur noch nicht sicher ob sich das noch lohnt da ich in nächster zeit noch einiges in das Auto investieren müsste um es noch paar Jahre zu fahren. Zahnriemen Service etc.

Beim neuen gebrauchten weist ja nie wirklich wie der Motor behandelt wurde und was nach und nach kaputt geht. Bei deinem kennst du wenigstens wartungstand und was kommt.. aber natürlich auch doof wenn du dann noch 4000 rein stecken musst. Kommt auf dein Geld Beutel drauf an und wie man an den wagen hängt. .

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 10:42

Ja das mit dem Wartungsstand spricht für die Reparatur aber wer weiß wie sich das Auto z.B. nach nem Jahr als reparierter Unfallschaden verkaufen lässt. Hatte eh nicht mehr vor den Wagen sehr lange zu fahren. Abgesehen davon ist er ja so auch noch fahrtauglich und hätte auch die Möglichkeit ihn selbst günstig zu reparieren.

Welchen Restwert gibt der Gutachter denn an?

Themenstarteram 29. Dezember 2015 um 23:27

Restwert fast 4000 Euro. Werde dann doch reparieren lassen denn abgeben möchte ich den Wagen eigentlich nicht. Und von den 3000 was ich ausbezahlt bekommen würde kann ich mir nix kaufen.

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 7. Dezember 2015 um 22:23:51 Uhr:

Zitat:

@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2015 um 22:10:05 Uhr:

 

Das setzt aber die Reparatur in einen verkehrssicheren Zustand voraus.

Das klingt schon besser. :)

Wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und daher nicht mehr vernünftig eingesetzt werden kann, kommen halt berechtigte Zweifel an einem ernsthaften Nutzungswillen (=Integritätsinteresse) auf. Die nicht mehr fahrbereite Karre (zum Wahren des Anscheins) auf dem Hof mind. 6 Monate rumgammeln lassen, um Rep.-Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffunsgwertes bei fiktiver Abrechnung einzustreichen, "kommt nicht so gut". :D

Ob das mal reicht?

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